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Knicks sind prägende Landschaftselemente

Die wichtigsten Pflegevorschriften im Überblick
Von Lena Johannsen, Daniel Viain, Landwirtschaftskammer SH
Die Kulturlandschaft Schleswig-Holsteins wird in vielen Teilen des Landes durch ein Knicknetz geprägt. Foto: Andreas Umbach

Knicks prägen in Schleswig-Holstein weite Teile des Landes und erfüllen ihren Zweck in vielerlei Hinsicht. Bereits im 18. Jahrhundert angelegt, dienten sie damals vorwiegend der Rohstoffnutzung und der Abgrenzung der Flächen untereinander. Ihr Nutzen ist jedoch weitaus größer. Sie dienen dem Erosionsschutz und bieten einen wichtigen Lebensraum für zahlreiche Pflanzen und Tiere. Mit einer Länge von zirka 55.000 km in Schleswig-Holstein bilden sie grüne Brücken zwischen den landwirtschaftlichen Flächen und leisten ihren Beitrag zur Biodiversität.

Um die vielfältigen Funktionen eines Knicks aufrechtzuerhalten, gelten bestimmte Vorschriften. Diese sind sowohl über das Bundes- und Landesrecht als auch über die Glöz-Standards (CC und künftig Konditionalität) definiert. Erfolgt eine nicht fachgerechte Knickpflege, kann der Verstoß über eine Kürzung der flächengebundenen Direktzahlungen sanktioniert werden.

Maschinell geknickte Gehölze sollten unbedingt von Hand auf die richtige Länge „eine Handbreit über dem Stubben“ nachgesägt werden, um durch eine glatte Schnittkante einen gesunden Wiederaustrieb der Gehölze zu fördern. Foto: Dr. Lars Biernat

Knickpflege und -bewirtschaftung

Das traditionelle Knicken darf im Zeitraum vom 1. Oktober bis einschließlich des letzten Tages im Februar erfolgen. Der Knick darf frühestens alle zehn Jahre auf den Stock gesetzt werden. Dabei muss alle 40 bis 60 m ein Überhälter stehen gelassen und das Schnittgut vom Knickwall entfernt werden. Ein Überhälter, gemäß Biotopverordnung, ist ein Baum ab 1 m Stammumfang, gemessen in 1 m Höhe über dem Erdboden. Er darf im Zuge des Auf-den-Stock-Setzens gefällt werden, wenn mindestens ein weiterer Überhälter (größer als 1 m Stammumfang) in dem 40-bis-60-m-Abschnitt des Knicks erhalten bleibt. Hat der Baum einen Stammumfang von mehr als 2 m in 1 m Höhe über dem Erdboden, so ist dieser dauerhaft geschützt und darf nicht gefällt werden. Das gilt auch, wenn diese Überhälter in einem engeren Abstand als 40 bis 60 m zueinander stehen.

Das seitliche Zurückschneiden des Knicks darf höchstens alle drei Jahre nach erfolgtem Rückschnitt durchgeführt werden und ist, wie das Knicken, im Zeitraum 1. Oktober bis einschließlich des letzten Tages im Februar zulässig. Es müssen ebenfalls drei Jahre zwischen dem Auf-den-Stock-Setzen und dem ersten seitlichen Rückschnitt liegen. Beim seitlichen Rückschnitt gilt es, einen Abstand zum Knickwallfuß von 1 m zur Seite einzuhalten. Ist kein Knickwall, sondern ein ebenerdiger Knick vorhanden, gilt der Abstand von 1 m ausgehend vom äußeren Wurzelhals der Gehölze. Der Rückschnitt ist auf maximal 4 m Höhe begrenzt.

Außerhalb des Erlaubniszeitraums, also zum Beispiel nach der Ernte, ist lediglich die Rücknahme des diesjährigen Zuwachses erlaubt („schonender Form- und Pflegeschnitt“). Da damit jedoch der dreijährige Ruhezyklus von Neuem startet, ist letztlich über die Jahre mehr Breitenzuwachs am Knick vorhanden, als wenn im dreijährigen Turnus bis auf 1 m vom Wallfuß entfernt im Winterzeitraum zurückgeschnitten wird.

Zusätzlich im Sommer erlaubt sind die Herausnahme einzelner Zweige sowie das Freihalten von Einfahrten oder Weidezäunen.

Knickwall und Schutzstreifen

Steht ein Knick an einer Ackerfläche, so muss ein 50 cm breiter Schutzstreifen vom Knickwallfuß eingehalten werden. Auf diesem Schutzstreifen gilt ein ackerbauliches Nutzungsverbot. Bodenbearbeitung, Aussaat von Kulturpflanzen, Düngung und Einsatz von Pflanzenschutzmitteln sind innerhalb des Schutzstreifens nicht erlaubt.

Knickwallflanken (seitliche Böschungsflächen) können im Zeitraum zwischen dem 15. November bis einschließlich des letzten Tags des Monats Februar fachgerecht gepflegt werden.

Empfehlungen zur guten fachlichen Praxis

Um den Austrieb der Bäume zu erleichtern, sollten die Schnitte etwa eine Handbreit über dem Erdboden erfolgen. Die Schnittflächen sollten glatt und nicht aufgefasert sein, gegebenenfalls kann händisch nachgesägt werden. Großräumige Kahlschläge innerhalb einer Gemarkung sollten vermieden werden. Sind Gehölzarten mit geringem Stockausschlagvermögen, beispielsweise Ilex und alte Buchen, in einem Knick vertreten, sollten diese beim Knicken stehen bleiben.

Fazit

Knicks sind traditionelle Landschaftselemente und in Schleswig-Holstein prägend für die Kulturlandschaft. Sie dienen nicht nur dem Erosionsschutz und als Rohstofflieferanten, sondern tragen einen erheblichen Teil zur Biodiversität bei. Sie dienen vielen Pflanzen- und Tierarten als wichtiger Lebensraum. Um diese Strukturen zu erhalten und zu schützen, gibt es klare Vorschriften für fachgerechte Pflegemaßnahmen der Knicks. Für eine Beratung steht der Fachbereich Umwelt zur Verfügung. Über die Adresse knick@lksh.de kann Kontakt aufgenommen werden.

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