Berufliche Anwender von Pflanzenschutzmitteln sind seit Jahren verpflichtet, jeden Pflanzenschutzmitteleinsatz vollständig zu dokumentieren. Diese Pflicht ergibt sich aus Artikel 67 der EU- Verordnung (EG) 1107/2009 sowie dem § 11 Pflanzenschutzgesetz (PflSchG). Bisher beinhalteten diese Aufzeichnungen Angaben zur Bezeichnung des Pflanzenschutzmittels, zum Zeitpunkt der Anwendung, zur verwendeten Menge, zur behandelten Fläche und zu der Kulturpflanze, für die das Pflanzenschutzmittel verwendet wurde. Seit dem 1. Januar 2026 sind nun neue rechtliche Vorgaben für die Dokumentation in Kraft getreten.
Weiterhin müssen von beruflichen Anwendern alle Pflanzenschutzmittelanwendungen lückenlos erfasst werden, allerdings muss die Dokumentation jetzt deutlich umfassender sein. Grundlage hierfür ist die Durchführungsverordnung (EU) 2023/564 der Kommission vom 10. März 2023. Im Rahmen dieser Verordnung werden die Anforderungen an die Aufzeichnungen über Pflanzenschutzmittel in der gesamten EU neu geregelt und konkretisiert. Zusätzlich schreibt die oben genannte Durchführungsverordnung vor, dass diese Aufzeichnungen künftig in einem elektronischen, maschinenlesbaren Format geführt werden müssen.
Eine bereits beschlossene Änderung im ständigen Ausschuss für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel der EU (SCoPAFF) hat den Mitgliedstaaten gestattet, die Verpflichtung zur elektronischen Aufzeichnung in einem maschinenlesbaren Format um ein Jahr auf den 1. Januar 2027 zu verschieben. Davon wurde in Deutschland Gebrauch gemacht, sodass die elektronische, maschinenlesbare Form bei uns erst ab diesem Stichtag verpflichtend wird. Dennoch ist die Empfehlung, sich ungeachtet der Fristverlängerung bis zum 1. Januar 2027 frühzeitig mit der elektronischen Dokumentation von Pflanzenschutzmittelanwendungen auseinanderzusetzen. Zusammengefasst: Seit dem 1. Januar 2026 müssen alle Pflanzenschutzanwendungen gemäß den neuen gesetzlichen Vorgaben vollständig und umfassend dokumentiert werden. Die elektronische, maschinenlesbare Form wird ab dem 1. Januar 2027 verbindlich.
Es ist gesetzlich vorgegeben, dass die Pflanzenschutzmittelaufzeichnungen unverzüglich geführt werden müssen. Der Begriff „unverzüglich“ bedeutet, dass eine Handlung so schnell erfolgt wie unter den gegebenen Umständen möglich, ohne schuldhaftes Zögern.
Wird die Anwendung zunächst nicht elektronisch erfasst, muss spätestens innerhalb von 30 Tagen eine Umwandlung in ein elektronisches, maschinenlesbares Format erfolgen – dies gilt verbindlich erst ab dem 1. Januar 2027.
Die Pflanzenschutzmittelaufzeichnungen sind, wie bisher auch, mindestens drei Jahre lang aufzubewahren. Die Frist wird gerechnet ab Beginn des Folgejahres nach Entstehung der Daten. Das heißt, die Anwendungen aus dem Jahr 2025 sind bis Ende 2028 aufzubewahren.
Die seit dem 1. Januar 2026 geforderten Angaben sind in Tabelle 1 aufgeführt. Die bisherigen gesetzlichen Anforderungen bleiben darüber hinaus auch weiterhin bestehen.
Die Aufzeichnungen müssen der zuständigen Behörde, in Schleswig-Holstein ist das der Pflanzenschutzdienst bei der Landwirtschaftskammer, nur auf Anfrage zur Verfügung gestellt werden. Es gibt keinen automatischen Abruf der Daten. Die Aufzeichnungen können im Rahmen von Fachrechtskontrollen vom Pflanzenschutzdienst geprüft werden.
Nicht aufzeichnungspflichtig ist der Zweck der Anwendung, zum Beispiel der Schaderreger, gegen den die Anwendung gerichtet war. Aus betrieblichem Interesse, insbesondere zur langfristigen Erfolgskontrolle und zum Resistenzmanagement, ist es empfehlenswert, die Indikation trotzdem mit aufzuzeichnen.
Neue Angaben im Überblick
EPPO-Code:
Der EPPO-Code ist ein standardisiertes alphanumerisches Codierungssystem der Europäischen und Mediterranen Organisation für Pflanzenschutz (EPPO). Damit werden jede Pflanze und jeder Schaderreger in Kurzform codiert. Das System erleichtert den internationalen Austausch relevanter Informationen und kann für jede Kulturpflanze unter https://gd.eppo.int/ recherchiert werden. Im Rahmen der Dokumentation sollen die EPPO-Codes der behandelten Kulturpflanze aufgezeichnet werden, nicht die der Schaderreger. Einige Beispiele für EPPO-Codes, die in der Landwirtschaft und im Gartenbau am häufigsten vorkommen, finden sich in Tabelle 2.
Es wird empfohlen, die EPPO-Codes so zu dokumentieren, wie die eingesetzten Pflanzenschutzmittel zugelassen sind. Das heißt, wenn ein Pflanzenschutzmittel zum Beispiel für die Anwendung in Zierpflanzen zugelassen ist, dann lautet der EPPO-Code NNNZZ für Zierpflanzen. Ist die Zulassung beschränkt auf eine bestimmte Kultur innerhalb der Zierpflanzen, dann sollte auch nur der EPPO-Code dieser Kultur verwendet werden, zum Beispiel Kultur Weihnachtsstern, EPPO-Code EPHPU.
BBCH-Stadium:
Die BBCH-Stadien sind ein standardisiertes System zur Beschreibung der unterschiedlichen Entwicklungsstadien der Pflanzen. Diese Entwicklungsstadien sind unterteilt in zehn Makrostadien mit weiteren Mikrostadien. Die BBCH-Skala dient der vereinfachten Beschreibung des Entwicklungsstandes der Kulturpflanzen. Sie wurde entwickelt, um die Entwicklungsstadien von Pflanzen einheitlich zu codieren, und wird für viele landwirtschaftliche Kulturpflanzen sowie für Obst und Beeren verwendet. Entsprechende Übersichten zu den unterschiedlichen BBCH-Stadien finden sich zum Beispiel auf den Internetseiten des Julius-Kühn-Institutes unter: https://t1p.de/cr73z
Bei der Dokumentation muss das jeweilige BBCH-Stadium nur angegeben werden, wenn die Anwendung des Pflanzenschutzmittels auf bestimmte Entwicklungsstadien begrenzt ist. So ist zum Beispiel bei bestimmten Wachstumsreglern der Einsatz begrenzt auf den Zeitraum zwischen dem Beginn der Bestockung bis zum Ein-Knoten-Stadium oder bei einigen Insektiziden die Anwendung nur bis ES 59 erlaubt. Nur in diesen Fällen ist die Angabe des BBCH-Stadiums relevant und erforderlich.
Flächenangabe:
Bisher war es ausreichend, wenn die betriebsinterne Flächenbezeichnung, zum Beispiel „Hinterm Hof“, verwendet wurde, um die behandelte Fläche zu dokumentieren.
Betriebe, die einen Sammelantrag stellen, müssen nun als Flächenangabe die Flächeneinheit aus dem geodatenbasierten Beihilfeantrag in der Dokumentation angeben (FLIK-Nummer). In Betrieben, die keinen Sammelantrag stellen, kann die betriebsinterne Flächenbezeichnung aktuell weiter genutzt und, wenn möglich, einer Georeferenz zugeordnet werden (GPS-Punkt).
Startzeitpunkt (Uhrzeit):
Neben dem Datum der Anwendung ist nun gegebenenfalls auch der Startzeitpunkt der Anwendung zu dokumentieren. Dies ist insbesondere dann erforderlich, wenn die Anwendung des Pflanzenschutzmittels auf ein im Rahmen der Zulassung festgesetztes Zeitfenster beschränkt ist. So dürfen zum Beispiel Pflanzenschutzmittel mit der Kennzeichnung NB6621 auf blühenden oder von Bienen beflogenen Pflanzen erst nach dem täglichen Bienenflug bis 23 Uhr angewendet werden. Auch für den Einsatz bestimmter clomazonehaltiger Pflanzenschutzmittel gibt es im Rahmen der Anwendungsbestimmung NT127 zeitliche Vorgaben, die einzuhalten und dann auch mit dem Startzeitpunkt der Anwendung zu dokumentieren sind.
Zulassungsnummer
Die genaue Bezeichnung des verwendeten Pflanzenschutzmittels gehört schon seit vielen Jahren zu den geforderten Angaben im Rahmen der Dokumentation. Seit dem 1. Januar 2026 muss neben dem Mittelnamen nun auch die Zulassungsnummer des verwendeten Pflanzenschutzmittels dokumentiert werden. Damit eine eindeutige Identifikation möglich ist, erhält ein Pflanzenschutzmittel im Rahmen der Zulassung vom Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) eine einmalige, achtstellige Zulassungsnummer, die auf jedem Pflanzenschutzgebinde oder Etikett aufzudrucken ist.
Die ersten beiden Ziffern der Zulassungsnummer sind die sogenannten Generationsnummern. Sie geben Aufschluss über eine mögliche Anschlusszulassung des Pflanzenschutzmittels. Diese Anschlusszulassungen werden wie neue Zulassungen behandelt, da häufig Umformulierungen stattgefunden haben oder andere Beistoffe verwendet wurden. Dabei kann es, wie in dem folgenden Beispiel dargestellt, auch passieren, dass zeitgleich zwei Zulassungen angewendet werden können.

In einigen Fällen gibt es zwischen den beiden namentlich gleichen Mitteln Unterschiede in den Anwendungsgebieten oder den Anwendungsbestimmungen.
So ist das im Beispiel genannte Mittel Boxer mit der Zulassungsnummer 043838-00 in Wintergetreide und Kartoffeln zugelassen, nicht aber in Ackerbohnen. Diese dürfen im Rahmen der Aufbrauchfrist nur noch mit Boxer mit der Zulassungsnummer 033838-00 behandelt werden. Ein genauer Blick in die aktuelle Gebrauchsanweisung des verwendeten Pflanzenschutzmittels ist daher empfehlenswert.
Anwendungen durch Dritte
Zunächst müssen Unternehmen, die für andere Pflanzenschutzmittel anwenden, ihre Tätigkeit beim Pflanzenschutzdienst der Landwirtschaftskammer Schleswig-Holstein angezeigt haben.
Verantwortlich für die Dokumentation ist nach den gesetzlichen Vorgaben der berufliche Anwender, das ist in der Regel der Fahrer der Pflanzenschutzspritze.
Der Dienstleister muss vollständige und ordnungsgemäße Aufzeichnungen nach den aktuell gültigen Vorgaben führen. Außerdem ist vorgeschrieben, dass der auftraggebenden Person vom Dienstleister unverzüglich und uneingeschränkt Zugang zu den Aufzeichnungen gewährt oder eine Kopie der Aufzeichnungen zur Verfügung gestellt wird. Die Angaben sollten von der auftraggebenden Person auf Vollständigkeit und Plausibilität überprüft werden, da die Dokumentation auch im Rahmen der Konditionalität überprüft wird.
Was passiert ab 2027?
Mit dem Inkrafttreten der Durchführungsverordnung (EU) 2025/2203 der Kommission vom 31. Oktober 2025 ergeben sich ab dem 1. Januar 2027 bedeutende Änderungen hinsichtlich der elektronischen Dokumentationsform für den Einsatz von Pflanzenschutzmitteln. Ab diesem Datum sind sämtliche Anwendungen von Pflanzenschutzmitteln verpflichtend in elektronischer und maschinenlesbarer Form zu dokumentieren. Wird die Anwendung zunächst nicht elektronisch erfasst, muss spätestens innerhalb von 30 Tagen eine Umwandlung in ein elektronisches, maschinenlesbares Format erfolgen.
Für die Erfüllung der digitalen Dokumentationspflicht ab 2027 können Betriebe zum Teil auf bereits etablierte Lösungen zurückgreifen. Viele gängige Ackerschlagkarteien erfüllen in der Regel die Anforderungen der neuen Dokumentationspflichten und bieten bereits zum jetzigen Zeitpunkt eine zuverlässige Möglichkeit zur Erfassung relevanter Daten.
Für Betriebe, die bisher ohne digitale Ackerschlagkartei arbeiten und nur in einem überschaubaren Rahmen Pflanzenschutzmittel anwenden, bietet sich die kostenfreie Nutzung des Programms PSM-DOK an (https://psmdok.de/). Darüber hinaus wird auf Bundesebene an dem Programm DiPAgE (Digitale Pflanzenschutz-Anwendungsdaten-Erfassung) gearbeitet. Dieses soll im Laufe des Jahres 2026 kostenfrei zur Verfügung gestellt werden.
Fazit
Die neuen Anforderungen im Bereich der Dokumentation von Pflanzenschutzmitteln stellen die Betriebe seit dem 1. Januar 2026 vor neue Herausforderungen. So müssen die bisherigen Angaben zum Pflanzenschutzmitteleinsatz konkretisiert und bei Relevanz entsprechend zusätzliche Punkte dokumentiert werden. Ab 2027 darf die Dokumentation nur noch in einem elektronischen, maschinenlesbaren Format erfolgen. Es wird empfohlen, sich schon im Laufe dieses Jahres mit den entsprechenden Programmen vertraut zu machen.




