Wer über die Hofnachfolge nachdenkt, rechnet heute mit anderen Größenordnungen als noch vor wenigen Jahren. Flächen und Gebäude sind im Wert gestiegen, Betriebe sind gewachsen – und seit Anfang 2025 gelten auch für die Abfindung weichender Erben nach der Höfeordnung neue Rechengrößen. Aus dem Einheitswert ist im Zuge der Grundsteuerreform der Grundsteuerwert geworden. Und der kann deutlich höher ausfallen. Steigen dadurch auch die Abfindungen an weichende Erben – und damit die finanziellen Belastungen für Hofnachfolger?
Für die Vererbung landwirtschaftlicher Betriebe gelten in Schleswig-Holstein – wie auch in Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen und Hamburg – besondere Regeln. Die Höfeordnung soll dazu beitragen, landwirtschaftliche Betriebe über Generationen als wirtschaftliche Einheit zu erhalten. Ist ein Betrieb Hof im Sinne der Höfeordnung, fällt er im Erbfall grundsätzlich einem Hoferben zu. Die übrigen Erben gehen deshalb nicht leer aus: An die Stelle ihrer Beteiligung am Hof tritt eine Abfindung in Geld. Wie hoch diese Abfindung ausfällt, hängt unter anderem vom jeweiligen Erb-anteil ab. Für die Bewertung des Hofes gelten jedoch besondere Regeln.
Und genau diese Regeln haben sich zum 1. Januar 2025 geändert. Das klingt zunächst nach dem bloßen Austausch zweier Rechengrößen. Tatsächlich ändert die Reform aber mehr – und kann damit auch die Abfindungen deutlich verändern.
Was hat sich geändert?
Auslöser der Reform war die Neuregelung der Grundsteuer. Mit dem Wegfall der bisherigen Einheitswerte brauchte auch die Höfeordnung eine neue Bewertungsgrundlage. Zunächst ändern sich dadurch die Wertgrenzen für die Hofeigenschaft (siehe Tabelle 1). Bis Ende 2024 war ein landwirtschaftlicher Betrieb grundsätzlich Hof im Sinne der Höfeordnung, wenn sein Wirtschaftswert mindestens 10.000 € betrug. Zwischen 5.000 und 10.000 € konnte der Betrieb auf Antrag Hof im Sinne der Höfeordnung werden. Seit 2025 gelten hierfür Grundsteuerwerte von 54.000 € beziehungsweise 27.000 €.
Für die Hofnachfolge noch bedeutsamer ist die Änderung des Hofeswertes. Bis Ende 2024 wurde dieser grundsätzlich mit dem Eineinhalbfachen des zuletzt festgesetzten Einheitswertes angesetzt. Seit 2025 beträgt der Hofeswert 60 % des Grundsteuerwertes. Gleichzeitig wurde die Untergrenze verändert, die nach Abzug der den Hof treffenden Verbindlichkeiten für die Berechnung der Abfindung mindestens verbleibt: Statt bislang einem Drittel des Hofeswertes ist es nun ein Fünftel.
Die Reform verändert damit gleich mehrere Stellschrauben der Abfindungsberechnung. Wie sich das konkret auswirkt, zeigt ein einfaches Zahlenbeispiel.
Was bedeutet die Reform in Euro?
Angenommen wird ein landwirtschaftlicher Betrieb mit rund 50 ha Eigentumsfläche, einem bisherigen Einheitswert von 60.000 € und einem neuen Grundsteuerwert von 400.000 €. Der Betrieb weist Verbindlichkeiten von 150.000 € auf. Der Betriebsinhaber ist verheiratet und hat zwei Kinder. Ein Kind soll den Hof übernehmen. Bei gesetzlicher Erbfolge und Zugewinngemeinschaft entfällt auf den Ehepartner grundsätzlich die Hälfte und auf die beiden Kinder jeweils ein Viertel.
Nach bisherigem Recht ergab sich aus dem 1,5-fachen Einheitswert ein Hofeswert von 90.000 €. Nach neuem Recht werden 60 % des Grundsteuerwertes angesetzt. Der Hofeswert steigt damit auf 240.000 €.
Nach altem Recht übersteigen die Verbindlichkeiten den Hofeswert. Deshalb greift die damalige Untergrenze für den Mindestanspruch: Mindestens ein Drittel des Hofeswertes, hier 30.000 €, ist als Abfindungsbasis anzusetzen.
Nach neuem Recht sieht die Rechnung anders aus. Vom Hofeswert von 240.000 € verbleiben nach Abzug der Verbindlichkeiten noch 90.000 €. Die 90.000 € liegen über dem neuen Mindestanspruch von 48.000 € und bilden deshalb die Abfindungsbasis. Bei einer lebzeitigen Übergabe wird die Versorgung des Ehepartners vielfach über ein Altenteil geregelt. Auch solche den Hof treffenden Verpflichtungen können für die Abfindungsberechnung von Bedeutung sein.
Für das weichende Kind zeigt sich die Wirkung der Reform besonders deutlich: Bei einem Erbanteil von einem Viertel steigt die rechnerische Abfindung in unserem Beispiel von 7.500 € auf 22.500€ – sie verdreifacht sich. Das Beispiel macht damit vor allem eines deutlich: Mit den höheren Hofeswerten gewinnt auch die Frage an Bedeutung, welche Verbindlichkeiten bei der Berechnung berücksichtigt werden können. Doch ist eine solche Verdreifachung auch in der Praxis typisch?
Was wird vom Hofeswert abgezogen?
Vom Hofeswert werden die sogenannten Nachlassverbindlichkeiten abgezogen, die den Hof treffen und vom Hofnachfolger zu tragen sind. Dazu gehören insbesondere betriebliche Schulden. Auch bereits bestehende Altenteilsverpflichtungen – etwa gegenüber der Großelterngeneration – sowie das bei der Hofübergabe vereinbarte Altenteil der Abgeber sind zu berücksichtigen. Altenteilsleistungen werden dabei mit dem heutigen Wert der voraussichtlich noch zu erbringenden Leistungen angesetzt. Wie hoch dieser Wert ausfällt, hängt vor allem von der Höhe der vereinbarten Leistungen und der statistischen Lebenserwartung der Altenteiler ab.
Was zeigt die Praxis in Schleswig-Holstein?
Antworten darauf liefert eine Analyse der Hochschule für Angewandte Wissenschaften (HAW) Kiel von rund 1.200 landwirtschaftlichen Betrieben in Schleswig-Holstein. Für jeden Betrieb wurde die Abfindung nach alter und neuer Höfeordnung berechnet. Dabei wurden neben den betrieblichen Verbindlichkeiten auch betriebstypische Altenteilsleistungen berücksichtigt. Die Ergebnisse zeigen einen deutlichen Unterschied: Der Hofeswert nach neuer Höfeordnung liegt im Durchschnitt beim 3,3-Fachen des bisherigen Hofeswertes. Auch die Abfindungen steigen, allerdings weniger stark: Sie erreichen im Mittel etwa das 2,2-Fache des bisherigen Wertes. Ein wesentlicher Grund dafür ist der erweiterte Abzug der den Hof treffenden Verbindlichkeiten.
Auch nach der neuen Berechnung greift deshalb für fast 90 % der untersuchten Betriebe – wie bereits nach altem Recht – der gesetzliche Mindestwert. Dieser liegt aufgrund der neuen Bewertungsgrundlage allerdings ebenfalls höher als bisher. Die Abfindungen steigen also – aber vielfach deutlich weniger stark, als die neuen Hofeswerte zunächst vermuten lassen.
Was folgt daraus für die Hofnachfolge?
Die Reform der Höfeordnung kann die Abfindungen weichender Erben spürbar erhöhen. Wie hoch die Belastung für den Hofnachfolger tatsächlich ausfällt, hängt jedoch stark von der Situation des einzelnen Betriebes ab. Neben dem Grundsteuerwert spielen insbesondere die bestehenden Verbindlichkeiten eine wichtige Rolle. Auch vereinbarte Altenteilsleistungen können dabei von erheblicher Bedeutung sein.
Die Berechnung nach der Höfeordnung ist dabei nicht mit dem Ergebnis einer geplanten Hofübergabe gleichzusetzen. Sie zeigt vielmehr, was gilt, wenn keine abweichenden Vereinbarungen getroffen werden. In der Praxis wird die Hofnachfolge häufig bereits zu Lebzeiten gestaltet. Dabei können beispielsweise die Versorgung der Übergeber über ein Altenteil und die Abfindungen der weichenden Erben individuell vereinbart werden. Auch die pauschale Berechnung des Hofeswertes mit 60 % des Grundsteuerwertes muss nicht in jedem Fall das letzte Wort sein: Werden Besonderheiten des Hofes durch diesen Wert nicht ausreichend berücksichtigt, sind Zu- oder Abschläge auf Verlangen möglich.
Daneben kann weiteres Vermögen vorhanden sein, das gar nicht zum Hof im Sinne der Höfeordnung gehört. Dazu können beispielsweise ein vermietetes Wohnhaus oder die Beteiligung an einer eigenständigen gewerblichen Biogasgesellschaft gehören. Solche Vermögenswerte werden nicht über einen Zuschlag zum Hofeswert erfasst, sondern müssen bei der Nachfolge gesondert berücksichtigt werden.
Fazit
Höhere Hofeswerte bedeuten nach der Reform häufig auch höhere Abfindungen. Wie hoch diese am Ende ausfallen, entscheidet aber nicht der Grundsteuerwert allein. Verbindlichkeiten, Altenteil, weiteres Vermögen und die Vereinbarungen innerhalb der Familie spielen ebenfalls eine wichtige Rolle. Die neue Höfeordnung liefert somit eine neue Rechengröße – eine gute Hofübergabe bleibt jedoch auch künftig mehr als eine einfache Rechenaufgabe.



