Nach den Diskussionen um die Holzfeuerungen, der Kritik an der Holzverbrennung und der zeitweilig geplanten Aberkennung als Erneuerbarer Energieträger hat sich die Situation mit der abschließenden Novelle des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) weitgehend beruhigt. So werden Biomassefeuerungen mittlerweile wieder staatlich bezuschusst.
Im Rahmen des Bundesförderprogramms Effiziente Gebäude – Einzelmaßnahmen (BEG EM) wurden zum Jahresende die Richtlinien für eine eventuelle staatliche Bezuschussung veröffentlicht. Demnach wird unter anderem auch die Errichtung und Erweiterung von Biomassefeuerungen ab einer Leistung von 5 kW bezuschusst. Die Höchstgrenze der förderfähigen Ausgaben beträgt maximal 30.000 € für die erste Wohneinheit. Für jede weitere Wohneinheit (bis zu sechs Wohnungen) erhöhen sich die förderfähigen Ausgaben um je 15.000 € je Wohneinheit. Bei weiteren Wohneinheiten reduziert sich der zusätzliche Wert auf 8.000 € ab der siebten Wohneinheit. Die genannten Maßnahmen beziehen sich nur auf Bestandsgebäude, die älter als fünf Jahre sind.
Die förderfähigen Ausgaben beziehen sich nicht nur auf die Feuerungstechnik, sondern auch auf „Umfeldmaßnahmen“. Dies sind notwendige Nebenarbeiten wie Schornsteinsanierung oder die Wärmeverteilung. Der Grundfördersatz beträgt bei Biomasseheizungen 30 % und kann sich durch weitere Boni auf maximal 70 % erhöhen. So sind für ein Wohnhaus mit einer Wohneinheit theoretisch Zuschüsse von 21.000 € möglich, also 70 % von 30.000 €. Auch bei einer Beheizung von Nichtwohngebäuden, die in den Anwendungsbereich des GEG fallen – dazu zählen keine Gebäude zur Aufzucht oder Haltung von Tieren – kann ein Zuschuss gewährt werden.
Erhöhte Förderung bis 2028
Wird bis zum 28. Dezember 2028 investiert, erhöht sich der Fördersatz im Rahmen des Klimageschwindigkeitsbonus um weitere 20 %. Dieser Bonus reduziert sich in Abhängigkeit vom Baubeginn in den Folgejahren bis Ende 2036. Er gilt nur für selbst nutzende Wohnungseigentümer. Bedingung ist der Austausch von funktionstüchtigen Öl-, Kohle-, Gas-, Etagen- und Nachtspeicherheizungen ohne Bindung an den Zeitpunkt der Inbetriebnahme. Für funktionsfähige Gas- oder Biomasseheizungen muss der Zeitpunkt der Inbetriebnahme bei Antragstellung mindestens 20 Jahre zurückliegen.
Der Bonus wird für neue Biomasseheizungen nur gewährt, wenn zusätzlich eine Solaranlage oder eine Wärmepumpe installiert wird, die zumindest bilanziell vollständig die Trinkwassererwärmung decken kann. Bestehende Anlagen, auch Photovoltaik, können angerechnet werden. Nach dem Austausch dürfen die versorgten Wohneinheiten nicht mehr von fossil betriebenen Heizungen versorgt werden. Ausnahme: Gas-Brennstoffzellen-Heizung oder wasserstofffähige Heiztechnik.
Ein Emissionsminderungszuschlag von 2.500 € kann gewährt werden, wenn ein Emissionsgrenzwert von 2,5 mg Staub je 1 m³ Rauchgas eingehalten werden kann. Der Zuschlag gilt unabhängig von der genannten Höchstgrenze der Förderung von 70 %.
Werden bestehende Biomassekessel ab 4 kW, die älter als zwei Jahre sind, mit emissionsmindernden Maßnahmen ausgerüstet, können zusätzlich 50 % der Investitionen bezuschusst werden. Voraussetzung: Die Feuerung hat auch bisher schon die Grenzwerte der 1. BImSchV eingehalten und durch die Maßnahme werden 80 % der bisherigen Emissionen reduziert. Einzelfeuerungen (zum Beispiel Kamine) sind ausgenommen.
Der Einkommensbonus von 30 % wird selbst nutzenden Eigentümern mit einem zu versteuernden Haushaltsjahreseinkommen von bis zu 40.000 € nur für die selbst genutzte Wohneinheit gewährt. Für aktive landwirtschaftliche Betriebe ist dies momentan kaum relevant.
Finanzielle Unterstützung für verschiedene Techniken
Die oben beschriebenen Maßnahmen beziehen sich vorwiegend auf Biomasseheizungen. Wie die Tabelle zeigt, können auch andere Techniken zur Wärmeerzeugung wie Solaranlagen und Wärmepumpen bezuschusst werden. Auch die Anbindung an Wärme- oder Gebäudenetze sowie deren Errichtung oder Erweiterung können gefördert werden. Für Projekte, die im Rahmen eines individuellen Sanierungsfahrplanes erfolgen, gelten zusätzliche Fördersätze. Auch zinsgünstige Ergänzungskredite sind möglich.
Die Zuschüsse für den Heizungstausch können künftig bei der KfW beantragt werden. Investitionskostenzuschüsse für Effizienz-Einzelmaßnahmen, also für Maßnahmen an der Gebäudehülle, Anlagentechnik und Heizungsoptimierung, sowie für Gebäudenetze können beim Bafa beantragt werden.
Die oben genannte Beschreibung des BEG kann hier nur als Auszug eines sehr viel umfangreicheren Programmes dargestellt werden. Weitere Informationen unter bafa.de oder kfw.de




