Der Gang bayerischer Landwirte vor das Bundesverwaltungsgericht wegen der Ausweisung Roter Gebiete hatte Erfolg. Wie das Leipziger Gericht am Freitag vergangener Woche entschieden hat, beruht die bayerische Ausführungsverordnung zur bundesweiten Düngeverordnung nicht auf einer wirksamen Ermächtigungsgrundlage und verstößt deshalb gegen höherrangiges Recht.
Sie genüge mangels hinreichender Regelungsdichte nicht den verfassungsrechtlichen Anforderungen des Grundrechts auf Eigentum und der Berufsfreiheit, stellte das Bundesverwaltungsgericht fest.
Fehlende Außenwirkung
Offenbar reicht die Wirkung des Urteils über Bayern hinaus. Dem Bundesverwaltungsgericht zufolge ergibt sich aus der Düngeverordnung – genauer § 13a Absatz 1 – nicht mit hinreichender Bestimmtheit, welche Gebiete als belastet auszuweisen sind und infolgedessen verschärften Düngebeschränkungen unterliegen. Die vom Bund erlassene Allgemeine Verwaltungsvorschrift Gebietsausweisung (AVV GeA) reiche dafür nicht aus, weil sie allein Behörden binde und keine Außenwirkung habe, moniert das Gericht. Die grundlegenden Vorgaben für die Gebietsausweisung, die den Umfang der auszuweisenden Gebiete maßgeblich beeinflussen, müssten in einer Rechtsnorm mit Außenwirkung geregelt werden. Dazu gehörten insbesondere die Anforderungen an die Messstellendichte, die Art des für die Abgrenzung von unbelasteten und belasteten Gebieten anzuwendenden Verfahrens und die Frage, ob und in welchem Maße Flächen im Randbereich einbezogen werden.
Die Landwirte mit Flächen in als belastet ausgewiesenen Gebieten waren vor den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof gezogen, um die Ausführungsverordnung des Freistaats für unwirksam erklären zu lassen. Der Verwaltungsgerichtshof hatte die Anträge in drei Verfahren abgelehnt. Im vierten Verfahren hat er die Ausführungsverordnung für einen konkreten Grundwasserkörper wegen Einbeziehung einer nicht landwirtschaftlich beeinflussten Messstelle in das Ausweisungsmessnetz für unwirksam erklärt. Die Revisionen der Landwirte in den drei erstgenannten Verfahren hatten vor dem Bundesverwaltungsgericht nun Erfolg.
Rechtsgrundlagen ändern
„Das Bundesverwaltungsgericht erklärt nicht nur die konkrete Ausweisung der Roten Gebiete in Bayern für unwirksam und gibt den klagenden Landwirten recht, sondern fällt auch ein deutliches Urteil für den nationalen Gesetzgeber“, stellte die Generalsekretärin des Deutschen Bauernverbandes (DBV), Stefanie Sabet, fest. Seit Jahren weise der Berufsstand auf die weitreichenden Folgen der strengen Auflagen in den Roten Gebieten hin und fordere nachvollziehbare Kriterien sowie eine differenziertere Herangehensweise. Sabet sieht jetzt den Bund gefordert. Er müsse unverzüglich die rechtlichen Grundlagen ändern und klarer darlegen, welche Gebiete auf welcher Grundlage als Rote Gebiete eingestuft und wie sie im Sinn der Verhältnismäßigkeit eng abgegrenzt würden. Auch müsse die Bundesregierung im Sinn der Verursachergerechtigkeit Vereinfachungen für nachweislich wasserschonend wirtschaftende Betriebe schaffen.
Bestätigt in dem Leipziger Urteil sieht sich auch der Präsident des Landvolks Niedersachsen und Vizepräsident des Deutschen Bauernverbandes, Dr. Holger Hennies. „Die von der Landesregierung ausgewiesenen Roten und Gelben Gebiete mit ihren nicht nachvollziehbaren Grenzen und Auflagen sind damit unwirksam, denn sie beruhen auf der gleichen Rechtsgrundlage wie in Bayern“, erklärte Hennies mit Blick auf sein Bundesland. Bund und Länder seien jetzt aufgefordert, unverzüglich gemeinsam mit der Landwirtschaft eine von der EU-Kommission akzeptierte Umsetzung der EU-Nitratrichtlinie zu erarbeiten.
Diese müsse dem Landvolk-Präsidenten zufolge auf einem deutlich erweiterten Messstellennetz sowie wissenschaftlich anerkannten Methoden der Belastungsermittlung und -herkunft beruhen. Dabei seien die heutige Situation im Düngeverhalten der Landwirte zu berücksichtigen und eine grundwasserschonende Bewirtschaftung zu belohnen.
Konsequente Bilanzierung
Der Bundesverband der Energie- und Wasserwirtschaft (BDEW) wertet die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts als deutliches Signal, klare, rechtssichere Regelungen zum Schutz des Grundwassers vor übermäßiger Nitratbelastung zu schaffen. BDEW-Hauptgeschäftsführer Wasser/Abwasser Martin Weyand betonte, die Leipziger Richter hätten nicht die Notwendigkeit infrage gestellt, Nitrateinträge zu reduzieren, sondern eine nachvollziehbare Umsetzung eingefordert. Dazu gehöre eine konsequente Bilanzierung von Nährstoffeinträgen und -austrägen in den Betrieben im Sinn einer transparenten Stoffstrombilanz. „Mit rechtsklaren, nachhaltigen und überprüfbaren Maßnahmen lässt sich der Grundwasserschutz dauerhaft sichern“, so Weyand. Teure technische Aufbereitungsverfahren könnten vermieden werden, wenn der Eintrag von Nitraten von vornherein reduziert werde.
Düngeverordnung gilt
Der Bayerische Bauernverband (BBV) zeigte die konkreten Folgen des Urteils für den Freistaat auf. Demnach hätten die bestehenden Roten und Gelben Gebiete in Bayern keine Gültigkeit mehr. Eine Neuausweisung könne in der bislang geplanten Form nicht stattfinden. Nach Einschätzung des Verbandes gilt in Bayern derzeit das normale Düngerecht, allerdings ohne die zusätzlichen Vorgaben für Rote und Gelbe Gebiete. Ausdrücklich wies der BBV darauf hin, dass sich die landwirtschaftlichen Betriebe weiter an die Vorgaben der Düngeverordnung zu halten hätten. Der Verband will sich dafür einsetzen, dass die neu auszuarbeitenden Verordnungsregelungen praxisnah und transparent gestaltet werden und die landwirtschaftlichen Betriebe handlungsfähig bleiben.




