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Unfallverhütungsvorschrift Tierhaltung

Rinder aktuell: Übergangsfrist läuft aus – Die Zeit für Abschlussarbeiten läuft
Von Ronja Mau , Landwirtschaftskammer SH
Die VSG 4.1 hat einige Änderungen mit sich gebracht. Die Übergangsfrist zur Umsetzung endet zum 1. April 2024. Fotos: Ronja Mau

Schon zum 1. April 2021 trat die neue Vorschrift für Sicherheit und Gesundheitsschutz in der Tierhaltung (VSG 4.1) in Kraft. Zum 1. April 2024 läuft die Übergangsfrist für Altgebäude nun aus. Jetzt laufen die letzten zwei Wochen, um Baumaßnahmen abzuschließen oder Arbeitsabläufe anzupassen, sollten bauliche Maßnahmen nicht möglich sein.

Die zum 1. April 2021 in Kraft getretene Unfallverhütungsvorschrift Tierhaltung gilt zum Schutz von Arbeitgeber und Arbeitnehmer und ist rechtsbindend. Von dieser Unfallverhütungsvorschrift sind alle nutztierhaltenden Betriebe betroffen. Die aufgrund der teilweisen Notwendigkeit von Umbauten gewährte Übergangsfrist endet am 1. April 2024. Erfolgte Umbauten müssen nicht gemeldet werden, aber die geltenden Vorschriften müssen bis zum 1. April umgesetzt sein. Eine Betriebsbesichtigung durch die SVLFG (Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau) kann jederzeit erfolgen. Sollte im Zuge eines Betriebsbesuches festgestellt werden, dass die Anforderungen nicht erfüllt werden, wird dies als Mangel erfasst und es erfolgt die Anordnung zum Nachrüsten.

Das Festsetzen in der Liegebox ist nur dann zulässig, wenn sich in dem Bereich keine weiteren, nicht fixierten Tiere befinden.

Mögliche bauliche Veränderungen

Türe und Tore in Bereichen, in denen Tiere gehalten werden (§ 2), müssen von beiden Seiten zu öffnen sein und den Tieren darf es nicht möglich sein, diese zu öffnen oder auszuhebeln.

Laufställe müssen, unabhängig von den dort gehaltenen Rindern und unabhängig davon, ob ein Bulle anwesend ist, mit geeigneten Fluchtmöglichkeiten für Personen ausgestattet sein. Als Fluchtmöglichkeiten eigenen sich hier unter anderem Personenschlupflöcher, die in sichere Bereiche führen, wie zum Beispiel auf den Futtertisch.

Grundsätzlich müssen Einrichtungen vorhanden sein, die eine Separierung und ein Festsetzen von Einzeltieren oder auch Gruppen ermöglichen. Zum Separieren eigen sich sowohl eigens dafür errichtete Separationsbuchten als auch abgetrennte Bereiche, in denen Tiere dann zum Beispiel mittels Selbstfangfressgitter oder Fangstand fixiert werden können.

Bullen dürfen nicht in der Milchviehherde mitlaufen. Beim Zusammenführen von Kühen und Bullen müssen diese immer fixiert oder separiert sein.

Beim Einziehen von Ohrmarken und Behandeln von Kälbern muss sichergestellt werden, dass keine Gefährdung durch die Mutterkuh oder von anderen Rindern ausgehen kann. Als geeignete Maßnahmen werden hier Fixier- oder Separierungseinrichtungen im Stall oder der Einsatz eines Kälberfangkorbes auf der Weide gesehen.

Soll bei Milchkühen ein Deckbulle gehalten werden, muss dieser in einer separaten Bucht untergebracht werden, das Mitlaufen in der Herde ist nicht gestattet. Bei jedem Zusammenführen oder Trennen von Rindern muss der Bulle fixiert oder separiert werden. Beim Jungvieh oder in der Mutterkuhherde muss der Bulle gemäß der „Vorschrift für Sicherheit und Gesundheitsschutz Tierhaltung“ nicht zwingend separat gehalten werden, denn in diesen Tierbereichen muss der Halter nicht so oft in den direkten Kontakt treten.

Tiere sind während der Besamung oder Behandlung sicher zu fixieren und es dürfen sich keine weiteren, frei laufenden Tiere in dem Bereich aufhalten. Weiterhin muss eine Fluchtmöglichkeit aus dem Bereich gegeben sein. Dies bedeutet, dass zum Beispiel im Laufstall keine einzelnen Tiere fixiert werden können, um sie dort zu behandeln oder zu besamen. Entweder müssen alle Tiere der Gruppe festgesetzt werden oder die betroffenen Tiere müssen separiert und dann fixiert werden.

Erlischt Versicherungsschutz bei Verstößen?

Grundsätzlich erlischt der Versicherungsschutz bei Nichteinhaltung der Unfallverhütungsvorschrift bei Eintreten eines Versicherungsfalles, der die Landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft betrifft, nicht. Auch eine Anspruchsminderung bei Mitverschulden existiert nicht.

Handelt es sich bei dem Unfall aber um einen vorsätzlich herbeigeführten Unfall oder ist der Versicherungsfall bei einer Handlung eingetreten, die nach rechtskräftigem Urteil ein Verbrechen ist, kann die Leistung ganz oder teilweise versagt oder entzogen werden. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit wird von der Berufsgenossenschaft geprüft, ob die Kosten in einem Regressverfahren zurückgefordert werden können. Insbesondere bei der Beteiligung von Angestellten können öffentliche und zivilrechtliche Forderungen oder Strafen nicht ausgeschlossen werden, wenn der Arbeitgeber seinen Fürsorgepflichten nicht in ausreichendem Maß nachgekommen ist.


Was es im Kern zu beachten gilt:

ausreichende Separier- und Fixiereinrichtungen für Einzeltiere oder Gruppen

Zu besamende oder zu behandelnde Tiere müssen während des Eingriffs sicher fixiert sein, weitere, frei laufende Tiere sind nicht zulässig.

In der Milchviehhaltung ist ein mitlaufender Deckbulle im Laufstall verboten, separate Unterbringung in einer Bullenbucht

Bullen müssen bei Betreten der Box oder Handling immer fixiert oder separiert sein.

Beim Einziehen von Ohrmarken bei Kälbern darf keine Gefahr von anderen Tieren ausgehen.

Bei Nichteinhaltung der Unfallverhütungsvorschrift kann es bei einem Unfall unter Umständen zu Regressforderungen oder Strafen kommen.


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