Wer anderen Schaden zufügt, muss nach dem Gesetz dafür unbegrenzt haften. Jeder Landwirt sollte seine betrieblichen und privaten Risiken kennen und sich insbesondere vor existenzgefährdenden Risiken durch eine entsprechende Haftpflichtversicherung schützen.
Das Haftungsrisiko ist eines der größten Risiken für den landwirtschaftlichen Betrieb überhaupt, auch wenn die Wahrscheinlichkeit für den Eintritt eines sehr teuren Haftpflichtfalls gering ist. Die Grunddeckung der landwirtschaftlichen Betriebshaftpflichtversicherung deckt die wichtigsten Risiken ab, enthält aber auch zahlreiche Deckungslücken. Diese sollten je nach betrieblicher Risikosituation durch Zusatzvereinbarungen versichert werden.
Welche Haftungsansprüche bestehen?
Haftungsansprüche können sich aus einer Vielzahl von Gesetzen und Verordnungen ergeben, die ein landwirtschaftlicher Unternehmer kaum komplett übersehen kann. Außerdem ändern sich durch die Gesetzgebung laufend die Anspruchsgrundlagen, die zu Haftungsansprüchen führen können. Für die Landwirtschaft wichtige Rechtsnormen sind in Übersicht 1 dargestellt (Auswahl).
Für den Fall, dass ein Versicherungsnehmer aufgrund gesetzlicher Haftungsbestimmungen von Dritten in Haftung genommen werden soll, gewährt die Betriebshaftpflichtversicherung Versicherungsschutz. Sie prüft, ob ein Haftungsanspruch besteht, und übernimmt die Kosten, um unberechtigte Ansprüche abzuwehren. Ist der Haftungsanspruch gerechtfertigt, leistet die Haftpflichtversicherung Schadenersatz bis zur Höhe der vereinbarten Deckungssumme.
Die Versicherer haben die für die Landwirtschaft wichtigsten Haftungsrisiken in der Grunddeckung zusammengefasst. Diese enthält jedoch zahlreiche Deckungslücken, die betriebsindividuell durch Vereinbarung von Zusatzdeckungen geschlossen werden müssen. Auch sind die Grunddeckungen je nach Versicherungsgesellschaft und -tarif nicht einheitlich. Das macht die Vereinbarung von ausreichendem Versicherungsschutz für den Versicherungsnehmer nicht gerade einfach. Nur durch eine gewissenhafte Erfassung der privaten und betrieblichen Risiken können drohende Deckungslücken vermieden werden.
Welche Zusatzdeckungen notwendig sind, lässt sich am besten anhand einer Checkliste feststellen (Übersicht 2). Mit dieser können Versicherungsantrag, Versicherungsschein und gegebenenfalls die zugrunde liegenden Versicherungsbedingungen überprüft werden.
Deckungssummen müssen anpasst sein
Üblich sind heute Deckungssummen von 3 Mio. € für Personen- und Sachschäden sowie 100.000 € für Vermögensschäden. Bei der Bemessung der Deckungssummen ist die Berücksichtigung des betrieblichen Umfeldes wichtig. Wer zum Beispiel Weidetiere in der Nähe von Bahntrassen oder Autobahnen hält, sollte die Deckungssummen auf mindestens 5 Mio. €, besser auf 10 Mio. € pauschal für Personen- und Sachschäden erhöhen.
Grundlage für die Beitragsberechnung ist neben der Höhe der Deckungssumme die bewirtschaftete Fläche. Bei falschen Angaben besteht im Schadensfall eventuell nur ein eingeschränkter Versicherungsschutz.
In der Grunddeckung ist immer eine Privathaftpflichtversicherung für den Betriebsleiter und seine Familie enthalten. Zur Familie zählen der Landwirt selbst, sein Ehegatte und die Kinder bis zum Ende der Schule beziehungsweise der beruflichen Erstausbildung. Mit den Altenteilern verfahren die Versicherungsgesellschaften sehr unterschiedlich. Entweder werden diese im Rahmen der Betriebshaftpflichtversicherung mitversichert oder sie benötigen eine eigene Privathaftpflichtversicherung.
Hunde, Reitpferde und Selbstfahrer
In der Grunddeckung sind die Risiken, die sich aus dem Halten und Hüten von Nutztieren ergeben, mitversichert. Hunde und Reitpferde gelten nicht als Nutztiere in diesem Sinne und sind daher regelmäßig extra zu versichern. Pferde sind nur dann in der Grunddeckung mitversichert, wenn sie nicht zum Reiten verwendet werden (zum Beispiel Zuchtstuten). Reitpferde und Pensionspferde müssen auf jeden Fall separat versichert werden.
Für eine selbstfahrende Arbeitsmaschine mit mehr als 20 km/h Höchstgeschwindigkeit muss ihr Halter eine Kfz-Haftpflichtversicherung abschließen, bevor sie auf öffentlichen Wegen oder Plätzen verwendet wird. Liegt die bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit bei maximal 20 km/h, besteht keine Versicherungspflicht. In diesen Fällen werden Schadensfälle von der Betriebshaftpflichtversicherung gedeckt.
Selbstfahrende Arbeitsmaschinen müssen bei den meisten Versicherungen aber mit Zusatzdeckung versichert werden. Nur der Mähdrescher ist in einigen Tarifen in der Grunddeckung beitragsfrei eingeschlossen. Nicht zulassungspflichtige Hofschlepper, Radlader oder selbstfahrende Häcksler sollten unbedingt in der Betriebshaftpflicht angemeldet und extra versichert werden. 
Was ist mit Lohnarbeiten?
Mitversichert sind Lohnarbeiten im Rahmen des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes nur, soweit diese Tätigkeiten der Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft (LBG) zugeteilt sind und dafür keine Gewerbeanmeldung erforderlich ist. Für eine gewerbliche Tätigkeit (eigenständiger Betrieb) ist eine gesonderte Haftpflichtversicherung erforderlich. Schäden am behandelten Gut des Auftraggebers (Bearbeitungsschäden) sowie Schäden durch Nichterfüllung von Verträgen sind von der Haftpflichtversicherung nicht gedeckt.
Versicherungsschutz durch die Betriebshaftpflicht besteht auch für Schäden bei überbetrieblichem Maschineneinsatz und bei Lohnarbeiten, wenn der Landwirt als Auftraggeber haftet. Er muss haften, wenn er es unterlassen hat, auf ortsfeste Gegenstände (zum Beispiel Findlinge) hinzuweisen, und der Lohnunternehmer einen Maschinenschaden erleidet.
Gewahrsamschäden und Umwelthaftung
Schäden an geliehenen Maschinen sind in den Allgemeinen Haftpflichtbedingungen (AHB) vom Versicherungsschutz üblicherweise ausgeschlossen. Diese sogenannten Gewahrsamschäden müssen bei Bedarf extra versichert werden. Versichert wird die Beschädigung geliehener Sachen (bis zu einer vereinbarten Höchstgrenze) durch Unfall, Brand oder Explosion. Brems-, Betriebs- und Bruchschäden gelten nicht als Unfallschäden, können aber gegen Zusatzbeitrag mitversichert werden. Ausgeschlossen sind auch Schäden an Maschinen, deren Miteigentümer der Versicherungsnehmer ist.
In den vergangenen beiden Jahrzehnten sind zahlreiche neue Gesetze und Verordnungen mit dem Ziel erlassen worden, schädliche Umweltbeeinträchtigungen zu vermeiden beziehungsweise die Verursacher von Umweltschäden leichter in Haftung zu nehmen. Die Betriebshaftpflicht-Versicherungen bieten Versicherungsschutz bei Umweltschäden. In der Grunddeckung wird aber regelmäßig kein vollständiger Versicherungsschutz gewährt. Die zur Anwendung kommenden Haftpflichtbedingungswerke enthalten zahlreiche Ausschlüsse, die zum Teil durch Zusatzvereinbarungen versichert werden können.
Besonders zu beachten sind die Obergrenzen für die Lagerung umweltgefährdender Stoffe (Gülle, Mineralöle, Pflanzenschutzmittel und anderes). Überschreitet das Lagervolumen des Betriebes die Obergrenze des Tarifs, entfällt der Versicherungsschutz komplett. Bei Überschreiten der Obergrenzen sind unbedingt Zusatzvereinbarungen abzuschließen. Auch bei Betreiben von genehmigungspflichtigen Anlagen nach dem Umwelthaftungsgesetz (über 1.700 Schweinemastplätze oder über 500 Sauenplätze) oder dem Bundesimmissionsschutzgesetz werden Zusatzversicherungen notwendig.
Die Mehrkosten für die Zusatzvereinbarungen stehen in keinem Verhältnis zu dem unkalkulierbaren Risiko, Umweltschäden aus eigener Tasche begleichen zu müssen. Auch für das Haftungsrisiko aufgrund des Umweltschadensgesetzes (Schäden an Naturgütern) wird eine spezielle Umweltschadenversicherung als Zusatzdeckung angeboten. Diese übernimmt im Schadensfall die Kosten für eine Sanierung der Natur (zum Beispiel Wiederansiedlung ausgestorbener Arten). Allerdings werden nur Umweltschäden, die durch unfallartige Ereignisse ausgelöst werden, reguliert. Normalbetriebsschäden einer genehmigten Tierhaltung oder Verwendungsschäden von Pflanzenschutz-, Dünger- oder Gülleausbringung sind nicht versicherbar.
Einige Versicherungen haben das Haftungsrisiko aufgrund des Umweltschadensgesetzes ohne Zusatzbeitrag in die Betriebshaftpflichtversicherung eingeschlossen. Wer in der Nähe von Biotopen oder Naturschutzgebieten wirtschaftet, sollte auf diesen Versicherungsschutz nicht verzichten.
Gentechnikrisiken werden durch die am Markt angebotenen Haftpflichtversicherungen in der Regel nicht abgedeckt (Ausschlussklauseln) und sind auch durch Zusatzdeckungen nicht versicherbar.
Abschluss einer Bodenkasko
Mineralöle und andere umweltgefährdende Stoffe können auch auf dem eigenen Grund und Boden erhebliche Schäden verursachen. Eigenschäden sind grundsätzlich nicht in der Betriebshaftpflicht versichert. Diese können nur über eine separate Versicherung, die Bodenkasko, versichert werden. Ersetzt werden Sanierungskosten bis zur Höhe einer vereinbarten Versicherungssumme. Bei der Schadensursache muss es sich allerdings um ein plötzliches, unfallartiges Ereignis handeln. Schäden durch Vernachlässigen von Vorschriften oder Korrosion (Leck) sind nicht versichert.
Erweiterte Produkthaftpflicht
Die Grunddeckung der Betriebshaftpflichtversicherung beinhaltet eine Produkthaftung für nicht weiterverarbeitete landwirtschaftliche Erzeugnisse. In den Haftungsumfang fallen Personen- und Sachschäden bis zur vereinbarten Deckungssumme.
Beispiel: Am Ende der Lebensmittelverarbeitung stellt sich heraus, dass ein landwirtschaftliches Ausgangsprodukt mit Pflanzenschutzmittelrückständen belastet war und das daraus hergestellte Produkt nicht vermarktet werden kann. Dem Verarbeiter sind eventuell erhebliche Kosten (Produktions- und Entsorgungskosten) entstanden, die er vom Landwirt ersetzt haben will. Handelt es sich hierbei um einen „reinen“ Vermögensschaden, dem kein Sachschaden vorausgegangen ist, bietet nur eine erweiterte Produkthaftpflichtversicherung Schutz.
Reine Vermögensschäden haben in der Praxis bisher allerdings kaum eine Rolle gespielt. Für einen „unechten“ Vermögensschaden als Folge eines Sachschadens, zum Beispiel durch die Lieferung hemmstoffbelasteter Milch, hat der Landwirt Deckung über die Grunddeckung der Betriebshaftpflichtversicherung.
Versicherungsbedarf besteht bei der Zusicherung besonderer Eigenschaften (etwa Bioqualität, Saatgut) sowie bei Verkauf weiterverarbeiteter Produkte. Hierfür muss die Zusatzdeckung „Erweiterte Produkthaftpflichtversicherung“ vereinbart werden.
Wer haftet bei Vermietung?
Wer Gebäude oder Wohnungen vermietet, haftet für bestimmte Schäden (etwa durch herabfallende Gebäudeteile) gegenüber dem Mieter. Dieses Risiko ist durch die Grunddeckung der Betriebshaftpflichtversicherung nicht gedeckt. Nur bei wenigen Versicherern sind vermietete Wohnungen im eigenen Wohnhaus sowie eine begrenzte Bettenzahl bei Feriengästen in der Grunddeckung versichert. Bei den meisten Versicherern lässt sich das Vermietungsrisiko als Zusatzdeckung mitversichern. Oberhalb einer bestimmten Bettenzahl beziehungsweise beim gewerblichen Betriebszweig Urlaub auf dem Bauernhof ist eine separate Haftpflichtversicherung für den Beherbergungsbereich notwendig.
Vergleichsangebote einholen
Ausgangspunkt für das Einholen von Versicherungsangeboten ist der Versicherungsschein der Betriebshaftpflichtversicherung. Zunächst ist der vorhandene Versicherungsschutz anhand von Checklisten zu überprüfen. Durch Änderungen ist der Versicherungsumfang auf den gewünschten Stand zu bringen. Dies betrifft die Deckungssummen oder die notwendigen Zusatzdeckungen. Beim Einholen von Vergleichsangeboten sind den Versicherern klare und einheitliche Vorgaben zu machen. Eine Zusammenstellung der zu versichernden Risiken ist unerlässlich (Übersicht 3).
Fazit
Eine Betriebshaftpflichtversicherung schützt vor wirtschaftlich existenzgefährdenden Situationen. Die Grundpolice deckt die wesentlichen Haftungsrisiken ab, allerdings nur bis zu den vereinbarten Deckungssummen und nicht für alle bedeutsamen Risiken. Daher ist es wichtig, betriebsindividuell die notwendigen Deckungssummen festzulegen und erforderliche Zusatzdeckungen zu vereinbaren, um einen ausreichenden Versicherungsschutz sicherzustellen.