Die schriftliche Berechnung des Bedarfes an Stickstoff (N) und Phosphor (P) muss je Schlag oder Bewirtschaftungseinheit bereits vor der ersten Düngegabe von mineralischen oder organischen Düngern dokumentiert werden. Der errechnete N-Düngebedarf ist als Obergrenze zu verstehen und darf nicht überschritten werden. Wichtig ist ein optimiertes Düngemanagement, um sicherzugehen, dass die Nährstoffe effizient in Biomasse umgesetzt werden und nicht über das Sickerwasser oder gasförmig in die Atmosphäre verloren gehen.
Ein Großteil des jährlich eingefahrenen Futters vom intensiv genutzten Grünland wird in der ersten Vegetationshälfte produziert. Da der Zuwachs maßgeblich den Stickstoffbedarf des Bestandes bestimmt und die Mineralisationsraten vor allem im zeitigen Frühjahr aufgrund geringer Temperaturen auf einem relativ geringen Niveau liegen, spielt die mineralische Düngung mit schnell verfügbarem N vorrangig in diesem Zeitraum eine große Rolle.
Im weiteren Verlauf der Vegetationsperiode wird aufgrund steigender Temperaturen vermehrt N aus dem Boden und aus der organischen Fraktion des im Frühjahr applizierten organischen Düngers mineralisiert und den Pflanzen zur Verfügung gestellt. In diesem Zeitraum sollte die mineralische N-Düngung reduziert werden. Vor allem auf Dauergrünlandstandorten, die in den vergangenen Jahrzehnten intensiv organisch gedüngt wurden, sind die N-Mineralisationsraten hoch und können maßgeblich zur ausreichenden Versorgung des Bestands mit N beitragen. Eine reduzierte N-Düngung in diesem Zeitraum kann zusätzlich die Konkurrenzkraft und somit den Anteil von Leguminosen (Weiß- und Rotklee) im Bestand fördern, die für einen höheren Rohproteingehalt im Futter sorgen und in den trockeneren Sommermonaten Stickstoff aus der Atmosphäre fixieren können.
Die Berücksichtigung etwaiger Düngestrategien ist besonders wichtig für Betriebe, die im Rahmen der neu definierten N-Kulisse die mineralische N-Düngung reduzieren müssen und bei denen flächenspezifisch die organische Düngung auf 170 kg N/ha begrenzt ist.
Ermittlung des Stickstoffdüngebedarfs
Nach der Düngeverordnung (DÜV) muss vor dem Ausbringen von wesentlichen Nährstoffmengen (mindestens 30 kg P2O5/ha beziehungsweise 50 kg N/ha) eine Düngebedarfsermittlung durchgeführt werden. Der N-Düngebedarf wird unter Berücksichtigung des mittleren Ertragsniveaus der zurückliegenden fünf Jahre ermittelt, wobei innerhalb der N-Kulisse nicht der Durchschnittsertrag der vergangenen fünf Jahre zugrunde gelegt, sondern der Durchschnittsertrag aus den Jahren 2015 bis 2019 als feste Größe herangezogen wird. Ausgehend von diesem Durchschnittsertrag (dt TM/ha) und der daraus resultierenden N-Abfuhr wird der Basis-N-Bedarf des Grünlands festgelegt (Übersicht 1).
Sofern das betriebsindividuelle Ertragsniveau der vergangenen fünf Jahre von den Basiswerten (Übersicht 1) abweicht, müssen Zu- und Abschläge in kg N/ha in Abhängigkeit vom abweichenden Ertragsniveau und dem Rohproteingehalt berücksichtigt werden (Übersicht 2).
Ein Zu- und Abschlag, basierend auf der Bewertung des Rohproteingehalts, kann allerdings nur herangezogen werden, sofern im Betrieb repräsentative Rohprotein-Untersuchungsergebnisse vorliegen.
Innerhalb der N-Kulisse müssen von dem errechneten N-Bedarf auf Betriebsebene 20 % abgezogen werden. Es ist es jedoch möglich, N-Mengen innerhalb der Kulturen zu verschieben, sofern im Gesamtergebnis der verringerte gesamtbetriebliche Düngebedarf nicht überschritten wird und auch auf der Einzelfläche die berechnete N-Obergrenze gemäß § 4 DÜV eingehalten werden kann.
Standortspezifische N-Nachlieferung
Ein Teil des N-Bedarfs wird durch die Nachlieferung aus dem mineralisierten N im Bodenhumusvorrat gedeckt. Dieses pflanzenverfügbare N-Angebot muss von dem zuvor ermittelten N-Bedarf der Kultur abgezogen werden. In Übersicht 3 sind die Abschläge für die N-Nachlieferung aus dem Bodenvorrat aufgezeigt, die über den Humusgehalt des Bodens vorgenommen werden müssen. Somit müssen grundsätzlich die Humusgehalte in den Böden bekannt sein. Als weiterer Faktor ist die N-Nachlieferung aus der organischen Düngung des Vorjahres als Abschlag in Höhe von 10 % der ausgebrachten N-Gesamtmenge anzusetzen. Die anzusetzenden Werte sind aus der Dokumentation der Anwendung organischer Dünger im Kalenderjahr 2022 zu entnehmen.
Leguminosen und Wirtschaftsdünger
Für die Berücksichtigung der pflanzenverfügbaren N-Menge aus der N-Bindung durch Leguminosen im Bestand müssen die Ertragsanteile der Leguminosen in den jeweiligen Bewirtschaftungseinheiten geschätzt und entsprechende Abschläge vorgenommen werden (Übersicht 4).
Für die N-Wirkung von organischen oder organisch-mineralischen Düngemitteln im Rahmen der Düngeplanung sind nach Düngeverordnung zwei Berechnungsschritte notwendig. Im Rahmen der N-Bedarfsermittlung gelten generell die Werte für die Mindestwirksamkeit des Stickstoffs im Jahr des Aufbringens (Übersicht 5), jedoch mindestens der ermittelte Gehalt an verfügbarem N oder Ammonium-N (NH4-N).
Übertrifft der Gehalt an verfügbarem N oder Ammonium-N den angegebenen Wert der Mindestausnutzung im Jahr des Aufbringens, dann muss dieser für die N-Ausnutzung angesetzt werden. Das bedeutet, dass der jeweils höhere Wert den Weg in der weiteren Berechnung vorgibt. Liegt bei einer Rindergülle (3,5 kg Gesamt-N/m³, 2 kg NH4-N/ m³) der NH4-N-Anteil oberhalb der 50-%-Mindestwirksamkeit (Übersicht 5), können nicht nur 1,75 kg N/m³ (50 % von 3,5 kg Gesamt-N) geltend gemacht werden, sondern müssen 2 kg NH4-N/ m³ (57 % von 3,5 kg Gesamt-N) angerechnet werden, da dieser Anteil zu 100 % pflanzenverfügbar und mineralisch wirksam ist. Generell ist eine bodennahe Ausbringung der Gülle dringend zu bevorzugen und wird spätestens ab 2025 nach DÜV verpflichtend auch im Grünland durchzuführen sein.
Grundsätzlich ist zu beachten, dass in den N-Gebietskulissen in jedem Betrieb eigene Wirtschaftsdüngeranalysen vorliegen müssen, die nicht älter als ein Jahr sein dürfen. Für jede im Betrieb auf Flächen innerhalb der N-Kulisse aufgebrachte Wirtschaftsdüngerart (zum Beispiel Rindergülle, Gärsubstrat) muss eine separate Analyse vorliegen. Festmist von Huf- oder Klauentieren ist von der Analyseverpflichtung ausgenommen. Grundsätzlich sind für eine exakte Düngeplanung betriebseigene Analyseergebnisse zu empfehlen.
Auf Grundnährstoffbedarf achten
Wie bei der N-Bedarfsermittlung gilt es, den P-Düngebedarf des Pflanzenbestandes unter den jeweiligen Standort- und Anbaubedingungen mit den zu erwartenden Erträgen und Qualitäten sowie unter Berücksichtigung der im Boden verfügbaren Phosphatmenge zu berechnen. Auf Flächen, die eine hohe P-Versorgungsstufe aufweisen (P2O5-Versorgung von über 25 mg/100 g Boden (DL Methode)), dürfen phosphathaltige Düngemittel im Rahmen einer Fruchtfolge über drei Jahre höchstens bis in Höhe der voraussichtlichen Phosphatabfuhr aufgebracht werden. Die aktuelle P-Bodenversorgung muss anhand repräsentativer Bodenproben, die für jeden Schlag ab 1 ha Fläche spätestens alle sechs Jahre zu erheben sind, nachgewiesen werden.
Um ein hohes Maß an Nährstoffeffizienz mit einer leistungsfähigen Grünlandnarbe zu realisieren, sind neben der N- und P-Düngung auch die Düngung der übrigen Grundnährstoffe Kalium (K), Magnesium (Mg) und Schwefel (S) sowie der standortspezifisch optimale pH-Wert näher zu fokussieren. Bodenversorgungsspezifische Beratungsempfehlungen finden sich in den Richtwerten für die Düngung 2022, herausgegeben von der Landwirtschaftskammer.
Elektronische Nährstoffmeldung Endo-SH
Die Düngebedarfsermittlung für N und P und die Dünge- und Weidedokumentation des Kalenderjahres 2022 sind auf Basis einer derzeit in Bearbeitung befindlichen Landesmeldeverordnung bis zum Ablauf des 31. März 2023 von allen Betrieben, die zur Erstellung dieser Dokumente nach Düngeverordnung verpflichtet sind, in Endo-SH elektronisch an die zuständige Behörde (LLUR) zu melden. Eine entsprechende Landesmeldeverordnung befindet sich aktuell in Bearbeitung. Endo-SH ist unter folgendem Link erreichbar: https://bit.ly/3Hks0L3




