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Privates und betriebliches Eigentum

Beratung rund um das Geld: Steuerliche Behandlung gemischt genutzter Wirtschaftsgüter
Von Katja Carstensen, Landwirtschaftlicher Buchführungsverband, Kiel
Typische gemischt genutzte Wirtschaftsgüter sind Fahrzeuge. Aber ein bewegliches Wirtschaftsgut ist einheitlich entweder dem Betriebsvermögen oder dem Privatvermögen zuzuordnen. Foto: Isa-Maria Kuhn

In fast allen Betrieben gibt es aber auch Gegenstände, die nicht nur betrieblich, sondern auch ­privat durch den Unternehmer genutzt werden, wie beispielsweise Gebäude, Fahrzeuge oder EDV-Geräte. Was für diese sogenannten gemischt genutzten Wirtschaftsgüter zu beachten ist, beantwortet dieser Artikel.

Viele Wirtschaftsgüter im landwirtschaftlichen Betrieb – zum Beispiel die Stalltechnik im Schweinestall oder die Melktechnik im Milchviehstall – können in der Regel nur betrieblich genutzt werden. Während bei der Einkommensteuer die Kosten für Anschaffung/Herstellung und Nutzung dieser Wirtschaftsgüter im Rahmen des Betriebsausgabenabzugs geltend gemacht werden, wird bei der Umsatzsteuer der Vorsteuerabzug beansprucht, sofern die Regelbesteuerung Anwendung findet.

Was bei der Einkommenssteuer gilt

Bei der Einkommensteuer kommt es für die steuerliche Abzugsfähigkeit darauf an, ob diese gemischt genutzten Wirtschaftsgüter dem Betriebsvermögen oder dem Privatvermögen zugeordnet werden.

Ein bewegliches Wirtschaftsgut – zum Beispiel ein für betriebliche und für private Zwecke genutzter Pkw – ist einheitlich entweder dem Betriebsvermögen oder dem Privatvermögen zuzuordnen. Eine anteilige Zuordnung zu beiden Bereichen kommt nicht in Betracht. Eine Ausnahme gilt nur für gemischt genutzte Gebäude und den dazugehörigen Grund und Boden. Diese sind bei gemischter Nutzung aufzuteilen. Ein Gebäude kann steuerlich – je nach Verwendung – aus mehreren Wirtschaftsgütern bestehen.

Bei der Vermietung einer Ferienwohnung im Privatvermögen ist umsatzsteuerlich auch genau hinzugucken. Foto: Landpixel

Für die Zuordnung muss der Landwirt zunächst kalkulieren, wie häufig er das Wirtschaftsgut für den landwirtschaftlichen Betrieb oder aber für den privaten Bedarf nutzen wird. Nutzt er das Wirtschaftsgut zu mehr als 50 % eigenbetrieblich, dann gehört es in vollem Umfang zum sogenannten notwendigen Betriebsvermögen. Gegenstände, die zu mehr als 90 % privat genutzt werden, gehören zum notwendigen Privatvermögen. Für diese beiden Fälle besteht kein Zuordnungswahlrecht.

Nur Wirtschaftsgüter, die zu mindestens 10 % und bis zu 50 % betrieblich genutzt werden, können wahlweise als Privatvermögen oder als sogenanntes gewillkürtes Betriebsvermögen behandelt werden. Dies muss unmissverständlich, zeitnah und unumkehrbar dokumentiert werden, etwa in der Buchführung.

Aus der Zuordnung zum Betriebsvermögen folgt, dass zunächst sämtliche Ausgaben in diesem Zusammenhang Betriebsausgaben darstellen. Allerdings muss für die Privatnutzung eine sogenannte Nutzungsentnahme versteuert werden, die sich nach den anteiligen Selbstkosten (Abschreibungen, Reparaturkosten et cetera) berechnet. Damit werden die als Betriebsausgaben berücksichtigten Aufwendungen, soweit sie auf die private Nutzung entfallen, neutralisiert.

Beispiel:

Ein Landwirt nutzt seinen Pferdeanhänger zu 40 % betrieblich und zu 60 % privat. Er hat den Pferdeanhänger in der Buchführung dem (gewillkürten) Betriebsvermögen zugeordnet.

Kosten im Jahr 1: 4.000 € (Abschreibung, Reparaturen et cetera)

Die Kosten von 4.000 € sind Betriebsausgaben. In Höhe von 2.400 € (60 %) ist eine Nutzungsentnahme zu buchen. Im Endeffekt verbleibt ein Aufwand von 1.600 € für den Betrieb.

Beim Verkauf ist zu beachten, dass das Wirtschaftsgut bei Zuordnung zum Betriebsvermögen stets steuerverhaftet ist. Dies bedeutet, dass Veräußerungsgewinne und
-verluste steuerlich berücksichtigt werden.

Im Privatvermögen unterliegen Veräußerungsgewinne und -verluste nur unter bestimmten Voraussetzungen der Besteuerung, etwa wenn ein privates Veräußerungsgeschäft vorliegt. Dies ist der Fall, wenn Anschaffung und Veräußerung privater Wertgegenstände innerhalb eines Jahres ­(Veräußerungsfrist) erfolgt und es sich nicht um Gegenstände des täglichen Bedarfs (zum Beispiel Möbel, Hausrat, Pkw) handelt. Viele Verkäufe, wie beispielsweise von Pkw, unterliegen daher im Privatvermögen nicht der Besteuerung. Bei Grundstücken beträgt die Veräußerungsfrist zehn Jahre.

Bei der Anschaffung gemischt genutzter Wirtschaftsgüter (betriebliche Nutzung mindestens 10 % und bis zu 50 %) empfiehlt sich die Prüfung, welche Zuordnung aus steuerlicher Sicht günstiger ist.

Behandlung der Umsatzsteuer

Die umsatzsteuerliche Behandlung gemischt genutzter Wirtschaftsgüter ist losgelöst von der ertragsteuerlichen Behandlung. Je nachdem, ob der Landwirt Wirtschaftsgüter betrieblich zur Ausführung von Umsätzen oder aber für private Zwecke nutzt, kommt hier eine Zuordnung zum unternehmerischen oder zum nichtunternehmerischen Bereich in Betracht. Dabei ist der unternehmerische Bereich – das sogenannte umsatzsteuerliche Unternehmensvermögen – nicht identisch mit dem ertragsteuerlichen Betriebsvermögen. Es umfasst gegebenenfalls auch ertragsteuerrechtliches Privatvermögen, sofern dieses zur Erzielung von Umsätzen verwendet wird (zum Beispiel Vermietung einer Ferienwohnung im Privatvermögen).

Der Vorsteuerabzug, zum Beispiel aus der Anschaffung eines betrieblich und privat genutzten Pkw, setzt seine Zuordnung zum Unternehmensvermögen voraus. Dies ist nur möglich bei einer mindestens 10%igen unternehmerischen Nutzung. Für den Vorsteuerabzug muss der Landwirt die Regelbesteuerung anwenden und den Pkw grundsätzlich zur Ausführung von Umsätzen nutzen, die bei ihm Umsatzsteuer auslösen.

Bei mindestens 10%iger unternehmerischer Nutzung hat der Landwirt ein Zuordnungswahlrecht. Er kann den Gegenstand entweder vollständig seinem Unternehmensvermögen zuordnen oder auch nur teilweise, das heißt nur in Höhe der unternehmerischen Nutzung. Dabei ist es unerheblich, welche Zuordnung einkommensteuerlich getroffen wurde. Welche Alternative für den Unternehmer am sinnvollsten ist, hängt vom Einzelfall ab.

Beispiel:

Bei der Anschaffung eines Pkw ist geplant, diesen zu 70 % für Privatfahrten und zu 30 % für unternehmerische Fahrten zu nutzen. Der Pkw kann dem Unternehmen zugeordnet werden. Ein Vorsteuerabzug ist möglich.

Bei vollständiger Zuordnung zum Unternehmensvermögen kann der Vorsteuerabzug – beim Vorliegen der oben genannten Voraussetzungen – in voller Höhe in Anspruch genommen werden.

Allerdings ist die private Nutzung des Gegenstands dann über die Nutzungsdauer anteilig als eine sogenannte unentgeltliche Wertabgabe zu versteuern. Die Privatnutzung löst also Umsatzsteuer aus, die sich im Wesentlichen nach den entstandenen Ausgaben bemisst. So wird der steuerliche Vorteil, der durch den vollen Vorsteuerabzug entstand, ausgeglichen. Bei einem Verkauf des Gegenstands unterliegt dieser in vollem Umfang der Umsatzsteuer.

Eine Ausnahme gilt für Grundstücke und Gebäude. Hier ist der Vorsteuerabzug nur möglich, soweit das Grundstück für das Unternehmen genutzt wird.

Bei einer vollständigen Zuordnung eines Gegenstands zum nichtunternehmerischen Bereich ist kein Vorsteuerabzug – auch nicht anteilig – möglich. Dagegen ist bei einer nur teilweisen Zuordnung eines Wirtschaftsguts zum Unternehmensvermögen in Höhe der unternehmerischen Nutzung ein anteiliger Vorsteuerabzug möglich. Es entfällt dann allerdings die Besteuerung der Privatnutzung. Fallen später weitere Aufwendungen an (etwa Reparaturkosten), ist auch hierfür nur die anteilige Vorsteuer abziehbar. Bei einem späteren Verkauf löst nur der unternehmerisch genutzte Teil Umsatzsteuer aus. In solchen Fällen ist bei der Rechnungstellung Vorsicht geboten.

Wer für ein gemischt genutztes Wirtschaftsgut den Vorsteuerabzug geltend machen will, muss bereits bei Anschaffung oder Herstellung die Zuordnungsentscheidung treffen und diese dem Finanzamt gegenüber dokumentieren. Grundsätzlich erfolgt dies durch Geltendmachung des Vorsteuerabzugs im Rahmen der Umsatzsteuervoranmeldung, spätestens mit der Umsatzsteuerjahreserklärung. Die Finanzverwaltung verlangt die Zuordnungsentscheidung spätestens bis zum Ende der gesetzlichen Regelabgabefrist der Umsatzsteuerjahreserklärung – das heißt bis zum 31. Juli des Folgejahres. Dies gilt auch in den Fällen der verlängerten Abgabefrist bei Beauftragung eines Steuerberaters sowie in den Fällen eines abweichenden Wirtschaftsjahres. Die Nichteinhaltung der Frist kann dazu führen, dass das Finanzamt den Vorsteuerabzug später versagt.

Fazit

Bei Erwerb eines Gegenstands sollte der Vorsteuerabzug unbedingt in der entsprechenden Umsatzsteuervoranmeldung innerhalb der vorgenannten Frist erfolgen. Zudem sollte die Zuordnung zum Unternehmensvermögen gerade bei größeren Investitionen dem Finanzamt stets schriftlich angezeigt werden. Unternehmer sollten ihren Steuerberater daher rechtzeitig über die Anschaffung gemischt genutzter Wirtschaftsgüter informieren.

Unabhängig von der Zuordnungsentscheidung ist für den Vorsteuerabzug das Vorliegen einer ordnungsgemäßen Rechnung erforderlich. Insbesondere bei teilweise privat genutzten Gegenständen ist daher auch auf die richtigen Rechnungsangaben zu achten.

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