StartNachrichtenWald & JagdDer Knick ist nicht nur ökologisch interessant

Der Knick ist nicht nur ökologisch interessant

Große Nachfrage nach Neuanlagen als Ausgleichsmaßnahmen
Von Hans Jacobs Landwirtschaftskammer SH
Knickneuanlagen sollten unbedingt wildsicher eingezäunt werden. Foto: Hans Jacobs

Das Landesnaturschutzgesetz (LNatSchG) legt fest, dass ein jeglicher Eingriff in Natur und Landschaft ökologisch ausgeglichen werden muss. Dies sollte zunächst am Ort des Eingriffs geschehen, beispielsweise bei einem Stallneubau dadurch, dass eine angrenzende Grünlandfläche in Extensivgrünland überführt wird. Als Ausgleich sind auch Knicks beliebt.

Häufig findet sich vor Ort keine geeignete Fläche, sodass die Kompensation des ökologischen Verlustes an anderer Stelle ohne Bezug zum Ort des Eingriffs geschieht. Lediglich der Naturraum der Ausgleichsfläche muss mit demjenigen des Eingriffs übereinstimmen. Hier werden häufig Ökokonten anderer Landeigentümer in Anspruch genommen. Diese haben landwirtschaftliche Flächen bereits früher nach einem eigens für diese Flächen erstellten und mit der Unteren Naturschutzbehörde abgestimmten Entwicklungskonzept ökologisch entwickelt. Je nach Ausgangssituation der Flächen und einer Reihe weiterer Faktoren werden die ökologischen Aufwertungsmaßnahmen mit sogenannten Ökopunkten bewertet. Ein Ökopunkt entspricht 1 m2 ausgleichspflichtiger Fläche. Wenn durch den besagten Stallneubau beispielsweise insgesamt 4.000 m2 Fläche versiegelt werden, ist von einem Ausgleichsbedarf im Verhältnis von mindestens eins zu eins auszugehen. Der Landwirt könnte demnach den Ausgleich durch den Erwerb von 4.000 Ökopunkten schaffen.

Arten- und Bodenschutz

Manche Maßnahmen beeinträchtigen nicht nur das Schutzgut Boden, wie im Beispiel der Flächenversiegelung gezeigt, sondern auch spezifische Artenschutzaspekte. Dies ist regelmäßig bei der Anlage von Windparks der Fall. Neben Fledermäusen sind häufig auch Greifvogelarten wie der Rotmilan betroffen. Als Ausgleich werden Nahrungshabitate (kurz gehaltenes Extensivgrünland) oder nutzungsbefreite Altwälder als Ruhe- beziehungsweise Bruthabitate gesucht.

Ein weiteres Schutzgut ist das Landschaftsbild. Dieses wird vor allem durch höhere Bauwerke beeinträchtigt. Der Stallneubau in Alleinlage kann häufig dadurch ausgeglichen werden, dass er durch die Anlage von Gehölzstreifen oder Knicks eingegrünt wird. Andere Bauwerke, wie Hochspannungsmasten oder Windkraftanlagen, können nicht durch geeignete Maßnahmen „unsichtbar“ gemacht werden. In solchen Fällen werden dann allgemeine Maßnahmen zu Verbesserung des Landschaftsbildes gesucht. Im Falle der Windkraftanlagen wird der Ausgleich durch die Zahlung eines Ersatzgeldes erreicht.

Als landschaftsbildende Maßnahmen gelten die Neuanlage von Knicks oder Alleestrukturen sowie die Schaffung artenreicher Wald­ränder.

Nachfrage übersteigt Angebot

Diese Maßnahmen haben in den vergangenen Jahren erheblich an Bedeutung zugenommen. Vor allem die Nachfrage nach Knickneuanlagen übersteigt mittlerweile das Angebot bei Weitem.

Auch diese Maßnahme muss bei der Unteren Naturschutzbehörde beantragt werden. In der Regel gibt es je nach Landkreis einzelne spezifische Bedingungen, die bei der Anlage zu beachten sind. In aller Regel werden trapezartige Wälle errichtet, die an der Basis 3 m breit sind. Zuzüglich der gesetzlich fixierten Abstandshaltung von beidseitig 0,5 m ergibt sich ein Flächenbedarf von 4 m2 je laufendem Meter (lfdm) Knick.

Die Kosten variieren je nachdem, wie hoch der Eigenleistungsanteil ist und ob das Material für die Wall­errichtung von der Fläche genommen werden kann oder angefahren werden muss. Der Tabelle ist eine grobe Kostenschätzung zu entnehmen.

Alle Kostensätze sind als Nettobeträge zuzüglich Umsatzsteuer zu verstehen. Insgesamt ist mit Kosten zwischen 60 und 70 €/lfdm zu rechnen, je nachdem wie der Wall errichtet wird. Die Entschädigungssätze liegen hingegen derzeit bei 120 bis 135 €/lfdm. Es ergibt sich also ein nicht unerheblicher Überschuss.

Dennoch ist die Anlage von Knicks nicht überall sinnvoll. Da es sich um ein geschütztes Biotop nach LNatSchG handelt, ist eine Neuanlage auch nicht mehr umkehrbar. Die Landeigentümer sollten sich in Absprache mit der zuständigen Unteren Naturschutzbehörde genau überlegen, wo Knicks sinnvollerweise angelegt werden können.

Die Forstabteilung der Landwirtschaftskammer verfügt bereits seit Jahren über einen eigenen Fachbereich Ökokonten und Kompensation, der landesweit Ökopunkte und Kompensationsmaßnahmen vermarktet.

Gerade in jüngster Zeit konnten nicht alle Anfragen zu Knickneuanlagen bedient werden, weil in den benannten Suchräumen nicht mehr ausreichend Knicks zur Vermarktung zur Verfügung standen. Die Kammer ist gern bereit, jeden interessierten Flächeneigentümer zu beraten und ihn bei der Antragstellung und Umsetzung tatkräftig zu unterstützen. Ansprechpartnerin ist Hannah Röhlig von der LC Landwirtschafts-Consulting (Tel.: 0 45 51-95 98-48. Mobil: 0151-51 78 59 44, Mail: hroehlig@lc-sh.de)

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