StartNachrichtenKammer kompaktGeänderte Frist für den seitlichen Rückschnitt in der Knickpflege beachten

Geänderte Frist für den seitlichen Rückschnitt in der Knickpflege beachten

Der Fachbereich Umwelt und Gewässerschutz informiert
Von Daniel Viain, Landwirtschaftskammer SH
Nach der Ernte dürfen Knicks nicht seitlich zurückgeschnitten werden. Der zulässige Zeitraum beginnt am 17. September. Foto: Daniel Viain

Zum Beginn der Erntesaison möchten wir daran erinnern, dass das seitliche Aufputzen des Knicks erst ab Herbst zulässig ist. Die seit einigen Jahren bestehende Frist für den seitlichen Rückschnitt ist zudem seit dem vergangenen Jahr um zwei Wochen vorgezogen worden.

Der seitliche Rückschnitt darf nun bereits ab dem 17. September erfolgen und ist nur noch bis zum 14. Februar (15. Februar in Schaltjahren) erlaubt.

Die Frist für das Auf-den-Stock-Setzen von Knicks bleibt unverändert und gilt weiterhin vom 1. Oktober bis zum 28. Februar (29. Februar in Schaltjahren). Damit gelten künftig für die beiden Pflegemaßnahmen unterschiedliche Zeiträume. Die üblichen Regelungen für den seitlichen Rückschnitt müssen weiterhin eingehalten werden. Die Gehölze dürfen nur bis auf einen Abstand von 1 m vom Knickwallfuß und bis zu einer maximalen Höhe von 4 m zurückgeschnitten werden. Die Maßnahme ist außerdem nur alle drei Jahre und frühestens drei Jahre nach einem Auf-den-Stock-Setzen zulässig.

Während der Sommermonate bleiben die händische Herausnahme einzelner Zweige sowie das händische Freischneiden von Feldeinfahrten oder Weidezäunen zur Sicherstellung der Stromdurchleitung zulässig. Für weitere Informationen und Beratung steht der Fachbereich Umwelt und Gewässerschutz gern zur Verfügung unter: knick@lksh.de

WEITERE ARTIKEL
- Anzeige -
- Anzeige -

Meistgeklickt