Ein Pkw-Anhänger ist auf jedem land- oder forstwirtschaftlichen (lof) Betrieb vorhanden. Ein einfaches Transportmittel, das schnell hinter den Betriebs-Pkw gehängt werden kann, um Erzeugnisse, Werkzeuge, Betriebsstoffe bis hin zum Minibagger zu transportieren. Welcher Führerschein ist bei solchen Fahrten mit dem Pkw-Anhänger erforderlich und welche Massen dürfen tatsächlich transportiert werden? Martin Vaupel von der Landwirtschaftskammer Niedersachsen erläutert die wichtigsten gesetzlichen Vorschriften.
Wichtige Daten für den Betrieb einer Pkw-Anhänger-Kombination sind in den jeweiligen Zulassungsbescheinigungen, Teil I (früherer Fahrzeugschein) zu finden. Leider sind die zugelassenen Werte nur verklausuliert in der Zulassungsbescheinigung gekennzeichnet und daher werden sie auch gern übersehen beziehungsweise nicht richtig erkannt.
Gewichte beachten
Die zulässige Gesamtmasse ist im Feld F.2 der Zulassung zu finden. Dieses Gewicht ist der begrenzende Faktor für jedes einzelne Fahrzeug und darf für Fahrten im öffentlichen Straßenverkehr nicht überschritten werden. Im Feld G der Zulassungsbescheinigung, Teil I ist die Leermasse des Fahrzeugs in Kilogramm aufgeführt. Die Differenz zwischen zulässiger Gesamtmasse und Leermasse ist letztlich die Nutzlast des Fahrzeugs.
Beispiel: Ein Pkw-Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von 2.500 kg und einem Leergewicht von 525 kg hat eine Nutzlast von 1.975 kg.
Bestimmungen Anhängelast
In der Zulassungsbescheinigung, Teil I des Pkw gibt es für die Anhängelast zwei Felder. Im Feld O1 ist die gebremste Anhängelast und im Feld O2 die ungebremste Anhängelast aufgeführt. Dabei beträgt die ungebremste Anhängelast maximal 750 kg. Wichtig: Grundsätzlich darf die gezogene Anhängelast das zulässige Gesamtgewicht des Pkw nicht übersteigen. Bei der Anhängelast handelt es sich um die tatsächliche Last, die am Pkw angehängt ist, und nicht um die zulässige Gesamtmasse des Anhängers.
Beispiel: Der Pkw hat eine gebremste Anhängelast von 2.000 kg. Der gezogenen Anhänger hat eine zulässige Gesamtmasse von 2.500 kg. Der beladene Anhänger wiegt tatsächlich 1.900 kg und darf hinter dem Pkw gefahren werden.
Stützlast steht in Feld 13
Die jeweilige Stützlast der Fahrzeuge ist im Feld 13 der Zulassungsbescheinigung, Teil I zu finden. Dabei können die Werte des Kraftfahrzeugs und des Anhängers unterschiedlich sein. Wichtig ist, dass die niedrigere Stützlast der begrenzende Faktor ist und nicht überschritten werden darf. Bei älteren Fahrzeugen ist die Stützlast in der Zulassungsbescheinigung, Teil I oder dem Fahrzeugschein nicht vermerkt. Entsprechende Stützlastschilder befinden sich dann zum Beispiel an der Heckklappe oder an der Anhängerkupplung. Die Stützlast belastet das Zugfahrzeug und daher kann unter bestimmten Bedingungen die Anhängelast um die Stützlast erhöht werden.
Beispiel: Der Pkw hat eine zulässige Gesamtmasse von 2.000 kg und eine zulässige Anhängelast von 1.500 kg. Der Anhänger hat mit 75 kg Stützlast ein tatsächliches Gewicht von 1.575 kg. Die 75 kg Stützlast werden dem Pkw zugerechnet. Damit hat der Anhänger ein tatsächliches Gewicht von 1.500 kg und darf so gezogen werden.
Feld 22 ist wichtig
In der Zulassungsbescheinigung, Teil I hat das Feld 22 eine besondere Rolle. Hier sind alle zusätzlichen Bemerkungen und Ausnahmen zu finden. Bezüglich der Gewichte und Anhängelasten kann beispielsweise an dieser Stelle ein maximales Zuggesamtgewicht vorgegeben sein, das nicht überschritten werden darf.
100 Stundenkilometer
In Deutschland dürfen Pkw mit Anhänger außerhalb geschlossener Ortschaften nicht schneller als 80 km/h fahren. Aufgrund der 9. Ausnahmeverordnung zur StVO besteht die Möglichkeit, für Pkw mit Anhängern und für mehrspurige Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse von bis zu 3,5 t mit Anhängern die Höchstgeschwindigkeit auf Autobahnen und Kraftfahrstraßen auf 100 km/h zu erhöhen. Dafür sind aber bestimmte Voraussetzungen zu erfüllen (Auszug):
Das Zugfahrzeug ist mit einem Antiblockiersystem (ABV) ausgestattet.
Die Anhängerreifen sind für 120 km/h ausgelegt und haben mindestens den Geschwindigkeitsindex L.
Die Anhängerreifen dürfen nicht älter als sechs Jahre sein.
Einhaltung bestimmter Masseverhältnisse zwischen Zugfahrzeug und Anhänger.
Bei neuen Anhängern ist die 100er-Zulassung bereits ab Werk zu bekommen. Ansonsten sind die technischen Voraussetzungen von einem amtlich anerkannten Sachverständigen zu prüfen. Von der zuständigen Zulassungsstelle kann dann die Tempo-100-Plakette zugeteilt werden.
Achtung: Im Feld 22 der Zulassungsbescheinigung, Teil I des Zugfahrzeugs ist zu prüfen, ob es dort Einschränkungen bezüglich der Geschwindigkeit mit Anhängern gibt. Sind dort nur 80 km/h vorgegeben, darf auch mit dem 100er-Anhänger nicht schneller gefahren werden.
Welcher Führerschein?
Eins vorweg: Für die Fahrerlaubnisklassen ist immer die zulässige Gesamtmasse der Fahrzeuge aus der Zulassungsbescheinigung, Teil I maßgeblich. Das tatsächliche Gewicht ist nicht entscheidend.
Schon mit dem einfachen Autoführerschein der Klasse B kann ein Pkw-Anhänger gefahren werden. Nach § 6 Absatz 1 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) kann ein Kraftfahrzeug bis 3.500 kg zulässige Gesamtmasse mit einem Anhänger bis 750 kg zulässige Gesamtmasse gefahren werden. Ebenso ist es bei der Klasse B möglich, dass der Anhänger auch mehr als 750 kg zulässige Gesamtmasse aufweist, wenn die zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination 3.500 kg nicht übersteigt.
Beispiel: Der Pkw hat eine zulässige Gesamtmasse von 2.200 kg. Der gezogene Anhänger hat eine zulässige Gesamtmasse von 1.250 kg. Zusammen beträgt die zulässige Gesamtmasse 3.450 kg und kann mit der Klasse B gefahren werden.
Klasse BE für große Anhänger
Land- und forstwirtschaftliche Betriebe haben oftmals große Lasten zu transportieren, sodass die eingesetzten Anhänger größer sind und höhere zulässige Gesamtmassen aufweisen. Damit ist die Fahrerlaubnisklasse BE erforderlich. Bei der Klasse BE dürfen das Zugfahrzeug und der Anhänger oder Sattelanhänger jeweils eine maximale zulässige Gesamtmasse von 3.500 kg aufweisen.
Beispiel: Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse von 3.500 kg und Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von 3.500 kg können mit der Klasse BE gefahren werden – mehr ist nicht möglich.
Hinweis: Führerscheininhaber der alten Klasse 3 dürfen sogar schwerere Anhänger als 3.500 kg zulässige Gesamtmasse führen. Beim Umschreiben des alten Führerscheins wird dafür hinter die Klasse BE die Schlüsselnummer 79.06 eingefügt.
Grünes Kennzeichen
Auch Pkw-Anhänger können von der Kfz-Steuer befreit werden und ein grünes Nummernschild führen. Nach Paragraf 3 Nummer 7 Kraftfahrzeugsteuergesetz (KraftStG), können einachsige Kfz-Anhänger (ausgenommen Sattelanhänger, aber einschließlich zweiachsiger Anhänger mit einem Achsabstand von weniger als 1 m) von der Kraftfahrzeugsteuer befreit sein. Die Steuerfreiheit gilt nur, wenn diese Fahrzeuge ausschließlich in lof Betrieben verwendet werden. Für Sportanhänger (Pferdeanhänger, Bootstrailer) gibt es ebenfalls die Möglichkeit der Kfz-Steuerbefreiung.
Wer diese Kfz-Steuerbefreiung in Anspruch nimmt, darf den Anhänger nicht für andere Zwecke nutzen. Der Möbeltransport für Bekannte oder die Gepäckbeförderung für die Kinder ins Ferienlager sind nicht möglich und würden als Steuerhinterziehung geahndet. Da vorhandene Anhänger gern für solche Aktionen eingesetzt werden, ist die Versteuerung des Anhängers (schwarzes Kennzeichen) zu empfehlen.
Fahrtenschreiber möglich
Auch in einem lof Betrieb ist es möglich, dass der Pkw/Pick-up/SUV/Bulli einen Fahrtenschreiber benötigt. Gemäß § 18 Absatz 1 Fahrpersonalverordnung (FPersV) gibt es unter anderem folgende Ausnahme: Fahrzeuge, die von Landwirtschafts-, Gartenbau-, Forstwirtschafts- oder Fischereiunternehmen zur Güterbeförderung, insbesondere zur Beförderung lebender Tiere, im Rahmen der eigenen unternehmerischen Tätigkeit in einem Umkreis von bis zu 100 km vom Standort des Unternehmens verwendet oder von diesen ohne Fahrer angemietet werden.
Beispiel: Ein Landwirt ist mit dem Pick-up-Anhänger-Gespann unterwegs, um Zuchttiere zu einer Versteigerung zu bringen. Im Umkreis (Luftlinie) von 100 km um den Betriebssitz ist kein Fahrtenschreiber erforderlich. Liegt der Zielort weiter als 100 km entfernt, muss bereits zu Fahrtantritt der Fahrtenschreiber betätigt werden.
Sind die Voraussetzungen einer Ausnahmebestimmung nicht erfüllt, so ist bei der Personen- und Güterbeförderung Folgendes zu beachten:
Fahrzeuge, die mit einem Anhänger über mehr als 2,8 t und nicht mehr als 3,5 t zulässige Höchstmaße (zHM) verfügen, müssen Lenk- und Ruhezeiten einhalten und aufzeichnen. Ein Fahrtenschreiber muss nicht eingebaut sein. Handschriftliche Aufzeichnungen sind dann erforderlich (§ 1 Absatz 6 FPersV).
Fahrzeuge, deren zHM 3,5 t (inklusive Anhänger) übersteigt, müssen mit einem Fahrtenschreiber ausgerüstet sein (Artikel 3 VO (EWG) Nummer 3821/85 in Verbindung mit Artikel 2 VO (EG) Nummer 561/2006).
Während der Fahrt sind die Fahrerkarte beziehungsweise die Schaublätter (Tachoscheiben) und gegebenenfalls die handschriftlichen Aufzeichnungen und Ausdrucke des laufenden Tages und der vorausgehenden 28 Tage mitzuführen. Übrigens: Privatfahren (zum Beispiel Umzug) fallen nicht unter die Fahrtenschreiberpflicht.
Keine Maut
Die Änderungen der Maut vom Juli 2024 betreffen nicht die bisherigen Ausnahmeregelungen für lof Betriebe bei üblichen Beförderungen von lof Bedarfsgütern oder Erzeugnissen (§ 1 Absatz 2 Nummer 6 Bundesfernstraßenmautgesetz). Das bedeutet, dass Betriebe im Rahmen ihrer eigenen Zwecke weiterhin mit allen Fahrzeugen von der Maut befreit bleiben. Jedoch fällt der Transport von weiterverarbeiteten Urprodukten, zum Beispiel Wurst, Käse, Nudeln, Wein, Marmeladen, Obstsäften, tiefgekühltem oder eingemachtem Gemüse, nicht unter die Mautbefreiung. Ebenso ist auch der Transport von Urprodukten im Rahmen eines Handels (Gewerbebetrieb) mautpflichtig, wenn die technisch zulässige Gesamtmasse des Kfz mehr als 3,5 t beträgt.
Fazit
Mit Pkw-Anhängern lassen sich in lof Betrieben viele Transporte einfach und schnell erledigen. Bei der Zusammenstellung der Fahrzeugkombination ist darauf zu achten, dass die vorgeschriebenen Gewichte nicht überschritten werden. Die Fahrerlaubnisklasse BE wird für die meisten Betriebe erforderlich sein, da Zugfahrzeug und Anhänger zusammen über 3,5 t zulässige Gesamtmasse aufweisen. Das Thema Fahrtenschreiber wird in Pkw, Bullis und Pick-ups oftmals wenig beachtet. Dabei kann es zu empfindlichen Geldbußen und mehr kommen, wenn keine Ausnahme greift und vorgeschriebene Lenk- und Ruhezeiten nicht eingehalten wurden.