Der Deutsche Bauernverband (DBV) hat den derzeit in der Ressortabstimmung befindlichen Referentenentwurf zur Aufnahme des Wolfes ins Jagdrecht als „längst überfälligen Schritt in die richtige Richtung zum Schutz der Weidetierhaltung“ begrüßt.
„Die vorgesehene Kombination von einem regionalen Bestandsmanagement auf Basis von verpflichtenden Managementplänen, einem Abschuss von Problemwölfen und einer Möglichkeit zur Regulierung des Wolfes in festgelegten, nicht zäunbaren Weidegebieten entspricht vom Grundsatz her den langjährigen Forderungen des DBV und ist dringend geboten“, erklärt DBV-Generalsekretärin Stefanie Sabet. Nachbesserungsbedarf bestehe aber noch bei der Problemwolfentnahme. Diese müsse unbürokratisch, rechtssicher und bundesweit auch ohne die Aufstellung von Managementplänen als direkte Reaktion auf Wolfsrisse möglich sein. Zudem sollte bereits im Gesetz eine generell mögliche Entnahmequote im Verhältnis zur Reproduktion für den Wolf festgelegt werden.
Der Deutsche Jagdverband (DJV) wertete den Entwurf „grundsätzlich positiv“. Die Regulierung des Wolfs sei notwendig, um in der Bevölkerung die Akzeptanz für das Raubtier zu erhalten. Allerdings sieht auch der DJV Nachbesserungsbedarf, und zwar wie der DBV unter anderem mit Blick auf sogenannte Problemwölfe. Es müsse möglich sein, diese ganzjährig, ohne behördliche Anordnung und rechtssicher zu entnehmen.
Zudem seien die für den Wolf geplanten Jagdzeiten an die Sozialstrukturen dieser Tierart anzupassen, forderte der DJV. Die im Referentenentwurf vorgesehene Jagdzeit von September bis Februar berge die Gefahr, dass die Sozialstruktur in Wolfsrudeln beeinträchtigt werde. Nötig sei deshalb eine Jagdzeit für Jungwölfe von Juni bis Oktober. Denn nur dann sei eine sichere Unterscheidung zwischen Jung- und Altwölfen möglich. Und das sei die Grundvoraussetzung für eine nachhaltige Bestandsregulierung bei gleichzeitiger Wahrung des günstigen Erhaltungszustandes. Ferner zeigten Studien, dass zerstörte Rudelstrukturen Weidetierrisse begünstigen könnten. Das müsse durch eine artgerechte Bejagung vermieden werden.
Präventiver Herdenschutz weiterhin erforderlich
Mit dem aktuell vorliegenden Referentenentwurf soll in Deutschland die Bejagung des Wolfs als Teil eines Bestandsmanagements auf den Weg gebracht werden. Präventiver Herdenschutz werde aber auch künftig erforderlich bleiben, heißt es im Entwurf. Konkret ist vorgesehen, dass die zuständige Behörde einen revierübergreifenden Managementplan aufstellt, wenn sich die Tierart Wolf in einem günstigen Erhaltungszustand befindet. Der Plan sei darauf auszurichten, die Vereinbarkeit der Jagd mit der Aufrechterhaltung eines günstigen Erhaltungszustands zu gewährleisten. Für den Fall, dass ein Managementplan vorliegt, soll die Jagd auf den Wolf jeweils vom 1. September bis zum 28. Februar des Folgejahres möglich sein.
Daneben sollen Problemwölfe auch außerhalb der Schonzeit und auch dann entnommen werden können, wenn sich die Tierart in einem ungünstigen Erhaltungszustand befindet. Zielt die Entnahme auf die Vermeidung landwirtschaftlicher Schäden ab, muss allerdings trotz zumutbarer Herdenschutzmaßnahmen bereits ein von einem Sachverständigen bestätigter Schaden durch einen Wolf eingetreten sein. Die Jagd soll dann in einem Radius von 20 km rund um den festgestellten Schaden zulässig sein, und zwar für maximal sechs Wochen.
Vorgaben zur Waffentechnik
Zudem soll es möglich sein, Weidegebiete zu bestimmen, in denen eine Bejagung des Wolfs auch bei einem ungünstigen Erhaltungszustand der Tierart zulässig ist, weil die Gebiete aufgrund der Geländebedingungen nicht schützbar sind. Schließlich ist geplant, dass die zuständige Behörde im Einzelfall für die Jagd auf den Wolf künstliche Lichtquellen, Vorrichtungen zum Anstrahlen oder Beleuchten des Ziels sowie Nachtzielgeräte beispielsweise mit einem Bildwandler zulassen kann. Der Beschuss von Wölfen mit Postenschrot, gehacktem Blei, Bolzen und Pfeilen soll verboten sein. Schrot als Munition soll nur zulässig sein beim Töten von in Fallen gefangenen Wölfen oder einem Fangschuss auf Wölfe. Schließlich ist ein Fütterungs- und Anlockverbot vorgesehen.




