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Weiße Süßlupinen als geeignete Eiweißquelle

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Körnerleguminosen sind in der modernen Milchviehfütterung eine zukunftsfähige Eiweißquelle. Sie bieten klare ökologische, ökonomische und agronomische Vorteile, insbesondere für den ökologischen Landbau, aber zunehmend auch für konventionelle Betriebe. Ihre erfolgreiche Integration in die Fütterung setzt jedoch eine fundierte Planung, angepasste Technik und betriebsindividuelle Beratung voraus.

Wer auf Soja verzichten, Futterkosten senken und die eigene Nachhaltigkeit verbessern will, findet in der Lupine eine wertvolle Verbündete für die Ration der Zukunft. Die zunehmende Bedeutung von Regionalität, Klimaschutz und Tiergesundheit fördert dabei die Akzeptanz dieser Kulturpflanzen. Entscheidend für ihren wirtschaftlichen Erfolg sind eine strategische Einbindung in Fruchtfolge und Fütterungssystem sowie die Berücksichtigung ihrer spezifischen Eigenschaften in der Rationsberechnung.

Das Lehr- und Versuchszentrum Futterkamp der Landwirtschaftskammer hat im Jahr 2023 rund 15 t weiße Süßlupine von einer 3 ha großen Anbaufläche geerntet und nun in einem Fütterungsversuch eingesetzt. Ziel des Fütterungsversuches war der Ersatz eines Anteils zugekauften Rapsextraktionsschrots durch geschrotete Süßlupine.

Die Versuchsgruppen

Aus der Futterkamper Milchviehherde wurden zwei Versuchsgruppen zusammengestellt, die im Hinblick auf die mittlere Laktationsnummer, den mittleren Laktationstag und die Leistungsgrößen mittlere Milchmenge, Fett- und Eiweißanteil balanciert waren. Insgesamt wurden je Gruppe 35 Kühe und Färsen ausgewählt und eine Woche vor Versuchsbeginn in das Versuchsabteil eingestallt. Die Futtervorlage der Versuchs- und Kontrollration erfolgte über Wiegetröge, die über die Einzeltiererkennung den Tieren der Versuchs- beziehungsweise Kontrollgruppe (VG beziehungsweise KG) zugänglich gemacht wurden. Die Einteilungskriterien für die Gruppen sind in Tabelle 1 ersichtlich. Innerhalb der Gruppen waren rund 43 % (VG) beziehungsweise 45 % (KG) Erstlaktierende und 14 % (VG) beziehungsweise 23 % (KG) in der zweiten Laktation. Alle weiteren Tiere waren in der dritten, vierten beziehungsweise fünften Laktation und wurden innerhalb der Auswertung zusammengefasst. Während der Versuchslaufzeit wurden verschiedene Merkmale zur Bewertung der Leistung und Gesundheit erfasst. Diese teilen sich in tägliche und weitere Merkmale auf.

Für den Versuch wurden die Wiegetröge des Lehr- und Versuchszentrums Futterkamp der Kontroll- beziehungsweise Versuchsgruppe zugeordnet. Foto: Dr. Imme Dittrich

Tägliche Merkmale

Aus den routinemäßig erfassten Betriebsdaten wurden insbesondere die tägliche Milchleistung (in kg pro Tag), die tägliche Futteraufnahme (in kg Frischmasse) und das Wiederkäuen (in min pro Tag) für die Bewertung des Fütterungsversuches herangezogen und tierindividuell in die Auswertung einbezogen. Auf Basis der ermittelten Trockenmasse der Rationen wurden zudem die aufgenommenen Mengen an Rohprotein (in g pro Kuh und Tag), Faserkomponenten und weiterer Rationsbestandteile berechnet.

Weitere Merkmale

Die Rationen beziehungsweise Rationsbestandteile wurden im laufenden Versuch wöchentlich beprobt und als Mischprobe zur Analyse eingeschickt. Gemischt wurde unter Berücksichtigung von Versuchsabschnitten und Rationswechseln. Die Milchqualität wurde im Rahmen von Milchleistungsprüfungen 14-täglich bestimmt.

Rationen nach Gruppen

Beide Gruppen erhielten die gleiche maisbasierte Grundfutterration (Tabelle 2), ergänzt mit gleichen Mengen Energie- und Mineralfuttermischung. Im Bereich der Proteinergänzung wurden bis zu 2 kg Rapsextraktionsschrot durch geschrotete Süßlupine ersetzt.

Der Versuch lässt sich in drei Abschnitte teilen. Zu Versuchsbeginn enthielt die Ration der Versuchsgruppe 2 kg Lupine, es zeigten sich jedoch innerhalb der ersten sieben Versuchswochen neben technischen auch Akzeptanzprobleme, sodass zunächst über eine Dauer von 14 Tagen die Kontrollration ohne Lupine an alle Tiere verfüttert wurde. Nach dieser Pause wurde der Lupinenanteil um ein 1 kg reduziert. In den nachfolgenden fünf Wochen zeigten dann nur noch einzelne Tiere Akzeptanzprobleme. Im Rahmen der Auswertung wurden somit aus oben genannten Gründen einzelne Tiere aus dem Datenpool entfernt. Nach Prüfung und Plausibilitätskontrolle verblieben 28 Tiere in Kontroll- und Versuchsgruppen und wurden in die Auswertung einbezogen. Im Rahmen der weiteren Plausibilitätsprüfung wurden alle Extremwerte entfernt, die um mehr als vier Standardabweichungen vom jeweiligen Mittel der betrachteten Merkmale abwichen, sodass schließlich 5.209 Kuhtage für die deskriptive Auswertung genutzt werden konnten.

Die Ergebnisse

Die Trockenmasseaufnahme der beiden Gruppen zeigte grundlegende Schwankungen, blieb aber über die gesamte Versuchslaufzeit auf einem ähnlichen Niveau (Grafik 1). Im Mittel der 93 Versuchstage nahmen die Tiere der Versuchsgruppe täglich 23,3 (± 4,0) kg TM auf. Dagegen war die Trockenmasseaufnahme der Kontrollgruppe mit 24,0 (± 3,3) kg TM tendenziell um 700 g je Tier und Tag höher. Die mittlere Aufnahme der Protein- und Faserkomponenten unterschied sich zwischen den Gruppen nur geringfügig. Während die Kontrollgruppe rund 4,0 kg Rohprotein pro Tag aufnahm, zeigte die Versuchsgruppe im Mittel der gesamten Versuchslaufzeit eine Rohproteinaufnahme von 3,9 kg je Tier und Tag. Diese geringfügigen Unterschiede ziehen sich durch alle Rationskomponenten und sind exemplarisch für Protein- und Faserkomponenten in Grafik 2 dargestellt. In der Betrachtung der Versuchsabschnitte zeigten sich deutlichere Unterschiede zwischen Kontroll- und Versuchsgruppe. Die Trockenmasseaufnahme unterschied sich im ersten Versuchsabschnitt um rund 1 kg, lag im zweiten Versuchsabschnitt mit 23,9 kg (Kontrollgruppe) beziehungsweise 24,0 kg gleichauf und unterschied sich in der dritten Phase um rund 0,683 kg (Grafik 3). Die Milchleistung lag über den gesamten Versuchszeitraum betrachtet mit 37,3 (± 6,4) kg in der Kontrollgruppe und 37,2 (± 6,0) kg in der Versuchsgruppe auf nahezu identischem Niveau. Dies zeigte sich auch für die Gehalte an Milchfett und Milcheiweiß (Grafik 4). Die Betrachtung der einzelnen Versuchsabschnitte verdeutlicht die Ähnlichkeit der beiden Gruppen in den einzelnen Fütterungsphasen. Während die Futteraufnahme und Milchleistung über die gesamte Versuchsdauer weitgehend auf demselben Niveau lagen, unterschied sich das Wiederkäuen im Mittel um 10 min. Die Kontrolltiere kauten im Mittel 601 min pro Tag wieder, die Versuchstiere lagen mit 590 min darunter. Insgesamt zeigte die Versuchsgruppe aber auch eine größere Streuung in diesem Verhalten.

Fazit

Einen Anteil Rapsextraktionsschrot durch Süßlupine zu ersetzen war das Ziel des vorliegenden Versuchs. In der Versuchsdurchführung zeigten sich grundsätzlich keine maßgeblichen Unterschiede zwischen Kontroll- und Versuchsgruppe im Hinblick auf die Futteraufnahme, die Milchleistung, das Milchfett und -eiweiß sowie das Wiederkäuen. Die Gesamtbetrachtung des Versuches verdeutlicht die Eignung der Lupine als Quelle für Futtereiweiß. Gleichzeitig bringt sie, so wie andere Körnerleguminosen, auch andere Vorteile mit sich (siehe Rinder aktuell, Ausgabe 25 oder hier: https://www.bauernblatt.com/koernerleguminosen-in-der-milchviehfuetterung/).

Lader als Traktoren – eine erweiterte Option

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Nach ihrer Bauart sind Rad- und Teleskoplader vornehmlich als selbstfahrende Arbeitsmaschinen eingestuft. Seit einigen Jahren besteht aber auch die Möglichkeit, diese Lader als Traktoren mit der Bezeichnung T1 zuzulassen. Was bedeutet dies und wo liegen die rechtlichen Unterschiede gegenüber der Zulassung als selbstfahrende Arbeitsmaschine?

Traktoren, die seit dem 1. Januar 2018 neu in den Verkehr gebracht werden, müssen die EU-Verordnung 167/2013 erfüllen. In dieser sogenannten Tractor-Mother-Regulation sind viele Vorgaben für die Typgenehmigung europaweit harmonisiert worden. Auch Rad- und Teleskoplader können schon seit Längerem nach dieser Verordnung zugelassen werden, wenn sie die entsprechenden Traktor-Vorgaben erfüllen. In der Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein) werden die Lader im Feld J mit der Klasse T1 als Zugmaschine auf Rädern beschrieben. Dazu kommt noch der Buchstabe „a“ für Fahrzeuge bis zu einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit (bbH) von 40 km/h. Schnellere Fahrzeuge erhalten den Buchstaben „b“, der bei Rad- oder Teleskopladern eher selten vorkommt. Die Lader können aber auch nach nationalem Recht als land- oder forstwirtschaftliche (lof) Zugmaschine zugelassen sein. In der Zulassungsbescheinigung Teil I steht dann meistens unter Punkt J die Nummer 89 und unter 4 die Nummer 1000. Diese Schlüsselnummer 89 1000 kennzeichnet den Lader dann als lof Zugmaschine Ackerschlepper.

Vorgaben für die Kabinen-Schutzstruktur

Seit dem 1. November 2021 müssen Lader, die eine Traktorenzulassung erhalten wollen, die Vorgaben des neuen § 32e der Straßenverkehrs-Zulassungsordnung (StVZO) erfüllen. Dieser Paragraf regelt die Schutzstrukturen land- oder forstwirtschaftlicher Zugmaschinen (etwa Überrollschutzstrukturen der Kabine) und ist an die EU-Vorgaben angelehnt. Manche Lader-Hersteller stellt dies vor besondere Herausforderungen, sie lassen daher neue Lader nur als selbstfahrende Arbeitsmaschinen zu. Lader, die schon vor dem 1. November 2021 in Verkehr gebracht wurden, können auch mit der vorhandenen Kabine als lof Zugmaschine zugelassen werden, sofern der Hersteller dies unterstützt und ein anerkannter Sachverständiger, zum Beispiel TÜV oder Dekra, ein entsprechendes Gutachten erstellt. Soll ein neuer Lader als Zugmaschine zugelassen werden, ist mit dem Hersteller zu klären, ob die entsprechenden gesetzlichen Vorgaben erfüllt sind.

Als „T1a Zugmaschine auf Rädern bis 40 km/h“ zugelassener Teleskoplader

Selbstfahrende Arbeitsmaschine ist Standard

Rad- und Teleskoplader sind in der Regel von ihrer Bauart selbstfahrende Arbeitsmaschinen (sfA). Nach der Fahrzeugzulassungsverordnung sind dies Kraftfahrzeuge, die nach ihrer Bauart und ihren besonderen, mit dem Fahrzeug fest verbundenen Einrichtungen zur Verrichtung von Arbeiten, jedoch nicht zur Beförderung von Personen oder Gütern bestimmt und geeignet sind. Als Schlüsselnummer ist bei den selbstfahrenden Arbeitsmaschinen, die in der Land- oder Forstwirtschaft eingesetzt werden, zum Beispiel die 161199 aufgeführt. Diese Nummer setzt sich ebenfalls aus den Feldern J und 4 in den Fahrzeugpapieren zusammen. Die dritte und vierte Zahl, also 1 und 1, spiegeln die Bauart als lof Fahrzeug wider. Ein Radlader, der aus dem Baubereich kommt, hat beispielsweise die 161201 als Schlüsselnummer. Dieses Fahrzeug kann aber auch in der Landwirtschaft eingesetzt werden. Das Zulassungsverfahren ist bei allen selbstfahrenden Arbeitsmaschinen identisch.

Keine Zulassung bis 20 Stundenkilometer

Bis zu einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von 20 km/h müssen selbstfahrende Arbeitsmaschinen nicht zugelassen werden. Um dies deutlich zu machen, ist es verpflichtend, dass sie am Heck und an beiden Seiten mit 20er Geschwindigkeitsschildern gekennzeichnet sind. Fehlen die Geschwindigkeitsschilder, kann dies zu einem Punkt und einem Bußgeld führen. Was viele nicht wissen ist, dass zum Betrieb auf öffentlichen Straßen am Fahrzeug der Vorname, Name und Wohnort des Halters an der linken Fahrzeugseite dauerhaft und lesbar angebracht sein müssen.

Dies gilt übrigens auch für andere selbstfahrende Arbeitsmaschinen wie Mähdrescher, Häcksler oder Roder. Auch wenn der Rad- oder Teleskoplader bis 20 km/h bbH keine Zulassung benötigt, so ist für den Betrieb auf öffentlichen Straßen eine Betriebserlaubnis notwendig. Beim Kauf des Laders sollte die Betriebserlaubnis unbedingt eingefordert werden. Wird vom Hersteller ein Gutachten zur Erlangung einer Betriebserlaubnis mitgeliefert, so muss dieses Gutachten bei der örtlichen Zulassungsstelle abgestempelt werden. Erst dann hat man eine gültige Betriebserlaubnis. Gerade bei Gebrauchtmaschinen ist die Betriebserlaubnis oftmals nicht vorhanden. Dann kann man sich an den Hersteller wenden und mithilfe der Fahrzeug-Identifizierungsnummer eventuell eine Zweitschrift der allgemeinen Betriebserlaubnis bekommen. Ist dies nicht möglich, muss ein neues Gutachten zur Erlangung einer Betriebserlaubnis von einem anerkannten Sachverständigen erstellt werden. Ohne Betriebserlaubnis darf man nicht auf öffentlichen Straßen unterwegs sein und so ist auch die Betriebserlaubnis bei Straßenfahrten mitzuführen. Selbstfahrende Arbeitsmaschinen können jedoch schneller als mit 20 km/h unterwegs sein. Dann müssen sie ebenfalls zugelassen werden und bekommen ein eigenes Kennzeichen. Außerdem ist dann alle zwei Jahre eine Hauptuntersuchung fällig.

Beim Einsatz in der Land- oder Forstwirtschaft kann der 40-km/h-Teleskoplader als Zugmaschine oder selbstfahrende Arbeitsmaschine mit der Führerscheinklasse T gefahren werden.
Hoflader sind in der Regel zulassungsfreie selbstfahrende Arbeitsmaschinen. Die Kennzeichnung mit 20er Geschwindigkeitsschildern ist entscheidend.

Rechtliche Unterschiede beim Führerschein

Wo liegen nun die rechtlichen Unterschiede, wenn der Rad- oder Teleskoplader als T1a-Fahrzeug beziehungsweise lof Zugmaschine oder selbstfahrende Arbeitsmaschine eingestuft wird? Wie in der Tabelle dargestellt, fangen beim Führerschein die rechtlichen Unterschiede an. Der als selbstfahrende Arbeitsmaschine eingestufte Rad- oder Teleskoplader kann bis 25 km/h bbH mit der Klasse L gefahren werden. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Lader bei einem Lohnunternehmen, auf einem landwirtschaftlichen Betrieb oder in einem Gewerbebetrieb, zum Beispiel bei einem Bauunternehmer, im Einsatz ist. Unabhängig vom Gewicht bedeutet dies, dass alle Führerscheininhaber der Klasse B (Pkw) auch diese Fahrzeuge fahren dürfen, denn die Klasse L wird von der Klasse B eingeschlossen. Die selbstfahrenden Arbeitsmaschinen, die bei Lohnunternehmen und in der Land- oder Forstwirtschaft bis 40 km/h bbH zugelassen sind, können unter Einhaltung der lof Zwecke mit der Klasse T gefahren werden. Beim Bauunternehmer oder Arbeiten für Bauunternehmer ist das gleiche Fahrzeug je nach zulässigem Gesamtgewicht mit der Klasse C1 oder C zu fahren. Als lof Zugmaschine darf der Rad- oder Teleskoplader für lof Zwecke mit der Klasse L bis zu einer bbH von 40 km/h gefahren werden. Im Anhängerbetrieb ist jedoch die Betriebsgeschwindigkeit von 25 km/h einzuhalten. Mit der Führerscheinklasse T könnte der Rad- oder Teleskoplader als Zugmaschine ab 18 Jahren sogar bis zu einer bbH von 60 km/h gefahren werden. Dies wäre auch bei einer gewerblichen Biogasanlage möglich, da auch hier der lof Zweck gegeben ist. In anderen Gewerbebetrieben (zum Beispiel Tief- und Straßenbau) kommen die Klassen L und T für Zugmaschinen nicht zum Tragen.

Weitere Unterschiede detailliert beachten

Selbstfahrende Arbeitsmaschinen bis 20 km/h bbH sind üblicherweise über die Betriebshaftpflicht mitversichert. Zugelassene Maschinen benötigen eine eigene Kfz-Haftpflichtversicherung. Je nach Art und Inhalt der Versicherung können sich bei der Zulassung als lof Zugmaschine Kostenvorteile ergeben. Ein Vergleich der verschiedenen Versicherungen ist zu empfehlen. Selbstfahrende Arbeitsmaschinen sind bis auf wenige Ausnahmen generell von der Kraftfahrzeugsteuer befreit. Auch im gewerblichen Einsatz, zum Beispiel bei einer gewerblichen Biogasanlage, sind Rad- oder Teleskoplader steuerbefreit und haben mit Zulassung ein grünes Kennzeichen. Als lof Zugmaschine ist der Rad- oder Teleskoplader genauso eingestuft wie ein Schlepper. Im lof Betrieb und bei Lohnunternehmen, die für lof Betriebe Dienstleistungen durchführen, ist er steuerbefreit und hat ein grünes Nummernschild. Ein Gewerbebetrieb hingegen muss für diese Maschine Steuern bezahlen und hat ein schwarzes Kennzeichen.

Der zugelassene Radlader als selbstfahrende Arbeitsmaschine ist generell von der Kfz-Steuer befreit.

Achtung beim Mitführen von Anhängern

Seit dem 3. Juli 2021 dürfen hinter selbstfahrenden Arbeitsmaschinen keine Anhänger zum Zweck der Güter- oder Personenbeförderung mitgeführt werden, mit Ausnahme von Beförderungen, die ausschließlich der Zweckbestimmung der selbstfahrenden Arbeitsmaschine dienen. Hinter einem Radlader kann also beispielsweise ein Anhänger für den Transport der großen Silagegabel mitgeführt werden. Bei der Zulassung als lof Zugmaschine können hingegen zwei Anhänger angekoppelt werden. In beiden Fällen müssen die Anhängekupplung, die Anhänge- und Stützlast in den jeweiligen Fahrzeugpapieren eingetragen sein. Eine selbstfahrende Arbeitsmaschine darf generell keine Güter und Personen auf öffentlichen Straßen befördern. Die meisten Hersteller erteilen auch keine Freigabe, mit beladenen Werkzeugen auf öffentlichen Verkehrswegen zu fahren. Weiterhin ist die Absicherung der verkehrsgefährdenden Teile bei allen Maschinen zu berücksichtigen. Schaufelkanten oder Spitzen von Gabeln sind abzudecken und mit rot-weißen Warntafeln kenntlich zu machen.

Fazit

Rad- oder Teleskoplader können als Zugmaschinen auf Rädern (T1) beziehungsweise lof Zugmaschine zugelassen werden. Allerdings müssen Lader, die nach dem 1. November 2021 gebaut worden sind, die neuen Kabinenvorschriften erfüllen. Die Standardbauart von Ladern ist nach wie vor die selbstfahrende Arbeitsmaschine. Bei vorhandenen Ladern empfiehlt es sich, einmal in die Fahrzeugpapiere zu schauen und festzustellen, in welche Bauart der Lader eingestuft ist. Die jeweiligen rechtlichen Vorgaben sind dann zu berücksichtigen. Ganz gleich wie der Lader von seiner Bauart eingestuft ist, beim Betrieb auf öffentlichen Straßen muss das Fahrzeug verkehrstauglich sein. Dazu gehören zum Beispiel die entsprechende Beleuchtung, eine ordentliche Bereifung und die Abdeckung verkehrsgefährdender Teile.

Was leisten Zwischenfrüchte bei der N-Konservierung?

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Eine Studie der Agrarberatung Dreyer, der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg und des Deutschen Wetterdienstes hat den Einfluss von Zwischenfrüchten auf die N-Konservierung und den Einfluss auf das Bodenwasser untersucht. Die Ergebnisse werden hier vorgestellt.

Die Integration von Zwischenfrüchten in die Fruchtfolgen ist mit zahlreichen Zielstellungen verbunden. Im Fokus stehen unter anderem der Schutz vor Bodenerosion, die ständige Bereitstellung frischer organischer Sub­stanz als Futter für das Bodenleben (Lebendverbauung, Humusaufbau, Ton-Humus-Komplexe et cetera) sowie nicht zuletzt auch die Konservierung von auswaschungsgefährdeten Nährstoffen. Aus nährstoffdynamischer Sicht ist hierbei insbesondere der Stickstoff von Bedeutung: Die Düngeverordnung macht strikte Vorgaben bezüglich der maximal zu düngenden N-Menge. Besonders an den Hochertragsstandorten wird beispielsweise die nachhaltige Erzeugung von Qualitätsgetreide schwierig.

Eine knapp kalkulierte N-Düngung ist in den meisten Fällen kaum geeignet, um einen Nitrateintrag in den Grundwasserkörper effektiv zu mindern. Das liegt daran, dass die N-Auswaschung an die Sickerwasserbildung gekoppelt ist: Grundwasserneubildung findet hauptsächlich in der Winterperiode statt. Ausschlaggebend für die N-Austräge ins Grundwasser sind also nicht die Bodengehalte an wasserlöslichem Stickstoff (Nmin) während der N-Düngungssaison, sondern vielmehr diejenigen zu Beginn der winterlichen Sickerwasserperiode (zirka ab November). Regelmäßige Messungen zeigen, dass die Herbst-Nmin-Gehalte sowohl nach Getreide als auch nach Raps oder Mais nicht selten im Bereich von etwa 100 kg/ha liegen. Diese N-Mengen stammen aber im Wesentlichen nicht direkt aus der N-Düngung, sondern zur Hauptsache aus der sommerlichen Nachmineralisierung, also aus dem Abbau organischer Substanz. Auf diese natürliche N-Nachlieferung ist im Rahmen einer bedarfsgerechten N-Düngung kaum Einfluss zu nehmen.

Eine Erfolg versprechende Lösung des Nitratproblems ist nun jedoch die N-Konservierung in pflanzlicher Biomasse. Dies kann manchmal durch Hauptfrüchte, beispielsweise Raps, geschehen, der bei zehn bis zwölf Blättern je Pflanze vor dem Winter durchaus 80 bis 100 kg N/ha aufnehmen kann. Steht aber eine Sommerkultur wie Mais nach Weizen, dann bleibt nur eine gut entwickelte Zwischenfrucht zur N-Konservierung übrig.

Besonders in Trockengebieten gibt es jedoch gegen den Zwischenfruchtanbau seit jeher deutliche Vorbehalte: „Die Zwischenfrucht zieht Wasser, das dann der Nachfrucht fehlt.“ Dennoch ist der Anbau von Zwischenfrüchten vor Sommerungen in vielen Regionen inzwischen Pflicht.

Vor diesem Hintergrund stellen sich zwei zentrale Fragen:

Welche N-Mengen kann eine Zwischenfrucht vor Winter aufnehmen?

Und wie wirkt sich der Zwischenfruchtanbau auf den Bodenwasserhaushalt aus?

Zur Klärung dieser Fragen wurde in Kooperation mit der Professur für Allgemeinen Pflanzenbau und Ökologischen Landbau der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg und dem Deutschen Wetterdienst 2023/24 in Dahlenwarsleben nördlich von Magdeburg ein entsprechender Feldversuch (Streifenversuch) angelegt: Eine Anfang August 2023 nach Winterweizen etablierte abfrierende Zwischenfruchtmischung (25 % Phacelia, 25 % Ramtillkraut, 50 % Sommerwicke) konnte sich bei hervorragenden Wachstumsbedingungen bis zum Vegetationsende (Ende November 2023) sehr gut entwickeln.

Eine Analyse am 20. November 2023 zeigte, dass unter der Zwischenfrucht bis zu einer Tiefe von 60 cm noch Rest-Nmin-Mengen von 30 kg/ha vorhanden waren, während es unter der Vergleichsbrache ohne jeden Bewuchs 128 kg/ha waren (Abbildung 1). Rein rechnerisch hat die Zwischenfrucht also zirka 100 kg N/ha in der Biomasse gespeichert und somit vor potenzieller Auswaschung geschützt. Davon steckten – so zeigen es weitere Analysen – zirka 75 kg N/ha in der oberirdischen Biomasse (Abbildung 2), sodass die restlichen zirka 25 kg N/ha wohl auf die Wurzelmasse, Exsudate et cetera anzurechnen sind.

Der Bodenwassergehalt wurde bis zu einer Tiefe von 60 cm alle drei Wochen erfasst. Es zeigte sich erwartungsgemäß, dass die Bodenwassergehalte unter der Zwischenfrucht im Sommer und Herbst zunächst niedriger lagen als unter der Brache. Dieses Defizit glich sich aber über Winter bis zum Frühjahr hin wieder vollständig aus (Abbildung 3). Durch die Biomasse wird im Winter vermehrt Wasser in Form von Tau und Schnee eingefangen. Es kann einerseits in den Boden infiltrieren und andererseits wird durch die Tau­benetzung der Pflanzen der Transpirationsverlust verringert. Darüber hinaus sorgt eine abfrierende Zwischenfrucht im Frühjahr bei steigenden Temperaturen durch die Mulchschicht für eine um etwa 30 % geringere Evaporation gegenüber der Brache.

Der hier vorgestellte Versuchsaufbau wurde zeitgleich im zirka 80 km weiter südlich gelegenen Merbitz auf der Versuchsstation der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg im Exaktfeldversuch geprüft. Auch hier zeigte sich im Herbst unter der Zwischenfrucht gegenüber der Brache ein Wasserdefizit, das bis zum nächsten Frühjahr wieder ausgeglichen wurde.

Auch mehrjährige und mehrortige Messungen des Deutschen Wetterdienstes bestätigen diesen Befund, der sich beispielsweise für den beprobten Standort in Threna im Mitteldeutschen Trockengebiet langfristig zeigen lässt (Abbildung 4). Neben den kurzfristigen Effekten des Zwischenfruchtanbaus führt der Bewuchs zur Auflockerung des Bodens und verbessert das Bodengefüge, sodass die Wasserinfiltration und Speicherleistung des Bodens nachhaltig verbessert werden.

Im weiteren Versuchsverlauf zeigte sich, dass es hinsichtlich des Ertrages des nachgestellten Silomaises 2024 keine Unterschiede zwischen den Varianten „Brache vor Mais“ und „Zwischenfrucht vor Mais“ gab. Somit erweist sich der Zwischenfruchtanbau als wirkungsvolle Maßnahme zur Schließung von Nährstoffkreisläufen und langfristige Investition in die Bodengesundheit – ohne negative Auswirkung auf das Wachstum der Hauptkultur.

In aufbauenden Versuchen muss speziell unter den Bedingungen im Trockengebiet geklärt werden, in welchem Umfang und zeitlichem Verlauf die in der Zwischenfrucht-Biomasse gespeicherte N-Menge der Nachfrucht durch Wiedermineralisierung zur Verfügung steht, wie stark also die N-Düngung der Nachfrucht potenziell reduziert werden kann.

Fazit

Zwischenfrüchte schützen den Boden vor Wind- und Wassererosion und tragen zum Erhalt beziehungsweise zur Steigerung der Bodenfruchtbarkeit bei. Gut entwickelte Zwischenfrüchte können N-Mengen von bis zu 100 kg/ha in ihrer Biomasse binden und somit vor winterlicher Auswaschung schützen. Die Bodenwasserreserven werden vom Zwischenfruchtanbau nicht nachhaltig beansprucht (bei abfrierender Zwischenfrucht und ausreichenden Winterniederschlägen).