Die jüngere Generation hat die Ausbildung abgeschlossen und möchte schon Verantwortung im Betrieb übernehmen. Die ältere Generation hat aber das Rentenalter noch nicht erreicht oder möchte noch nicht abgeben. Soll die Übergabe des landwirtschaftlichen Betriebes durch eine Phase der gemeinsamen Bewirtschaftung und durch eine schrittweise Übertragung von Aufgaben, Verantwortung und Vermögenswerten vorbereitet werden, liegt die Gründung einer gemeinsamen Familiengesellschaft zwischen Überlasser und Übernehmer nahe. Was gibt es rechtlich zu beachten?
Eine gleitende Hofübergabe, bei der der landwirtschaftliche Betrieb schrittweise vom Überlasser auf den Übernehmer übergeht und Aufgaben, Verantwortung und Vermögenswerte nach und nach übertragen werden, statt alles zu einem bestimmten Zeitpunkt zu übergeben, kann den Generationenwechsel erleichtern. Eine solche gleitende Hofübergabe kann auf verschiedene Weise geschehen. Gebräuchlich ist neben einer Verpachtung an den zukünftigen Übernehmer insbesondere die hier skizzierte Möglichkeit der Gründung einer gemeinsamen Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) als Familien-GbR zwischen Überlasser und Übernehmer.
Das Merkmal einer gleitenden Hofübergabe ist eine Übergabe in mehreren Stufen, das heißt ein zeitlich gestreckter Übergang, eine schrittweise Verantwortungsübernahme und eine weitestgehende Flexibilität, bei der die Übergabe individuell ausgestaltet werden kann. Durch die frühe Einbindung und Übergabe kann Streit in der Familie reduziert oder ganz vermieden werden. Zudem können bei einer Zusammenarbeit der Generationen in der Zeit der gemeinsamen Bewirtschaftung die individuellen Stärken beider Seiten eingebracht und der Betrieb gemeinsam entwickelt werden.
Was ist rechtlich zu beachten?
Bei der Gründung einer Familien-GbR zur gleitenden Hofübergabe zwischen Übergeber und Übernehmer treffen familieninterne Interessen mit gesellschaftsrechtlichen, steuerlichen und sozialrechtlichen Aspekten aufeinander. Die GbR dient dabei als rechtlicher Rahmen, um eine schrittweise (gleitende) Betriebsübergabe zu ermöglichen. Dabei bleiben Übergeber und Übernehmer zunächst gemeinsam Gesellschafter des Betriebs, bevor der Übergeber sich vollständig zurückzieht. Um die Hofeigenschaft nach der Höfeordnung (HöfeO) zu erhalten und damit später bei der Hofüberlassung die Abfindungsregelungen gemäß § 12 HöfeO und § 13 HöfeO zu erhalten, findet eine Einbringung des Grundbesitzes in die GbR noch nicht statt. Die Flächen werden der Gesellschaft vielmehr zunächst „nur“ zur Nutzung und Bewirtschaftung überlassen.
Grundsätzlich ist die Gründung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts formfrei möglich. Selbst ein mündlicher Gesellschaftsvertrag würde reichen. In jedem Fall bedarf die Einbringung von Grundstücken in die GbR nach § 311b Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) der notariellen Beurkundung. Der Beurkundungszwang erstreckt sich auch auf den Gesellschaftsvertrag, wenn dieser die Verpflichtung eines Gesellschafters zur Einbringung von Grundstücken enthält. Weiter besteht seit dem 1. Januar 2024 durch die Reform des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) seit 2024 eine Verpflichtung zur Eintragung der GbR als eingetragene GbR (eGbR) in das Gesellschaftsregister, soweit Grundeigentum auf diese übertragen werden soll oder diese sich als Gesellschafterin an anderen eingetragenen Gesellschaften beteiligt. Die Eintragung in das Gesellschaftsregister kann aber auch freiwillig veranlasst werden, wenn die Beteiligten die Publizität der Beteiligungs- und Geschäftsführungsregelungen der Gesellschaft wünschen.
In jedem Fall ist ein sorgfältig durchdachter schriftlicher Gesellschaftsvertrag unbedingt erforderlich, um Konflikte zu vermeiden und rechtliche Klarheit zu schaffen. Dabei sollten folgende Punkte geregelt sein:
• Gesellschaftszweck: Der Gesellschaftszweck könnte in der gemeinschaftlichen Führung des landwirtschaftlichen Betriebes sowie der Vorbereitung und Umsetzung der späteren Betriebsübergabe liegen.
• Gesellschafter: Wer ist an der Gesellschaft beteiligt? Gibt es neben dem Übergeber und dem Übernehmer noch weitere Gesellschafter? Alle Gesellschafter sind namentlich klar zu benennen.
• Einlagen/Einbringung von Vermögen: Wer bringt was in die Gesellschaft ein? Welche Einlagen hat jeder Gesellschafter zu bringen? Besteht die Einlage aus der Einbringung von Grundstücken, bestimmten Maschinen, Inventar und Rechten? Bestehen Verpflichtungen zur Einbringung der Arbeitskraft?
• Gewinn- und Verlustverteilung: Wie werden Gewinne und Verluste verteilt? Erfolgt die Verteilung entsprechend der Höhe der Einlage, nach Köpfen oder gemischt? Wird die Erbringung von Arbeitsleistungen über die Gewinnverteilung berücksichtigt oder erfolgt eine gesonderte Vergütung?
• Regelung der Mitwirkung: Wer darf wie mitentscheiden? Wie werden Entscheidungen getroffen? Gibt es Regelungen zu Stimmverteilung und Vetorechten?
• Geschäftsführung und Vertretung: Wer ist zur Geschäftsführung und Vertretung berechtigt? Dürfen die Gesellschafter allein vertreten (Einzelvertretung) oder vertreten die Gesellschafter die GbR nur gemeinsam (Gesamtvertretung)? Klare und verbindliche Regelungen ersparen spätere Auseinandersetzungen und Streit.
• Regelungen zur Nachfolge und zum Ausscheiden: Wer kann wann wie ausscheiden oder eintreten? Es kann auch geregelt werden, wann und wie der Übergeber aus der GbR ausscheidet. Es bedarf klarer Regelungen und auch der Aussagen zu Abfindungsleistungen oder deren bewusstem Ausschluss.
• Tod eines Gesellschafters: Was passiert bei dem Tod eines Gesellschafters? Soll die Gesellschaft fortgesetzt werden? Kommt der Eintritt eines Erben anstelle eines verstorbenen Gesellschafters infrage?
Vorsicht Haftung
Charakteristisch und nicht abdingbar für die GbR ist die unbeschränkte Haftung aller Gesellschafter für Gesellschaftsverbindlichkeiten jeder Art gemäß §§ 721, 721b BGB. Die Gläubiger können jeden Gesellschafter für die Verbindlichkeiten der GbR unmittelbar und in voller Höhe in Anspruch nehmen. Ein Ausgleich zwischen den Gesellschaftern kann dann nur im Innenregress verlangt werden. Sollten höhere Darlehen oder kreditfinanzierte Vorgänge, etwa zukünftige Grundstückserwerbe durch die Familien-GbR beabsichtigt sein oder kommt eine Haftungsübernahme durch einen der Gesellschafter nicht infrage, wäre gegebenenfalls alternativ die Gründung einer Kommanditgesellschaft (KG) als alternative Gesellschaftsform zu prüfen.
GbR und Höfeordnung
Die Gründung einer Familien-GbR, bei der der Hofeigentümer den hofzugehörigen Grundbesitz der Gesellschaft nur zur Nutzung überlässt, er also Eigentümer bleibt, steht mit der Höfeordnung insoweit im Einklang, als die Hofeigenschaft erhalten bleibt. Erfolgt die Gründung der Gesellschaft aber durch eine Einbringung des Eigentums am Hof in die Gesellschaft mit der Folge, dass die Gesellschaft Eigentümer wird, geht die Hofeigenschaft verloren, weil fortan die Besitzung nicht mehr im Alleineigentum einer natürlichen Person steht. In jedem Fall ist weiter zu prüfen, ob zum Zeitpunkt der Einbringung durch die Elterngeneration die Nachabfindungsfristen gemäß § 13 HöfeO von 20 Jahren nach deren Hofübernahme noch laufen. Die Einbringung des Hofes in eine Gesellschaft kann Nachabfindungsansprüche der weichenden Erben gemäß § 13 Absatz 1 S. 4 HöfeO auslösen.
Weiter sind auch pachtrechtliche Fragen zu prüfen. Die Einbringung gepachteter Flächen zur Bewirtschaftung in die GbR stellt gemäß § 589 BGB eine unerlaubte Nutzungsüberlassung an Dritte dar. Soweit diese nicht ausdrücklich in den Pachtverträgen gestattet wird, ist zuvor in jedem Fall die Zustimmung des jeweiligen Verpächters einzuholen.
Zu beachten sind schließlich auch sozialversicherungsrechtliche Folgen der gleitenden Übergabe. Besteht gegebenenfalls schon ein Anspruch auf Altersrente? Für die Kranken- und Pflegeversicherung ist der Status der Gesellschafter zu prüfen. Wer übernimmt die Anmeldung der GbR bei der landwirtschaftlichen Sozialversicherung (SVLFG)? Die Gründung einer Familien-GbR wirft auch wichtige steuerliche Fragen auf. Deren Klärung und Darstellung bleibt einem gesonderten Artikel in Bauernblatt Ausgabe 42 vorbehalten.
Fazit
Die Gründung einer Familien-GbR zur gleitenden Hofübergabe ermöglicht eine geregelte Übergabe mit Flexibilität und Augenmaß und kann damit ein sehr geeignetes Modell für eine nachhaltige und gerechte Hofnachfolge sein. Sie erfordert aber klare vertragliche Regelungen, um spätere Konflikte zu vermeiden und alle Beteiligten rechtlich und wirtschaftlich abzusichern. Der Gesellschaftsvertrag ist dabei das zentrale Instrument, das Klarheit schaffen sollte. Auf jeden Fall ist auch das Testament des Überlassers mit der Hofnachfolgeplanung abzustimmen, um neben den lebzeitigen Fragen auch die Folgen eines Todesfalls abzusichern.



