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Rechtssicher in die neue Düngesaison starten

Bodenzustand im Frühjahr beachten
Von Anja Reimers, Dr. Lars Biernat, Landwirtschaftskammer SH
Diese Fläche gilt nicht als schneebedeckt, da ausreichend Boden zu erkennen ist. Fotos: Dr. Lars Biernat

Für die Ausbringung von Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln nach Ende der regulären Sperrfrist bis zum Ablauf des 31. Januar (bei vorverlegter Sperrzeit mit Ablauf des 15. Januar) gelten nach Düngeverordnung (DÜV) 2020 neben der verpflichtenden Düngebedarfsermittlung einige zu beachtende Auflagen. Insbesondere das Abschwemmen von Nährstoffen und damit ein direkter Eintrag auf benachbarte Flächen und in Gewässer ist zu vermeiden.

Viele Betriebe werden nach Ablauf der regulären Sperrfrist nach dem 31. Januar oder im Falle einer einzelbetrieblich genehmigten Vorverlegung der Sperrfrist nach Ablauf des 15. Januar in den Startlöchern für die erste Düngemaßnahme stehen. Grundsätzlich ist eine Düngung bei vorgezogener Sperrfrist nur zu den Kulturen möglich, die auch im genehmigten Antrag stehen, wobei an dieser Stelle zwischen Flächen außerhalb und innerhalb der N-Kulisse gemäß Sperrfristverschiebungsantrag zu unterscheiden ist. Achtung: Flächen, die neu in die N-Kulisse fallen, müssen nun mit den Auflagen der N-Kulisse betrachtet werden.

Dieser Boden gilt als schneebedeckt, da die Oberfläche des Bodens nicht mehr zu erkennen ist. 

Sperrfristende unbedingt beachten

Zudem gilt es, die unterschiedlichen Sperrfristen für Festmist von Huf- und Klauentieren und Kompost zu beachten. Hier endet die Sperrfrist außerhalb der N-Kulisse mit Ablauf des 15. Januar. Innerhalb der N-Kulisse endet die Sperrfrist jedoch ebenfalls erst mit Ablauf des 31. Januar. Erstmals wurde mit der DÜV 2020 auch eine Sperrfrist für Düngemittel mit wesentlichem P-Gehalt eingeführt, welche mit Ablauf des 15. Januar endet. Eine Übersicht aller Sperrfristen findet sich unter: https://t1p.de/u3oig

Bei Verstoß gegen diese gewässerschutzorientierten Regeln können Kürzungen der Direktzahlungen folgen.

Beschränkungen bei Ausbringung

Die DÜV gibt vor, dass ein Aufbringen von stickstoff- oder phosphathaltigen Düngemitteln und Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln und weiteren Stoffen nicht erlaubt ist, solange der Boden überschwemmt, wassergesättigt, gefroren oder schneebedeckt ist. Als wassergesättigt gilt ein Boden, wenn der gesamte Porenraum wassergefüllt ist. Erkennbar ist dies, sofern auf freier, ebener Fläche (nicht Fahrspuren) Wasserlachen sichtbar sind, oder aber, wenn beim Formen des Bodens in der Hand (außer bei Sand) Wasser heraustritt.

Keine Düngung bei gefrorenem Boden

Gerade das früher in der Praxis genutzte Aufbringen von Düngemitteln auf gefrorenem Boden, der im Tagesverlauf aufnahmefähig wurde, oder leicht gefrorenem Boden ist nach DÜV 2020 nicht mehr möglich. Auch bei leichten Nachtfrösten, die nur den oberen Boden gefrieren lassen, ist ein Aufbringen der oben genannten Stoffe nicht erlaubt. Hier ist der Zustand des Bodens während der Düngung maßgeblich und nicht, ob der Boden tagsüber frostfrei wird. Ein schneebedeckter Boden liegt vor, wenn dessen Oberfläche durch Schneeauflage nicht mehr zu erkennen ist. Diese Vorgaben können je nach Witterung eine Verschiebung der Düngungsmaßnahmen um wenige Tage bis einige Wochen zur Folge haben.

Organische Düngung auf bestelltem Ackerland

Flüssige organische Düngemittel wie Gülle und Gärreste dürfen nach Ende der Sperrfrist auf bestelltem Ackerland ausschließlich streifenförmig auf den Boden aufgebracht oder direkt in den Boden eingebracht werden. Auf Ackerflächen mit im Herbst gesäten Zwischenfrüchten kann dementsprechend nicht mit einer Technik der Breitverteilung Wirtschaftsdünger aufgebracht werden. Dies ist nur möglich, wenn eine unverzügliche Einarbeitung innerhalb von vier Stunden (innerhalb der N-Kulisse reduziert auf eine Stunde, siehe Ausgabe 47) erfolgt und sich die Aussaat der Folgekultur zeitnah (innerhalb von sieben Tagen) anschließt.

Soll nach der Zwischenfrucht beispielsweise ein Silomais folgen, kann die Zwischenfrucht daher nicht bereits im Februar breitverteilt gedüngt und umgebrochen werden. Möglich ist für solch einen Fall eine streifenförmige Aufbringung in moderater Höhe zu vitalen Zwischenfrüchten (kein Ausfallgetreide), sofern nach Düngebedarfsermittlung für die nachfolgende Sommerung ein Düngebedarf ableitbar ist.

Gewässerabstände und Hangneigungen

Bei der Düngung ist im Allgemeinen darauf zu achten, dass es zu keinem direkten Eintrag und keinem Abschwemmen von Nährstoffen in oberirdische Gewässer oder schützenswerte natürliche Lebensräume kommt. Die nach DÜV definierten Abstandsregelungen für Gewässer gelten sowohl für stickstoff- oder phosphathaltige Düngemittel, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate als auch Pflanzenhilfsmittel. Um den Schutz zu gewährleisten, gelten grundsätzlich die Auflagen nach DÜV 2020 wie in der Abbildung dargestellt. Ergänzend zu diesen Auflagen gilt es, die Vorgaben nach Wasserhaushaltsgesetz (WHG) und nach der GAP (Glöz 4, gültig ab 1. Januar 2023) zu berücksichtigen.

Nach WHG wird bei landwirtschaftlich genutzten Flächen, die an Gewässer angrenzen und innerhalb von 20 m zur Böschungsoberkante (BOK) eine Hangneigung von mehr als 5 % zum Gewässer aufweisen, ein 5 m breiter, ganzjährig begrünter Streifen zur BOK gefordert. Glöz 4 besagt: Es sind 3 m breite Pufferstreifen entlang von Wasserläufen einzuhalten, wo das Aufbringen von Düngemitteln, Biozidprodukten und Pflanzenschutzmitteln verboten ist. Dies gilt demnach für Betriebe, die einen Sammelantrag stellen.

Die Bundesländer können in Gemeinden, in denen die Flächen in einem erheblichen Umfang von Ent- und Bewässerungsgräben durchzogen sind, über eine Länderermächtigung Ausnahmen erteilen und die Abstandsbreite auf 1 m verringern. Dies gilt nicht für die Roten Gebiete und die berichtspflichtigen Gewässer. Eine entsprechende Länderermächtigung ist in Schleswig-Holstein noch nicht in Kraft. Diese wird für das erste Quartal 2023 erwartet.

Fazit

Nach Ende der Sperrfristen sind wichtige Einschränkungen zu beachten. Insbesondere ist eine Aufbringung verboten, solange der Boden überschwemmt, wassergesättigt, gefroren oder schneebedeckt ist. Ziel ist es, direkte Einträge oder Abschwemmungen von Nährstoffen in Gewässer zu vermeiden. Verstöße im Düngerecht können zu einer Kürzung der Direktzahlungen führen.

Quelle: LKSH, verändert nach LfL Agrarökologie (2020), Download unter https://t1p.de/841zq
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