Ist die Entscheidung zum Ausstieg aus der aktiven Landwirtschaft getroffen, ergeben sich zahlreiche Fragen zur Vorgehensweise bei der Umsetzung einer Betriebseinstellung, siehe auch Teil 1, Bauernblatt, Ausgabe 15.
Vor einer Betriebseinstellung sollte in jedem Fall mit Unterstützung der sozioökonomischen Beratung ein tragfähiges Einkommenskonzept für die Zeit nach der Betriebseinstellung erstellt werden. Je nach Konzept werden verschiedene Umsetzungsschritte (siehe Übersicht) notwendig. Bei der Aufgabe eines Betriebes sind die steuerlichen Konsequenzen unbedingt im Vorfeld mit einem Steuerberater zu klären. Eine optimale Nutzung aller steuerlichen Gestaltungsmöglichkeiten setzt eine frühzeitige Planung mit einer Strategie für die zeitliche Abfolge der Vermögensveräußerungen voraus.
Steuerliche Aspekte prüfen
Bei der Veräußerung von Wirtschaftsgütern kann es zur Aufdeckung sogenannter stiller Reserven kommen. Als stille Reserve bezeichnet man den Anteil am Veräußerungspreis, der den steuerlichen Buchwert übersteigt. Die Summe der stillen Reserven ergibt, abzüglich der Veräußerungskosten, den zu versteuernden Veräußerungs- beziehungsweise Aufgabegewinn. Durch Verkäufe in verschiedenen Wirtschaftsjahren können Veräußerungsgewinne auf mehrere Kalenderjahre verteilt und so die Steuerzahlungen gesenkt werden.
Eine begünstigte Besteuerung des Aufgabegewinns ist möglich, wenn alle wesentlichen Grundlagen des Betriebes in einem einheitlichen Vorgang veräußert, oder in einem Zuge in das Privatvermögen überführt werden. Eine Fortsetzung der betrieblichen Tätigkeit, auch in stark vermindertem Umfang, schließt eine besondere steuerliche Begünstigung aber aus.
Hat der Steuerpflichtige das 55. Lebensjahr vollendet oder ist er berufsunfähig, so wird auf Antrag ein Freibetrag von 45.000 € auf den Aufgabegewinn gewährt. Übersteigt der Aufgabegewinn 136.000 €, so wird der Freibetrag um den übersteigenden Betrag gekürzt, sodass ab einem Veräußerungsgewinn von 181.000 € kein Freibetrag mehr verbleibt. Der nach Abzug eines Freibetrages verbleibende Veräußerungsgewinn wird nur mit 56 % des durchschnittlichen Steuersatzes, mindestens jedoch mit dem Eingangssteuersatz (14 %), tarifbegünstigt besteuert.
Alternativ beziehunsgweise bei Nichtvorliegen der obigen Voraussetzungen kann der Aufgabegewinn durch die sogenannte „Fünftelregelung“ tarifbegünstigt besteuert werden. Diese Tarifermäßigung ist aber in der Regel ungünstiger. Für Kirchenangehörige kann auf Antrag die auf den Aufgabegewinn entfallende Kirchensteuer zur Hälfte erlassen werden.
Nach der Betriebseinstellung ist eine Pauschalierung der Umsatzsteuer nicht mehr möglich.
Die Pachteinnahmen von Flächen und Wirtschaftsgebäuden sind aber von der Umsatzsteuer befreit. Sofern verbleibende umsatzsteuerpflichtige Einnahmen zusammen nicht mehr als 22.000 € im Kalenderjahr betragen, kann die sogenannte „Kleinunternehmerregelung“ genutzt werden.
Bei jeder Betriebseinstellung empfielt es sich, frühzeitig seinen Steuerberater einzubinden, um durch die richtige Vorgehensweise Steuerzahlungen möglichst gering zu halten.
Verpachtung und Verkauf
Mit den Vorbereitungen zur Verpachtung eines Betriebs gilt es rechtzeitig zu beginnen, damit die Vertragsverhandlungen ohne Zeitdruck stattfinden können. Zunächst sollte man die Verhandlungsziele möglichst genau festlegen. Welche Flächen sollen verpachtet werden, welche sollen verkauft werden? Welche Flächen sollen zurückbehalten werden? Sollen Gebäude verpachtet oder verkauft werden? Wie lange soll verpachtet werden? Wer kommt als Pächter in Frage? Wie soll bei der Pächter-/Käufersuche vorgegangen werden? Auch gilt es die notwendigen Unterlagen für Pacht-/Kaufinteressenten wie zum Beispiel Kopien von Katasterauszüge und Flurkarten bereitzustellen.
Noch bestehende Pachtverträge müssen fristgerecht gekündigt oder es muss eine Vereinbarung zur vorzeitigen Beendigung eines Pachtverhältnisses getroffen werden. Wenn es rechtlich möglich und wirtschaftlich sinnvoll ist, kann auch eine Unterverpachtung erfolgen.
Abbau von Verbindlichkeiten
Durch den Verkauf von Tieren, Maschinen und der letzten Ernte wird bei einer Betriebseinstellung Kapital verfügbar. Dieses Kapital kann zusammen mit den Erlösen aus dem Verkauf von Anlagevermögen zur Schuldentilgung eingesetzt werden. In der Regel ist ein weitgehender Abbau der Verbindlichkeiten anzustreben. Wichtig ist es, die Hausbank rechtzeitig über Zeitunkt und Umfang der geplanten Entschuldung zu informieren. Bei Verkauf von Anlagevermögen muss eine Pfandentlassung vom Kreditgeber gewährt werden. Sollen Darlehen mit einer Zinsbindung vorzeitig getilgt werden, verlangen die Banken in der Regel eine Vorfälligkeitsentschädigung. Die Höhe der Vorfälligkeitsentschädigung ist vorab zu erfragen und gegebenenfalls zu verhandeln.
Staatliche Investitionsförderungen können bei Vorliegen bestimmter Vorausetzungen auf Antrag weiter gewährt werden, wenn der Pächter förderfähig ist und Einkommensgrenzen beim Verpächter nicht überschritten werden. Ansonsten kann es zu Rückforderungen von gewährten Zuschüssen und zur Einstellung von Zinsverbilligungen kommen.
Umstellungen im Versicherungsbetrieb
Aufgrund einer gänzlich veränderten Situation ergeben sich nach der Aufgabe eines Betriebes neue Voraussetzungen für den gesamten Versicherungsbereich. Um unnötige Kosten zu vermeiden, sollten die erforderlichen Umstellungen im Versicherungsbereich rechtzeitig vorgenommen werden.
Die Beitragspflicht zur Landwirtschaftlichen Alterskasse endet sobald die erforderliche Mindestgröße (8 ha LF) unterschritten wird. Eine freiwillige Weiterzahlung von Beiträgen ist nicht möglich. Achtung: Der Anspruch auf Erwerbsminderungsrente geht nach zwei Jahren verloren, wenn die Betriebseinstellung vor dem 58. Lebenjahr erfolgt.
Auch die Mitgliedschaft in der Landwirtschaftlichen Krankenkasse und der Landwirtschaftlichen Pflegeversicherung endet mit Unterschreiten der Mindestgröße.
Werden aber noch mehr als 4 ha bewirtschaftet und weniger als 18.690 € Arbeitseinkünfte bezogen, kommt noch die Versicherung als Kleinunternehmer in Betracht.
Schließt sich nach der Betriebseinstellung kein Rentenbezug und keine Anstellung als Arbeitnehmer an, wird eine freiwillige Kranken- und Pflegeversicherung notwendig.
Die Fortführung bestehender privater Versicherungsverträge sollte ebenfalls geprüft werden. Tarifumstellungen, Beitragsfreistellungen und Kündigungen von Verträgen können zu erheblichen Einsparungen führen.
Wegen Wagniswegfall können viele betriebliche Versicherungen aufgehoben oder gekündigt werden. Eine Neuwertversicherung für die Wirtschaftsgebäude ist nur bei Wiederaufbau im Schadensfall sinnvoll. Eine Zeitwertversicherung ermöglicht deutliche Prämieneinsparungen. Die Betriebshaftpflichtversicherung muss den veränderten betrieblichen Gegebenheiten angepasst beziehunsgweise durch eine private Haftpflichtversicherung ersetzt werden. Eventuell ist auch die Vereinbarung einer Verpächterhaftpflicht sinnvoll.
Erbrechtliche Aspekte beachten
Bei der Aufgabe eines Betriebes sollten auch die erbrechtlichen Konsequenzen betrachtet werden. Verkäufe von Betriebsteilen sind gemäß Höfeordnung §13 innerhalb eines Zeitraumes von 20 Jahren nach dem Eigentumsübergang nachabfindungspflichtig gegenüber den weichenden Erben. Von der Ausgleichspflicht ist nach zehn Jahren ein Viertel des Verkaufserlöses und nach 15 Jahren die Hälfte des Verkaufserlöses abziebar. Auch können bereits empfangene Abfindungen teilweise angrechnet werden.
Bei einer Betriebsaufgabe bleibt die Hofeigenschaft und damit die Erbfolge nach Höfeordnung erhalten, solange noch die Einheit aus Wohngebäude, Wirtschaftsgebäude und Flächen vorhanden ist und die Wiederaufnahme der Bewirtschaftung möglich ist. Wenn mit hoher Wahrscheinlichkeit feststeht, dass der Hof von den Erben nicht wieder bewirtschaftet wird, ist bei mehreren Kindern die sachliche Rechtfertigung für die Vererbung an nur ein Kind entfallen.
Um Erbstreitigkeiten vorzubeugen, empfielt es sich, mit allen Beteiligten eine einvernehmliche Lösung zu suchen. Da jeder Einzelfall Besonderheiten aufweist, sollte unbedingt eine Rechtsberatung in Anspruch genommen werden.
Fazit
Beim Ausstieg aus der Landwirtschaft sind viele Dinge zu beachten und zu regeln, siehe auch Bauernblatt Ausgabe 15, Teil 1 des Artikels. Eine frühzeitige Planung ermöglicht eine durchdachte Umsetzung der Betriebseinstellung nach einem individuellen Konzept. Vor der Umsetzung einer Betriebseinstellung sind die Verhandlungsziele, die Vorgehensweise und die Reihenfolge der zu veranlassenden Schritte festzulegen. Unterstützung bei der Planung und der Umsetzung einer Betriebseinstellung bieten die sozioökonomischen Berater der Landwirtschaftskammer.