Nach Ende der regulären Sperrfrist (mit Ablauf des 31. Januar – bei vorverlegter Sperrfrist mit Ablauf des 15. Januar) gilt es nach Düngeverordnung (DÜV), für die Ausbringung von Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln neben der verpflichtenden Düngebedarfsermittlung (https://bauernblattsh.de/der-start-in-die-neue-duengesaison/) weitere Auflagen zu beachten. Insbesondere das Vermeiden eines Abschwemmens der Nährstoffe und damit ein direkter Eintrag in benachbarte Flächen und in Gewässer ist Hintergrund für diese Auflagen.
Nach den Erfahrungen aus dem vergangenen, sehr nassen Frühjahr wird auf vielen Betrieben wieder eine möglichst frühe Düngemaßnahme angestrebt. Für N-haltige Düngemittel (mehr als 1,5 % N in TM) ist dies mit Ablauf der Sperrfrist zum 1. Februar möglich. Sollte für den Betrieb ein Antrag auf Verschiebung der Sperrfrist vom Landesamt für Landwirtschaft und nachhaltige Landentwicklung (LLnL) genehmigt worden sein, dann ist eine Aufbringung bereits am 16. Januar möglich, jedoch nur für die in dem genehmigten Sperrfristverschiebungsantrag aufgeführten Kulturarten. Auch sind die abweichenden Vorgaben für Flächen innerhalb der N-Kulisse zu beachten. Nicht immer ist die Befahrbarkeit gegeben und passt die Witterung (dazu später mehr).
Gesonderte Sperrfristen beachten
Für Festmist von Huf- und Klauentieren sowie Kompost ist eine Aufbringung bereits ab dem 16. Januar außerhalb der N-Kulisse möglich. Innerhalb der N-Kulisse ist für diese Düngemittel auch der Beginn der Düngesaison am 1. Februar einzuhalten. Mit der aktuellen DÜV ist zudem eine Sperrfrist für Düngemittel mit wesentlichem P-Gehalt (mehr als 0,5 % P in TM) eingeführt worden, welche mit Ablauf des 15. Januar endet. Eine Übersicht aller Sperrfristen ist unter https://t1p.de/lsaeq zu finden. Ein Verstoß gegen diese gewässerschutzorientierten Regelungen kann Kürzungen in den Direktzahlungen zur Folge haben.
Einschränkungen in der Aufbringung
Solange der Boden überschwemmt, wassergesättigt, gefroren oder schneebedeckt ist, ist nach DÜV ein Aufbringen von N- oder P-haltigen Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln nicht erlaubt. Ein Boden gilt als wassergesättigt, wenn der gesamte Porenraum wassergefüllt ist. Zu erkennen ist dies, wenn auf freier, ebener Fläche (nicht Fahrspuren) Wasserlachen sichtbar sind oder aber wenn beim Formen des Bodens in der Hand (außer bei Sand) Wasser heraustritt. Ein schneebedeckter Boden liegt vor, wenn dessen Oberfläche durch die Schneeauflage nicht mehr zu erkennen ist.
Kein Aufbringen auf gefrorenem Boden
Das früher in der Praxis häufig genutzte Aufbringen von N- und P-haltigen Düngemitteln auf überfrorenem oder leicht gefrorenem Boden unter bodenschonenden Aspekten ist nach der aktuellen DÜV nicht mehr möglich. Dies ist auch bei leichten Nachtfrösten, die nur die oberen Zentimeter gefrieren lassen, der Fall. Auch hier ist die bodenschonende Ausbringung nicht erlaubt. Der Zustand des Bodens während des Aufbringens ist entscheidend und nicht, ob ein erwartetes Auftauen über Tag den Boden wieder aufnahmefähig macht. Diese Vorgaben führten im vergangenen Frühjahr zu erheblichen Verzögerungen der Düngemaßnahmen und brachten die Nährstoffe erst sehr spät in der Vegetation auf die Flächen.
Organische Düngung auf bestelltem Ackerland
Auf bestelltem Ackerland dürfen die flüssigen Wirtschaftsdünger wie Gülle oder Gärreste nach Ende der Sperrfrist ausschließlich streifenförmig auf dem Boden aufgebracht oder direkt in den Boden eingebracht werden. Dies ist auch für Flächen mit im Herbst gesäten Zwischenfrüchten gültig. Eine Breitverteilung in den Zwischenfruchtbestand wäre nur möglich, sofern eine unverzügliche Einarbeitung innerhalb von vier Stunden (innerhalb der N-Kulisse reduziert auf eine Stunde) gewährleistet ist und sich die Aussaat der Folgekultur zeitnah anschließt. Eine Zwischenfrucht kann daher beispielsweise nicht bereits im Februar breit verteilt gedüngt und umgebrochen werden, wenn erst bedeutend später ein Silomais angesät werden soll. Für diesen Fall ist eine streifenförmige Aufbringung in moderater Höhe zu vitalen Zwischenfrüchten (kein Ausfallgetreide!) möglich, sofern nach Düngebedarfsermittlung für die nachfolgende Sommerung ein Düngebedarf ableitbar ist.
Gewässerabstände beachten
Im Allgemeinen ist bei der Düngung darauf zu achten, dass es zu keinem Eintrag und keinem Abschwemmen von Nährstoffen in oberirdische Gewässer und schützenswerte natürliche Lebensräume kommt. Dementsprechend sind in der DÜV sowohl für N- und P-haltige Düngemittel, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate als auch Pflanzenhilfsmittel Abstandsregelungen zu Gewässern definiert. Neben diesen Vorgaben nach DÜV gelten weitere Auflagen aus dem Wasserhaushaltsgesetz (WHG) und nach der GAP (Glöz 4, gültig seit 1. Januar 2023). Eine detaillierte Zusammenstellung ist der Übersicht auf Seite 39 zu entnehmen.
Nach WHG wird bei landwirtschaftlich genutzten Flächen, die an Gewässer angrenzen und innerhalb von 20 m zur Böschungsoberkante (BOK) eine Hangneigung von mehr als 5 % zum Gewässer aufweisen, ein 5 m breiter, ganzjährig begrünter Streifen zur BOK gefordert. In diesem Streifen ist jedoch grundsätzlich ein Aufbringen von Pflanzenschutz- und Düngemitteln möglich. Überlagert wird dies jedoch von den Vorgaben nach DÜV und nach Glöz 4.
Glöz 4 besagt: Es sind 3 m Pufferstreifen entlang von Wasserläufen einzuhalten, auf denen das Aufbringen von Düngemitteln, Biozidprodukten und Pflanzenschutzmitteln verboten ist. Demnach gilt es für Betriebe, welche einen Sammelantrag stellen, einen Pufferstreifen von 3 m einzuhalten. Für Gemeinden, in denen die Flächen in einem erheblichen Umfang von Ent- und Bewässerungsgräben durchzogen sind, wurde über eine schleswig-holsteinische Länderermächtigung eine Ausnahme erteilt und die Abstandsbreite hier auf 1 m verringert. Gültig ist dies jedoch nicht für Flächen in der N-Kulisse und Flächen an berichtspflichtigen Gewässern.
Fazit
Nach Ende der in der DÜV definierten Sperrfristen sind bei der Aufbringung von N- und P-haltigen Düngemitteln weitere Einschränkungen zu beachten. Insbesondere ist eine Aufbringung verboten, solange der Boden überschwemmt, wassergesättigt, gefroren oder schneebedeckt ist. Ziel ist es, direkte Einträge oder Abschwemmungen von Nährstoffen in Gewässer zu vermeiden. Verstöße im Düngerecht können zu einer Kürzung der Direktzahlungen führen.



