Zur Aussaat der Ackerkulturen im Herbst ist bei einem Düngebedarf der Kulturart eine vereinfachte Düngebedarfsermittlung nach Herbstrahmenschema zu erstellen und zu dokumentieren. Dabei gilt es, die Vorgaben der Düngeverordnung (DÜV) zum N-Bedarf der Kulturarten und Sperrfristen sowie die Auflagen innerhalb der N-Kulisse zu beachten.
Gemäß DÜV gelten für Düngemittel mit einem wesentlichen Gehalt an N (über 1,5 % N in der Trockensubstanz (TS)) wie Mineraldünger oder Wirtschaftsdünger (beispielsweise Gülle, Gärrückstände oder die meisten Klärschlämme) die Sperrfristen, welche im Regelfall nach Ernte der Hauptfrucht einsetzen und mit Ablauf des 31. Januar des Folgejahres enden.
Wann darf keine Düngung erfolgen?
Innerhalb der Sperrfristen ist ein Aufbringen von eben genannten Düngemitteln nicht erlaubt. Eine Ausnahme stellt die zulässige Düngung folgender Kulturarten dar: Bis zum Ablauf des 1. Oktober können Winterraps, Feldfutter, Zwischenfrüchte sowie Wintergerste nach einer Getreidevorfrucht mit bis zu 60 kg Gesamt-N/ha oder 30 kg NH4-N/ha gedüngt werden. Eine Überschreitung dieser Vorgaben zu Höchstmengen wird als Sperrfristverstoß geahndet und stellt eine Ordnungswidrigkeit nach dem Düngegesetz dar. Die Aussaat von Winterraps, Feldfutter und Zwischenfrüchten muss jedoch bis zum 15. September erfolgt sein. Wintergerste muss bis zum 1. Oktober gesät worden sein, um einen N-Düngebedarf nach DÜV aufzuweisen. Diese Vorgaben sind zusammengefasst auf der Homepage der Landwirtschaftskammer unter https://t1p.de/dje26
Eine N-Düngung zu Winterweizen, -roggen sowie -triticale ist im Herbst demnach nicht zulässig. Auch Zwischenfrüchte mit einem wesentlichen Anteil an Leguminosen (über 50 % Gewichtsanteil der Leguminosen am Saatgut laut Sackanhänger) weisen nach DÜV keinen N-Düngebedarf auf. Zudem ist die Vorfrucht für einen N-Düngebedarf bei Herbstaussaaten zu beachten. Nach dem Anbau von Mais, Kohlarten, Körnerleguminosen sowie Leguminosengemenge besteht kein N-Düngebedarf. Auch Kleegras mit über 50 % Leguminosenanteil oder Dauergrünland als Vorkultur führt dazu, dass kein N-Düngebedarf im Herbst besteht (siehe Tabelle).
Ein weiteres Kriterium, das eine Düngung im Herbst ausschließen kann, ist das N-Nachlieferungspotenzial aus dem Bodenvorrat. Im Fall einer langjährigen organischen Düngung liegt kein N-Düngebedarf für die Folgekultur (ausgenommen Feldfutter) vor. Eine Fläche gilt per Definition als „langjährig organisch gedüngt“, wenn für den Schlag eine P-Versorgung von mindestens 36 mg P2O5/100 g Boden (DL-Methode) ermittelt wurde.
Die Düngung auf Grünland und Ackerland mit mehrjährigem Feldfutterbau (Aussaat muss bis 15. Mai erfolgt sein) wurde mit der DÜV für den Zeitraum zwischen dem 1. September und dem Beginn der regulären Sperrfrist auf eine maximale Höhe von 80 kg Gesamt-N/ha aus flüssigen organischen und flüssigen organisch-mineralischen Düngemitteln begrenzt.
Anrechnung organischer N-Düngemittel
Die Ableitung der Wirtschaftsdüngermenge zur Herbstgabe richtet sich bei organischen und organisch-mineralischen Düngemitteln nach dem Gesamt-N- oder NH4- N-Gehalt. Zum Tragen kommt jeweils der Wert, der bei der auszubringenden Düngermenge zuerst die Grenzwerte von 60 kg Gesamt-N/ha oder 30 kg NH4-N/ha erreicht.
Bei einer Schweinegülle mit beispielsweise 3,6 kg Gesamt-N/ m³ und 2,9 kg NH4-N/m³ können maximal 10 m³ Gülle ausgebracht werden. Hier begrenzt der NH4-N-Gehalt die Ausbringmenge (Beispielrechnung Gesamt-N: 60 ÷ 3,6 = 17 m³; Beispielrechnung NH4-N: 30 ÷ 2,9 = 10 m³).
Für die Berechnung der maximalen N-Menge spielen die Mindestwirksamkeiten keine Rolle. Diese Betrachtung des verfügbaren Stickstoffs im Jahr des Ausbringens (auf Ackerland: Rindergülle und Gärreste mit 60 %, Schweinegülle mit 70 %) wird erst in der Düngebedarfsermittlung im Frühjahr für die Anrechnung der Herbstgabe berücksichtigt.
Gülle innerhalb von vier Stunden zügig einarbeiten
Bei der Aufbringung von organischen oder organisch-mineralischen Düngemitteln mit wesentlichem Gehalt an verfügbarem N (über 1,5 % N in der TS) sind diese auf unbestelltem Ackerland laut DÜV unverzüglich, jedoch spätestens innerhalb von vier Stunden nach Beginn des Aufbringens einzuarbeiten. Dies betrifft beispielsweise auch Klärschlämme oder feste Gärrückstände, sofern sie einen wesentlichen Gehalt an verfügbarem N und einen TS-Gehalt von mehr als 2 % aufweisen.
Bei oft erhöhten Temperaturen, Wind und Sonneneinstrahlung zur Aufbringung im Herbst sollte aus Sicht der N-Effizienz beziehungsweise der Vermeidung von NH3-Verlusten immer eine unverzügliche Einarbeitung direkt nach der Aufbringung erfolgen. Die Einarbeitungspflicht gilt nicht für Kompost sowie für Festmist von Huf- oder Klauentieren, sollte jedoch mit Blick auf die Nährstoffeffizienz auch hier befolgt werden.
Festmist von Huf-/Klauentieren und Kompost
Das Ausbringen von Festmist von Huf- und Klauentieren sowie von Kompost unterliegt im Herbst keinen weiteren Vorgaben. Die Anforderung an die maximalen Gaben von 60 kg Gesamt-N und 30 kg NH4- N ist hier nicht zu beachten. Flächen, auf denen im Folgejahr eine Kulturart mit N-Düngebedarf geplant ist, können bereits im Herbst mit Festmist und Kompost bis zum Einsetzen der Sperrfrist am 1. Dezember gedüngt werden. Die tatsächlich aufgebrachten Nährstoffmengen müssen allerdings spätestens nach zwei Tagen schlaggenau aufgezeichnet und in der Frühjahrsbedarfsermittlung berücksichtigt werden.
Sperrfrist für Phosphatdünger beachten
Nach DÜV unterliegen auch Düngemittel mit einem wesentlichen Gehalt an Phosphor (über 0,5 % Phosphat in der TS) der Sperrfristenregelung. Diese ist beginnend mit dem 1. Dezember bis Ablauf des 15. Januar einzuhalten. Eine Phosphatdüngung im Herbst ist bei der Bemessung der organischen oder mineralischen Düngermenge, insbesondere unter Beachtung des Versorgungszustandes des Bodens, mit zu beachten.
Wann ist eine Herbstdüngung sinnvoll?
Insbesondere bei einer verminderten N-Nachlieferung aus dem Bodenvorrat, beispielsweise bei Verbleib erheblicher Getreidestrohmengen der Vorfrucht auf der Fläche, kann eine N-Düngung im Herbst zu Wintergerste, Winterraps und Zwischenfrüchten in Höhe von bis zu 30 kg N/ha sinnvoll sein. Die Standzeit von gedüngten Zwischenfrüchten muss dann mindestens sechs Wochen betragen.
Zusätzlich ist zu beachten, dass die Menge an verfügbarem Stickstoff, die zu Winterraps und Wintergerste ab dem Zeitpunkt der Ernte der vorigen Hauptfrucht bis zum Ablauf des 1. Oktober aufgebracht wurde, in der N-Bedarfsermittlung im Frühjahr abzuziehen ist.
Sollte insgesamt auf N im Herbst verzichtet werden, ist zumindest eine gewisse Grundnährstoff- (P, K, S) und Mikronährstoffabsicherung, vor allem Mangan bei Wintergerste, zu empfehlen, um eine ausreichende Vorwinterentwicklung zu fördern und den Nährstoffbedarf im Herbst decken zu können.
Herbstdüngung richtig dokumentieren
Der abgeleitete Herbstdüngebedarf ist für Schläge, auf denen eine Düngung erfolgen soll, nach Maßgabe des „Rahmenschemas für die N-Bedarfsermittlung auf Ackerland nach der Hauptfruchternte“ zu dokumentieren. Siehe auch das pdf zum Download unter https://t1p.de/hfjnu
Die Formblätter müssen vor der Düngung vollständig ausgefüllt sein und in digitaler Form oder als Ausdruck im Rahmen einer Prüfung vorgelegt werden können. Andernfalls können Kürzungen der Direktzahlungen und Bußgelder aufgrund eines Ordnungswidrigkeitstatbestandes folgen.
Ein ausgefülltes Rahmenschema für die Herbstdüngung ersetzt jedoch nicht die nach DÜV geforderte Dokumentation der tatsächlichen Düngung. Sie muss zusätzlich spätestens zwei Tage nach erfolgter Düngung schlaggenau vorliegen. Die geforderten Unterlagen sind, wie auch die Düngebedarfsermittlung und die Düngedokumentation, sieben Jahre aufzubewahren. Die Planung und Dokumentation können auch im Düngeplanungsprogramm der Kammer erfolgen.
Ein übersichtlicher Sperrfristenkalender ist online verfügbar unter https://t1p.de/u3oig
Fazit
Die Ermittlung des N-Düngebedarfs im Herbst muss schriftlich vor der Düngung vorliegen. Der Bedarf ist anhand der Entscheidungskriterien zur Herbstdüngung abzuleiten und zu dokumentieren. Zusätzlich muss die aufgebrachte Düngemenge spätestens zwei Tage nach der Aufbringung aufgezeichnet sein. Die Einhaltung des ermittelten N-Düngebedarfes mit der dazugehörigen Düngedokumentation sowie der Einhaltung der Sperrzeiten sind im Falle eines Verstoßes mit Bußgeldern behaftet und auch bei den Direktzahlungen relevant.




