Nach der aktuellen Ernte dürfen N-haltige Düngemittel im Rahmen einer Herbstdüngung zu einigen Kulturen ausgebracht werden (siehe Ausgabe 29). Im Falle von Kompost und Klärschlamm sind diesbezüglich einige wichtige Vorgaben zu beachten.
Klärschlämme mit einem wesentlichen N-Gehalt (über 1,5 % N/kg in der TM) dürfen laut Düngeverordnung (DÜV) auf Ackerland bis in Höhe des N-Düngebedarfs bis zum 1. Oktober nur zu Winterraps, Wintergerste nach Getreidevorfrucht, Feldfutter und Zwischenfrüchten mit Leguminosenanteil unter 50 % aufgebracht werden.
Klärschlämme nicht zu Feldfutter ausbringen
Hierbei ist darauf zu achten, dass nach Klärschlammverordnung (AbfKlärV) Klärschlämme generell nicht zu Feldfutter ausgebracht werden dürfen. Voraussetzung für eine Düngung im Herbst ist, dass die Aussaat des Winterrapses und der Zwischenfrüchte bis zum 15. September vollzogen und die Aussaat von Wintergerste bis zum 1. Oktober abgeschlossen ist.
Dabei richtet sich die Höhe der Stickstoffdüngung nach dem N-Bedarf der Kultur und darf 30 kg NH4- N/ha und 60 kg/ha Gesamt-N nicht überschreiten. Kein N-Bedarf liegt vor bei langjähriger organischer Düngung (mindestens 36 mg P2O5/100 g Boden) sowie folgenden Vorfrüchten: Mais, Kohlarten, Körnerleguminosen, Leguminosengemenge/Kleegras mit Leguminosenanteil über 50 % und Dauergrünland. Hierbei sind unbedingt die abweichenden Regelungen für Flächen in der N-Kulisse zu beachten!
Hat der Klärschlamm laut Analyse keinen wesentlichen N-Gehalt, ist er von den Regelungen zur Herbstdüngung befreit. Dennoch wird seitens der landwirtschaftlichen Fachbehörde aufgrund der meist geringen N-Aufnahme der Kulturen im Herbst empfohlen, eine moderate Herbstdüngung mit Klärschlamm anzustreben, um Auswaschungsverluste während der Sickerwasserperiode zu minimieren.
Nachhaltige Wirkung durch Kompost
Wesentlich weniger von der Auswaschung gefährdet ist N aus Kompost, weil der Großteil organisch gebunden ist. Kompost hat die sehr gute Eigenschaft, den Boden mit Humus anzureichern und damit Bodenleben und Bodenfruchtbarkeit zu fördern.
Bei Aufbringung von Kompost ist eine Mindestwirksamkeit im Anwendungsjahr von 5 % (Grünschnittkompost: 3 %) anzusetzen. Der sonst übliche Ansatz von 10 % für die N-Nachlieferung aus der organischen Düngung zu den Vorkulturen des Vorjahres ist bei Kompost über drei Anbaujahre aufzuteilen. Hierbei sind im ersten Folgejahr 4 % sowie im zweiten und dritten Folgejahr jeweils 3 % (insgesamt 10 %) anzusetzen. Beispiel: Wird im Herbst 2023 Kompost auf die Fläche aufgebracht, sind im Frühjahr 2024 9 % des N-Gesamtgehaltes (5 % + 4 %) anzurechnen und 2025 und 2026 jeweils 3 %.
Eine Ermittlung des N-Bedarfs gemäß Rahmenschema Herbst ist für die Aufbringung von Kompost nicht erforderlich. Die Sperrfrist für die Aufbringung von Kompost gilt vom 1. Dezember bis 15. Januar. Besonders hier ist die Einschränkung der Aufbringung für Flächen innerhalb der N-Kulisse zu beachten (1. November bis 31. Januar). Eine Sperrfristverschiebung für Kompost ist nicht möglich.
Fazit
Bei der Ausbringung von Klärschlamm und Kompost im Herbst sind unbedingt die gesonderten Regelungen für Flächen in der N-Kulisse zu beachten. Dazu zählen sowohl die Einschränkungen bei der Düngung mit Klärschlamm als auch die längere Sperrzeit beim Kompost. Wird ein Klärschlamm mit wesentlichem N-Gehalt ausgebracht, müssen die Regelungen zur Herbstdüngung eingehalten werden. Aufgrund der langsamen Freisetzung von N erfolgt die Aufteilung des Gesamt-N beim Kompost über drei Anbaujahre.
Weitere Informationen zur Herbstdüngung: https://www.lksh.de/landwirtschaft/duengung/duengebedarfsermittlung-duengeplanung-duengeplanungsprogramm/duengung-herbst/
Entscheidungskriterien Herbstdüngung: https://www.lksh.de/fileadmin/PDFs/Landwirtschaft/Duengung/Entscheidungskriterien_Herbstduengung_2023.pdf