Im Artikel „Was gibt die Verordnung vor? – Herbstdüngung außerhalb der N-Kulisse“ wurde bereits auf die Düngeregeln für Flächen außerhalb der N-Kulisse eingegangen. Für Flächen innerhalb der N-Kulisse hebt sich das Regelwerk im Hinblick auf die Herbstdüngung beziehungsweise Sperrfristen deutlich davon ab. Daher gibt der folgende Artikel nun konkrete Hinweise für die N-Kulisse.
Innerhalb der N-Kulisse gilt es, sieben zusätzliche bundeseinheitliche Auflagen gemäß § 13a Düngeverordnung (DüV) sowie drei weitere länderspezifische Auflagen nach Landesdüngeverordnung (LDüV) Schleswig-Holstein umzusetzen. Einige dieser zehn Auflagen betreffen auch die Herbstdüngung.
Landesdüngeverordnung beachten
Bei der Düngung von rein organischen oder organisch-mineralischen Düngemitteln (zum Beispiel Gülle, Gärrest) mit wesentlichem Gehalt an verfügbarem N (> 1,5 % Gesamt-N), sind diese auf unbestelltem Ackerland unverzüglich, jedoch spätestens innerhalb von einer Stunde nach Beginn des Aufbringens, einzuarbeiten. Die Einarbeitungspflicht gilt nicht für Festmist von Huf- oder Klauentieren und Kompost. Hinsichtlich der N-Ausnutzung und der öffentlichen Wahrnehmung sollte aber auch hier die Einarbeitung zeitnah erfolgen.
Innerhalb der N-Kulisse besteht eine jährliche Untersuchungspflicht der organischen Düngemittel (Ausnahme Festmist von Huf- oder Klauentieren) auf Stickstoff (Nges, NH4-N) und Gesamtphosphat. Betriebsleiter, die Flächen innerhalb der N-Kulisse bewirtschaften, sind seit 2022 verpflichtet, einen Schulungsnachweis zur effizienten Düngung vorzuhalten. Schulungsangebote können grundsätzlich bei der Landwirtschaftskammer Schleswig-Holstein wahrgenommen werden. Kann der Nachweis der zuständigen Kontrollbehörde nicht auf Nachfrage vorgelegt werden, liegt ein Fachrechts- und CC-Verstoß vor, und es drohen ein Bußgeld und Kürzung der Direktzahlungen.
Herbstdüngung weiter eingeschränkt
Auf Flächen innerhalb der N-Kulisse darf keine N-Düngung über Düngemittel mit einem wesentlichen Gehalt an N (> 1,5 % N in der TS), wie zum Beispiel Gülle oder mineralische N-Dünger, nach der Ernte der vorigen Hauptfrucht zu Wintergerste oder aber zu Zwischenfrüchten ohne Futternutzung erfolgen (Ausnahme Festmist von Huf- oder Klauentieren und Kompost – siehe weiter unten). Eine N-Düngung zu Winterraps ist auf Flächen innerhalb der N-Kulisse nur zulässig, wenn je Schlag- oder Bewirtschaftungseinheit ein Nmin-Wert (0 bis 60 cm) von < 45 kg/ha über ein aktuelles Analyseergebnis nachgewiesen werden kann. Demzufolge gilt, erst wenn ein Nmin-Ergebnis von < 45 kg Nmin auf dem Betrieb vorliegt, dürfen zu Winterraps bis zum 1. Oktober Düngemittel mit einem wesentlichen Gehalt an N bis in Höhe des ermittelten Herbst-N-Düngebedarfs, jedoch nicht mehr als 60 kg Gesamt-N/ha beziehungsweise 30 kg NH4-N/ ha ausgebracht werden. In dieser N-Düngungshöhe darf daneben zu Zwischenfrüchten mit Futternutzung sowie Feldfutter gedüngt werden, sofern ein abgeleiteter N-Düngebedarf vorliegt. Detaillierte Informationen dazu sind abrufbar unter https://t1p.de/n6b3g
Wann ist eine Herbstdüngung nicht möglich?
Die Entscheidungskriterien zur Herbstdüngung sind in der Übersicht im Artikel „Was gibt die Verordnung vor? – Herbstdüngung außerhalb der N-Kulisse“ dargestellt. Nach den Vorfrüchten Mais (auch bei Winterbegrünung), Kohl, Körnerleguminosen, Leguminosengemengen beziehungsweise bei Kleegras mit einem Leguminosenanteil von mehr als 50 % und Dauergrünland besteht generell kein N-Düngebedarf im Herbst.
Die Standzeit bis zur Ernte von gedüngten Futterzwischenfrüchten muss mindestens sechs Wochen betragen. Zwischenfrüchte mit einem wesentlichen Leguminosenanteil (> 50 % Gewichtsanteil der Leguminosen am Saatgut laut Sackanhänger) haben generell keinen Düngebedarf im Herbst.
Neben der Vorfrucht ist zusätzlich das N-Nachlieferungspotenzial aus dem Bodenvorrat zu berücksichtigen. Güllestandorte weisen infolge langjähriger organischer Düngung ein höheres N-Nachlieferungsvermögen auf. Im Fall von langjähriger organischer Düngung liegt daher kein N-Düngebedarf für die Folgekultur (ausgenommen Feldfutter) vor. Eine Fläche gilt als „langjährig organisch gedüngt“, wenn diese eine P-Versorgung von ≥ 36 mg P2O5100g Boden (DL-Methode) aufweist.
Ordnungsgemäße Dokumentation erforderlich
Der abgeleitete Herbstdüngebedarf ist für alle Schläge, die gedüngt werden sollen, nach Maßgabe des Rahmenschemas für die Stickstoffbedarfsermittlung auf Ackerland nach der Hauptfruchternte (2022) zu dokumentieren. Das aktuelle Rahmenschema sowie die Kriterien zur Ermittlung des N-Düngebedarfs nach der Hauptfruchternte, sind unter https://t1p.de/n6b3g zum Download verfügbar und können auch direkt im neuen Düngeplanungsprogramm der LK umgesetzt werden.
Zusätzlich gilt es innerhalb der N-Kulisse zu berücksichtigen, dass die schlagbezogene N-Obergrenze für die Ausbringung von organischen und organisch-mineralischen Düngemitteln in Höhe von 170 kg N je Hektar (Frühjahrs- + Herbstdüngung) einzuhalten ist. Ausnahmen von dieser flächengebundenen Regel können hier eingesehen werden: https://t1p.de/iv7vc
Was gilt im Grünland- und Feldfutterbau?
Die Ausbringmenge für flüssige organische und flüssige organisch-mineralische Düngemittel auf Grünland und auf Ackerland bei mehrjährigem Feldfutterbau (Aussaat bis zum 15. Mai) ist auf 60 kg Gesamt-N/ha aus organischen und mineralischen Düngemitteln in der Zeit vom 1. September bis zum Einsetzen der Sperrfrist (1. Oktober bis 31. Januar) beschränkt.
Festmist von Huf- oder Klauentieren
Im Herbst ist eine gesonderte Ableitung des Düngebedarfs vor der Ausbringung von Festmist von Huf- oder Klauentieren und Kompost nicht erforderlich. Die Sperrfrist für Festmist von Huf- oder Klauentieren und Kompost beginnt bereits ab dem 1. November und ist damit deutlich früher als außerhalb der N-Kulisse. Eine Begrenzung auf maximal 30 kg Ammonium-N oder 60 kg Gesamt-N/ha sowie die Beschränkung der Ausbringung zu bestimmten Kulturen gilt bei Festmist von Huf- oder Klauentieren und Kompost nicht. Eine Ausnahme bilden lediglich Zwischenfrüchte ohne Futternutzung. Hier dürfen Festmist von Huf-oder Klauentieren und Kompost nur bis in Höhe von bis zu 120 kg Gesamt-N/ha aufgebracht werden. Die tatsächlich aufgebrachten Düngermengen müssen spätestens nach zwei Tagen schlaggenau aufgezeichnet werden und in der Frühjahrsdüngebedarfsermittlung berücksichtigt werden.
Verpflichtender Zwischenfruchtanbau
Nach früh räumenden Kulturen, was bedeutet, dass die Ernte vor dem 1. Oktober 2022 erfolgt, ist eine N-Düngung zu den folgenden Sommerkulturen (2023) nur gestattet, wenn auf der jeweiligen Fläche im Herbst 2022 eine Zwischenfrucht angebaut wird, die nicht vor dem 15. Januar des Folgejahres (2023) umgebrochen werden darf. Gelungene Untersaaten, zum Beispiel zu Mais, gelten als Zwischenfrucht. Eine Ausnahme von dem Begrünungsgebot ist nur gegeben, wenn auf den jeweiligen Flächen 2022 Kulturen standen, die nach dem 1. Oktober geerntet werden (etwa Zuckerrüben, Silomais).
Fazit
Grundsätzlich gilt, dass die Ermittlung des Düngebedarfs im Herbst nach Maßgabe des Rahmenschemas schriftlich vor der Düngung vorliegen muss (Ausnahme Festmist von Huf- oder Klauentieren und Kompost). Für Flächen innerhalb der N-Kulisse hebt sich das Regelwerk, was es zu beachten gilt, im Hinblick auf die Herbstdüngung beziehungsweise Sperrfristen deutlich gegenüber Flächen außerhalb der Kulisse ab. Ein übersichtlicher Sperrfristenkalender kann hier heruntergeladen werden: https://t1p.de/u3oig
Die Einhaltung des Herbstdüngebedarfes samt der dazugehörigen Düngedokumentation und der Sperrzeiten ist CC- und Bußgeld relevant, wobei diese innerhalb der Kulisse höher ausfallen.




