Bevor die Düngung in diesem Jahr auf den Flächen beginnen kann, ist nach Düngeverordnung (DüV) grundsätzlich eine schriftliche Düngebedarfsermittlung (DBE) zu erstellen. Denn vor der ersten Gabe müssen je Fläche die Düngebedarfe der Kulturarten hinsichtlich der Nährstoffe Stickstoff (N) und Phosphor (P) ermittelt und als Dokumentation auf dem Betrieb nachgehalten werden. Ein fehlender Nachweis bei einer amtlichen Kontrolle gilt als Verstoß im Düngerecht und hat eine Kürzung in den Direktzahlungen zur Folge.
Für die Berechnung des Düngebedarfes einer Kulturart wird der betriebseigene Ertragsdurchschnitt der vergangenen fünf Jahre zugrundegelegt, welcher mit dem Basisertrag nach DüV verglichen wird, wobei sich hieraus Zu- oder Abschläge ergeben. Zuschläge sind jedoch auf maximal 40 kg N/ha gedeckelt.
Beispielhaft ist in Übersicht 1 eine N-Bedarfsermittlung für einen Winterweizen dargestellt. Wird eine Kulturart erstmalig im Betrieb angebaut, können die langjährigen Durchschnittserträge des Statistikamts Nord oder der Landessortenversuche der Landwirtschaftskammer https://t1p.de/6xvf4 herangezogen werden. Bei Letzteren ist der Ertrag aufgrund des Parzelleneffektes um 15 % zu reduzieren.
Abschläge in der N-Bedarfsermittlung
Von dem ermittelten Bedarfswert in Abhängigkeit des Ertrages im Betriebsschnitt der vergangenen fünf Jahre sind noch weitere Abzüge nach DüV zu berücksichtigen. Zunächst ist der zu Vegetationsbeginn im Boden verfügbare Stickstoff, der sogenannte Nmin-Wert, zu beachten. Für alle Kulturen im Ackerbau – außer dem mehrschnittigen Feldfutterbau – wird der Nmin-Wert aus einer repräsentativen Probe der Fläche in der Regel aus einer Bodentiefe von 0 bis 90 cm (aus drei Schichten: 0 bis 30 cm, 30 bis 60 cm, 60 bis 90 cm) ermittelt.
Liegen keine betriebseigenen Untersuchungsergebnisse autorisierter Labore vor, können auch Messwerte vergleichbarer Standorte aus dem Nitratmessdienst der Landwirtschaftskammer herangezogen werden. Die Werte des Nitratmessdienstes werden üblicherweise in der zweiten Februarwoche im Bauernblatt und auf der Homepage der Landwirtschaftskammer veröffentlicht. Für eine rechtskonforme N-Bedarfsermittlung besteht auch die Möglichkeit, vor Erhebung der Nmin-Werte im Frühjahr die langjährigen Nmin-Werte aus dem Nitratmessdienst der jeweiligen Naturräume zu nutzen (siehe Übersicht 2).
Nach Veröffentlichung des Nitratmessdienstes oder nach Vorlage eigener Analyseergebnisse müssen die vorläufig angenommenen Werte jedoch durch die tatsächlichen Nmin-Werte korrigiert werden, sofern eine Abweichung von mindestens +/– 10 kg Nmin vorliegt.
Des Weiteren sind neben dem Nmin-Wert noch folgende standortabhängige Abschläge zu berücksichtigen:
• Nachlieferung aus der organischen oder organisch-mineralischen Düngung zu der Vorkultur des Vorjahres – Anrechnung von 10 % der ausgebrachten organischen N-Gesamtmenge
• N-Nachlieferung durch Erntereste der Vorfrucht beziehungsweise der Zwischenfrucht
• Berücksichtigung des Humusgehaltes und einhergehend einer zu erwartenden Mineralisation im Vegetationsverlauf. Bei einem Humusgehalt von mehr als 4 % erfolgt ein pauschaler Abschlag von 20 kg N/ha
• Anrechnung der N-Mengen (verfügbarer Anteil) bei erfolgter N-Düngung im Herbst zu Winterraps und Wintergerste auf den N-Frühjahrsbedarf.
Die dann in der Praxis folgenden Düngemaßnahmen (N, beziehungsweise NH4 und P) dürfen den schriftlich ermittelten Düngebedarf nicht überschreiten. Dieser ermittelte Bedarf gilt somit als rechtsverbindliche Obergrenze.
Stickstoffabschlag in N-Gebietskulisse
Auf Flächen, die innerhalb der N-Gebietskulisse liegen, gelten stringentere Vorgaben bei der Aufbringung von Düngemitteln mit wesentlichen Gehalten an Stickstoff. Eine besonders bedeutende Vorgabe ist die Reduktion des Düngebedarfs um 20 % im Schnitt der in der N-Gebietskulisse liegenden Flächen des Betriebes. Es besteht allerdings die Möglichkeit, die N-Mengen innerhalb der Kulturarten zu verschieben und dementsprechend einer N-bedürftigeren Kultur eine höhere N-Menge zukommen zu lassen.
Jedoch ist der verringerte gesamtbetriebliche Düngebedarf und auch die für die Einzelfläche berechnete N-Obergrenze (ohne den Abzug von 20 %) zu beachten und darf nicht überschritten werden. Zu beachten ist auch, dass die zugrundegelegten Durchschnittserträge innerhalb der N-Gebietskulisse nicht im Schnitt der vergangenen fünf Jahre berechnet, sondern fixe Ertragsdaten aus den Jahren 2015 bis 2019 als Basis verwendet werden.
Auch den P-Bedarf ermitteln
Nach DüV ist neben der Bedarfsermittlung für N auch eine schriftliche Bedarfsermittlung für Phosphor (P) vor Ausbringen von wesentlichen Nährstoffmengen zu erstellen und zu dokumentieren. Auch hier ist beispielhaft für Winterweizen eine Bedarfsermittlung in Übersicht 3 zu finden. Basis ist für die P-Bedarfsermittlung die laut DüV verpflichtende Bodenanalyse alle sechs Jahre. Unter Berücksichtigung der daraus ermittelten P-Bodenversorgung und dem zu erwartenden P-Bedarf (ermittelt über die langjährigen Durchschnittserträge) wird mit der Düngung die Bodengehaltsklasse C angestrebt.
Mit zunehmender Bodenversorgung sinken die empfohlenen P-Düngemengen gemäß Richtwerte für die Düngung 2022. Bei einer Bodenversorgung von mehr als 25 mg P2O5/100 g Boden (zu ermitteln nach der DL-Methode) ist nach DüV die P-Düngung auf die zu erwartende Abfuhr der Ernteprodukte zu reduzieren (siehe Übersicht 4). Im Rahmen einer dreijährigen Fruchtfolge kann der P-Bedarf für die entsprechenden Kulturarten mit einer Düngemaßnahme verabreicht werden, sofern die Versorgungsstufe C oder höher ist. Dies empfiehlt sich nicht, sofern der Bodengehalt in der niedrig versorgten Stufe A vorliegt.
Dokumentation über Endo-SH verpflichtend
Erstmalig wurde im vergangenen Frühjahr gemäß Landesverordnung über Meldepflichten nach dem Düngerecht die digitale Meldung der Düngeaktivitäten der Betriebe auf der Plattform Endo-SH verpflichtend gefordert. Die Meldung des schlagspezifischen Düngebedarfs, der entsprechend schlagspezifischen Dokumentation der Düngung, aber auch die Dokumentation der Weidehaltung, sowie die Berechnung der 170-kg-N-Obergrenze sind zu erfassen.
Zu melden sind diese Daten eines Düngejahres (mit Bezug auf das Kalenderjahr) jeweils bis zum 31. März des folgenden Jahres über die Plattform an das Landesamt für Landwirtschaft und nachhaltige Landentwicklung (LLnL). Eine nicht erfolgte, eine nicht vollständige und auch eine nicht rechtzeitig erfolgte Meldung ist Ordnungswidrigkeiten relevant und kann mit Bußgeldern geahndet werden.
EDV-Tool zur Düngeplanung und Dokumentation
Die Landwirtschaftskammer bietet für eine zügige und rechtskonforme Düngebedarfsermittlung (DBE) ein eigens entwickeltes EDV-Programm auf der Homepage als Download an unter: https://t1p.de/fvfzu
In diesem Tool ist nicht nur die Erstellung der DBE möglich, auch die Bewertung und Verteilung von Wirtschafts- und Mineraldüngern sowie die Berechnung der Grunddüngung und der Kalkung für eine hohe Nährstoffeffizienz ist in diesem Programm möglich. Zudem kann auch hier die Dokumentation der Düngung und der Weidehaltung erfolgen. Über eine XML-Schnittstelle können diese Daten in Endo-SH eingelesen werden. Des Weiteren kann auch die Pflanzenschutzdokumentation über das Programm erfolgen.
Fazit
Nach DüV ist für Stickstoff und Phosphor eine ertragsabhängige Düngebedarfsermittlung unter Berücksichtigung gewisser Zu- und Abschläge vor Aufbringung von Düngemitteln mit wesentlichen Gehalten an N und P zu erledigen. Die Bedarfsermittlung wie auch die Dokumentation der Düngung (spätestens zwei Tage nach Aufbringung), die Dokumentation der Weidehaltung und die Berechnung der 170-kg-N-Obergrenze müssen auf dem Betrieb sieben Jahre nachgehalten werden. Eine digitale Unterstützung hierbei bietet das Düngeplanungsprogramm der Landwirtschaftskammer. Die Düngedaten des Kalenderjahres 2023 sind zudem bis zum 31. März 2024 an die Plattform Endo-SH zu melden.




