Der Brennholzmarkt boomt seit Jahren, für viele private Haushalte ist das Heizen mit Holz zu einer festen Größe geworden. Waldbesitzer profitieren von dieser Nachfrage: Sie können Bestände kostengünstig durchforsten, minderwertige Sortimente absetzen und zugleich einen Beitrag zur regionalen Energieversorgung leisten. Besonders beliebt ist die Brennholzselbstwerbung. Dabei verkaufen Waldbesitzer Holz zu vergleichsweise günstigen Preisen an Privatleute, die es selbst sägen, spalten und abtransportieren. Was nach einer klassischen Win-win-Situation klingt, birgt jedoch Risiken.
Ohne klare Regeln, Dokumentation und schriftliche Vereinbarungen drohen im Ernstfall Streitigkeiten – insbesondere bei Unfällen oder Schäden, warnt Klaus Klugmann, Branchenreferent für Forstwirtschaft und Jagd bei der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG). Eine Möglichkeit der Absicherung ist die Selbstwerber-Erklärung, die Waldbesitzer bei der SVLFG anfordern können. Darin wird festgehalten, dass der Käufer als Privatperson im eigenen Interesse und für den Eigenbedarf handelt, kein Beschäftigungsverhältnis zum Forstbetrieb besteht und die Unfallversicherung des Betriebes daher nicht greift. Außerdem bestätigt der Selbstwerber, fachkundig und über die Gefahren der Waldarbeit informiert worden zu sein und für Schäden, die er oder seine Helfer verursachen, selbst einzustehen. Damit ist eindeutig geregelt: Für Sach- und Personenschäden haftet nicht der Waldbesitzer, sondern ausschließlich derjenige, der die Arbeiten ausführt. Diese Absicherung ist unverzichtbar – denn Waldarbeit zählt zu den gefährlichsten Tätigkeiten.
Fachkunde muss sein
Ein wesentlicher Punkt ist die Fachkunde, was auch Inhalt der Bedienungsanleitung von Motorsägen ist. Motorsägen gehören zu den gefährlichen Arbeitsmitteln der Land- und Forstwirtschaft. Jährlich kommt es bei Brennholzarbeiten zu schweren, teils tödlichen Unfällen. Deshalb ist der Nachweis eines Motorsägenkurses Pflicht. Empfehlenswert sind Lehrgänge mit KWF-Gütesiegel, die die Module A1, A2 oder B abdecken und fundierte Kenntnisse in Handhabung, Schnitttechniken und Unfallverhütung vermitteln. Kurz- oder Billigkurse reichen nicht aus. Liegt kein geeigneter Nachweis vor, sollte der Zugang zur Selbstwerbung konsequent verweigert werden.
Sicherheit an erster Stelle
Neben Qualifikation ist die Ausrüstung entscheidend. Ohne persönliche Schutzausrüstung darf niemand im Wald arbeiten. Mindeststandard sind Schutzhelm mit Visier und Gehörschutz, Schnittschutzhose, Sicherheitsschuhe mit Schnittschutzeinlage sowie Handschuhe. Zusätzlich sind Erste-Hilfe-Material und ein Mobiltelefon mitzuführen. Waldbesitzer sollten diese Vorgaben nicht nur mündlich erläutern, sondern in der Erklärung verbindlich festhalten und kontrollieren. Denn wird ein Selbstwerber ohne Helm oder Schnittschutzhose verletzt, können Haftungsfragen schnell auch den Waldbesitzer betreffen.
Wesentlich ist auch der Versicherungsschutz. „Selbstwerber arbeiten im eigenen Interesse und für den Eigenverbrauch. Sie sind daher nicht über den Forstbetrieb versichert, sondern haften für alle Schäden selbst“, betont Klugmann. Für Waldbesitzer bedeutet das nur dann eine Entlastung, wenn sie auch ihre Pflichten erfüllen: Einweisung in die Örtlichkeiten, Hinweise auf besondere Gefahrenpunkte und Zuwegungen, Unterweisung in Mindestanforderungen wie Verbot von Alleinarbeit oder Pflicht zur Schutzausrüstung, am besten mit kurzer Dokumentation darüber. Fehlen solche Maßnahmen, kann trotz unterschriebener Erklärung eine Mitschuld entstehen – besonders bei Personenschäden, die strafrechtliche Folgen nach sich ziehen können.
Die Einweisung vor Ort ist deshalb unverzichtbar. Selbstwerber müssen wissen, wo sich Rettungspunkte befinden, welche Besonderheiten das Gelände aufweist und welche Regeln gelten. Dazu gehören Hinweise auf Alleinarbeitsverbot, Mitnahme von Kindern, Sonnenschutz, Zeckenvorsorge und Notrufnummern. Auch die Funktionssicherheit von Maschinen ist anzusprechen.
Kontrolle durch Waldbesitzer
In der Praxis müssen Waldbesitzer zudem eine Kontrollfunktion ausüben. Bei groben Verstößen – etwa fehlender Schutzausrüstung, dem Fällen unmarkierter Bäume oder Kindern im Gefahrenbereich – muss die Arbeit sofort untersagt werden. Sicherheit duldet keine Kompromisse: Wer Verstöße ignoriert, riskiert eine Mitschuld.
Auch äußere Bedingungen spielen eine Rolle: Bei Nebel, Sturm oder Gewitter sollte die Arbeit verboten sein. Hängen gebliebene Bäume dürfen nur mit Seilwinde oder Wendehaken zu Fall gebracht werden. Arbeiten an unter Spannung stehenden Stämmen sind besonders riskant. Beim Rücken gilt: nur intakte Seile verwenden, ausschließlich Rückegassen nutzen, flächiges Befahren vermeiden. Die Unfallverhütungsvorschriften dazu sind eindeutig und Verstöße sind fahrlässig.
Klugmann rät zudem den Waldbesitzern, Selbstwerbern nur bereits gefälltes und gerücktes Holz am Weg zu überlassen. Das Fällen sei für Ungeübte zu gefährlich. Doch auch am Polter gilt Vorsicht: Verändert sich durch Heraussägen die Stabilität, haftet der Selbstwerber – auch gegenüber Dritten wie spielenden Kindern. Waldbesitzer sollten darüber hinaus Schutzausrüstung, Sachkunde und Zweimannarbeit nicht nur bestätigen lassen, sondern auch kontrollieren.
Hinzu kommt die Dimension der Zertifizierung. Viele Forstbetriebe sind nach PEFC oder FSC zertifiziert und müssen Vorgaben wie den Einsatz von Sonderkraftstoff, biologisch abbaubaren Kettenölen und das Befahren nur markierter Gassen einhalten. Selbstwerber sind verpflichtet, diese Regeln ebenfalls zu beachten. Verstöße können ökologische Schäden verursachen und die Zertifizierung gefährden.
Checkliste für Waldbesitzer
– Schriftliche Selbstwerber-Erklärung einholen (SVLFG, Tel.: 05 61-78 50, praevention@svlfg.de)
– Sachkundenachweis prüfen – nur anerkannte Motorsägenkurse gelten.
– Einweisung dokumentieren (Datum, Inhalte, Unterschrift)
– Kontrollen während der Arbeit durchführen
– Fehlverhalten konsequent unterbinden
– Zertifizierungsvorgaben einhalten (PEFC/FSC)
– Haftung klar regeln: Selbstwerber haftet für eigene Schäden; Waldbesitzer nur bei eigenen Versäumnissen.
Darüber hinaus empfehlen sich eine juristische Beratung sowie regelmäßige Überprüfung der Vereinbarungen. Auch zusätzliche Versicherungen können den eigenen Betrieb absichern – Brennholzselbstwerber selbst sollten sich ebenfalls absichern über Haftpflicht- und Unfallversicherung.
Fazit
Brennholzselbstwerbung ist eine attraktive Möglichkeit, Waldbestände zu nutzen und private Nachfrage zu bedienen. Sie bietet Vorteile für beide Seiten, erfordert aber klare Regeln, konsequente Organisation und Kontrolle. Wer Vereinbarungen ernst nimmt, Unterweisungen dokumentiert und bei Verstößen konsequent handelt, minimiert Risiken erheblich. Wer hingegen Absprachen vernachlässigt, riskiert finanzielle und rechtliche Folgen. Die Devise lautet: Sicherheit vor Schnelligkeit, Dokumentation vor Nachlässigkeit, Klarheit vor Kompromiss. Nur so lassen sich die Chancen der Brennholzselbstwerbung ausschöpfen, ohne dass Sicherheit und Rechtssicherheit auf der Strecke bleiben.




