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Teilweise Tilgungsfreistellung möglich

Sturmflut-Darlehensprogramm um Härtefallregel erweitert
Von Tonio Keller/MEKUN
Wer Schäden durch die Ostseeflut erlitten hat, kann einen Härtefallantrag stellen, sofern er die Kriterien erfüllt.  Foto: Sigrid Querhammer

Knapp drei Monate nach der schweren Sturmflut an Schleswig-Holsteins Küsten hat die Landesregierung ihr Darlehens-Hilfsprogramm „Überbrückungshilfe Sturmflut“ um eine Härtefallregelung erweitert.

Das Angebot richtet sich wie schon das Darlehensprogramm selbst an nicht öffentliche Unternehmen und Privatpersonen, denen bei der Ostseeflut im Oktober Schäden entstanden sind, erklärte Wirtschafts-Staatssekretärin Julia Carstens. 

Voraussetzung für den Härtefallbonus ist ein genehmigter Darlehensantrag, der noch bis Ende Februar gestellt werden kann. Bislang liegen der Investitionsbank Schleswig-Holstein (IB.SH) landesweit 50 Anträge vor, rund 2 Mio € an Darlehen wurden bereits ausgezahlt. Insgesamt stellt die Landesregierung 20 Mio € für Sturmfluthilfen bereit. Härtefallanträge können voraussichtlich noch vor Ostern über die Hausbank gestellt werden. Damit können Darlehen bis zu 50.000 € teilweise tilgungsfrei gestellt werden.

Ein Härtefallkriterium ist beispielsweise das Bestehen einer Elementarschadenversicherung oder der Nachweis, dass der Abschluss einer solchen Versicherung nicht möglich war. „Darin kommt das Bemühen von Betroffenen zum Ausdruck, dass sie sich aktiv gegen Naturereignisse absichern wollten“, so Carstens.
Die Darlehen dürfen den Sachschaden nicht überschreiten, wobei Mindestbeträge von 5.000 € für Privatpersonen und 10.000 € für Gewerbetreibende und Unternehmen gelten. Der Festzinssatz für die auf fünf Jahre befristeten Darlehen – für die keine Sicherheiten gestellt werden müssen – liegt bei 1 % und damit deutlich unter dem aktuellen Marktzins.

Weitere Härtefallkriterien für Privatpersonen:

Obergrenzen für das Jahreshaushaltseinkommen: Einpersonenhaushalt 60.000 €, Zweipersonenhaushalt 120.000 €. Für jedes weitere Haushaltsmitglied Anstieg um 10.000 € an bis maximal 180.000 €. Herangezogen wird der jüngste Steuerbescheid.

Obergrenzen für das Haushaltsnettovermögen: Einpersonenhaushalt 200.000 €, Zweipersonenhaushalt 250.000 €, für jedes weitere Haushaltsmitglied Anstieg um 20.000 € bis maximal 370.000 €.
Sofern die Härtefallkriterien kumulativ erfüllt werden, wird auf Antrag ein Tilgungserlass in folgender Höhe gewährt: Einpersonenhaushalt 10.000 €, Zweipersonenhaushalt 16.000 €, für jedes weitere Haushaltsmitglied Anstieg um 3.000 € bis maximal 34.000 €.

Private Vermieter mit Einkünften aus Vermietung und Verpachtung gelten als Privatpersonen. Sofern mehrere Objekte betroffen sind, gilt der Erlass pro betroffenem Objekt. Sie erhalten die gleichen Pauschalbeträge in Abhängigkeit der Anzahl an Haushaltsmitgliedern. Je nach Höhe kann es zu einem vollständigen Tilgungserlass kommen.

Für gewerbliche Antragsteller:

Die Höhe des Sachschadens muss mindestens 50 % des Betriebsvermögens betragen.

Sofern die Härtefallkriterien kumulativ erfüllt werden, wird auf Antrag ein Tilgungserlass gewährt. Er beträgt 50 % des gewährten Förderdarlehens. Es handelt sich ausschließlich um einen teilweisen Tilgungserlass.

Private Vermieter mit Einkünften aus Gewerbebetrieb gelten als gewerbliche Antragsteller und erhalten ebenfalls einen 50-%igen Tilgungserlass. Sofern mehrere Objekte betroffen sind, gilt der Erlass pro betroffenem Objekt.

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