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Standardeinkommen ist neuer Beitragsmaßstab

Beratung rund um das Geld: Krankenkassenbeitrag
Von Michael Knatz, SVLFG
Weil nach der Grundsteuerreform ab 1. Januar die dafür notwendigen Berechnungsfaktoren nicht mehr zur Verfügung stehen, wurde ein neuer Beitragsmaßstab gefunden. Dieser könnte sich auf die Beiträge zur Krankenkasse auswirken. Fotos: Isa-Maria Kuhn

Ab 1. Januar 2025 löst das Standardeinkommen den korrigierten Flächenwert als Beitragsberechnungsgrundlage ab. Notwendig wurde die Umstellung durch die Grundsteuerreform. Für die Beitragsbemessung der in der Landwirtschaftlichen Krankenkasse (LKK) versicherten Unternehmerinnen und Unternehmer ist das Einkommen aus Land- und Forstwirtschaft maßgebend.

Nach dem Willen des Gesetzgebers ist dabei allerdings nicht auf den Einkommensteuerbescheid abzustellen, sondern auf das Einkommenspotenzial des Betriebes – bisher ermittelt nach dem „korrigierten Flächenwert“. Weil nach der Grundsteuerreform ab 1. Januar die dafür notwendigen Berechnungsfaktoren nicht mehr zur Verfügung stehen, musste ein neuer Beitragsmaßstab gefunden werden. Die Vertreterversammlung der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG) beschloss, dass zukünftig das „Standardeinkommen“ der Beitragsberechnung zugrunde gelegt wird.

Was ist das Standardeinkommen?

Das Standardeinkommen basiert auf betriebswirtschaftlichen Daten, die das Kuratorium für Technik und Bauwesen in der Landwirtschaft (KTBL) sowie das Thünen-Institut (TI) grundsätzlich in Anlehnung an die bekannten Standarddeckungsbeiträge jährlich zur Verfügung stellen. Betriebswirtschaftliche Daten des Zentrums für Betriebswirtschaft im Gartenbau (ZBG) werden berücksichtigt.

Insbesondere Betriebe mit Tierhaltung müssen sich auf geänderte Beiträge einstellen, da die Tiere bei der Ermittlung des Einkommenspotenzials bisher kaum berücksichtigt wurden.

Jeder im Kataster der Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft erfassten Katasterart, einschließlich der nicht gewerblichen Tierhaltungen, wird im Ergebnis für alle Landkreise ein auf wissenschaftlicher Basis aus dem Durchschnitt der vorigen drei Wirtschaftsjahre (bei Forst zehn Jahre) ermittelter Standardeinkommenswert zugeordnet. Abzüge für betriebliche Aufwendungen, zum Beispiel Personalkosten und Abschreibungen, werden bei der Wertermittlung auf Landkreisebene berücksichtigt. Auch negative Einkommenswerte sind möglich.

Das maßgebliche Einkommen ergibt sich aus der Summe der nach Flächengröße und dem Durchschnittsbestand der Tiere berechneten Standardeinkommenswerte des jeweiligen Unternehmens. Ergebnis ist das Standardeinkommen. Hiernach erfolgt die Zuordnung zur Beitragsklasse (BKL).

Die Komponenten des neuen Beitragsmaßstabs werden jährlich aktualisiert. Dadurch kann, wie im bisherigen Beitragssystem, jede unterjährige Unternehmensveränderung zu einer Änderung der Beitragsklasseneinstufung führen.

Auswirkungen auf die Beiträge 2025

Der neue Beitragsmaßstab wird für viele Unternehmerinnen und Unternehmer Veränderungen in der Beitragsklassenzuordnung mit sich bringen. Insbesondere Betriebe mit Tierhaltungen müssen sich auf geänderte Beiträge einstellen, da die Tiere bei der Ermittlung des Einkommenspotenzials bisher kaum berücksichtigt wurden. Beitragssprünge lassen sich nicht vermeiden, werden aber durch größere Spannen zwischen den Beitragsklassen von 6.200 € statt bisher 6.000 € sowie durch eine dreijährige Übergangszeit bei einem Beitragsklassenwechsel abgefedert.

In der niedrigsten BKL 2 (negatives oder Standardeinkommen bis zu 6.200 €) und der höchsten BKL 20 (Standardeinkommen von mindestens 111.600,01 €) steigen die Mitgliederzahlen. Der Großteil der Mitglieder verteilt sich relativ gleichmäßig auf die BKL 3 bis BKL 19. Die Beitragsklassenzuordnung macht das unterschiedliche Einkommensgefüge in der Agrarlandschaft deutlich.

Neben dem neuen Beitragsmaßstab sind bei der Beitragsklassengestaltung wie in jedem Jahr die gesetzlichen und haushalterischen Vorgaben zu beachten. So zwingen allein steigende Leistungsausgaben im Jahr 2025 und abgeschmolzene Betriebsmittel dazu, das Beitragsvolumen und damit die Beiträge anzuheben.

Auch die gestiegenen Zusatzbeitragssätze in der allgemeinen Krankenversicherung, insbesondere die Erhöhung der Beitragsbemessungsgrenze, wirken direkt auf die Beiträge der LKK. Denn der Beitrag der höchsten BKL 20 muss am Höchstbeitrag der allgemeinen Krankenversicherung ausgerichtet sein und darf diesen nur geringfügig unterschreiten. Alles in allem ist die Beitragsgestaltung der LKK im Vergleich zu den Beiträgen der allgemeinen Krankenversicherung aber weiterhin günstig. Nach Überzeugung der SVLFG-Selbstverwaltung führt der neue Beitragsmaßstab – trotz der teilweise erheblichen Veränderungen in der Beitragsklassenzuordnung – zu einer insgesamt größeren Beitragsgerechtigkeit.

Übergangsregelung für Bestandsfälle

Für Unternehmer, die über den Jahreswechsel 2024/25 versichert waren (Bestandsfälle), ist während einer Übergangszeit von drei Jahren eine gleitende Änderung zu den neuen Beiträgen vorgesehen. Das gilt sowohl bei höherer als auch bei niedrigerer Beitragseinstufung (nicht bei unveränderter BKL). Dafür werden auf Grundlage des am 1. Januar 2025 geltenden Beitrags bleibende Angleichungssätze gebildet. Die zum Jahresbeginn ermittelten Angleichungssätze bleiben während der Übergangszeit unverändert, auch wenn sich die in dieser Zeit ändern.
Weitere Informationen zu den Beiträgen in der LKK, insbesondere die neuen Beitragstabellen und die aktuelle Satzung, stehen auf der Internetseite der SVLFG unter www.svlfg.de

Fazit

Infolge des neuen Beitragsmaßstabes werden in Deutschland 41 % der Unternehmerinnen und Unternehmer niedriger eingestuft, 15 % bleiben in ihrer bisherigen Beitragsklasse und 44 % werden höher eingestuft.

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