Mit Beginn der Sommermonate wird das Jakobskreuzkraut (JKK) auf vielen Flächen in Schleswig-Holstein wieder deutlich sichtbar. Die gelb blühende Pflanze kommt insbesondere auf extensiv genutztem Grünland, Stilllegungsflächen, im Straßenbegleitgrün sowie entlang von Bahngleisen und Bahndämmen vor. Für die Landwirtschaft stellt ihr Auftreten nach wie vor eine erhebliche Herausforderung dar, denn das Jakobskreuzkraut enthält in allen Pflanzenteilen giftige Pyrrolizidinalkaloide (PA). Diese können bei Pferden, Rindern und Schafen schwere Leberschäden bis hin zum Tod verursachen. Besonders problematisch: Die Giftstoffe bleiben auch nach der Konservierung in Heu und Silage wirksam.
Seit mehreren Jahren steht der Bauernverband Schleswig-Holstein (BVSH) deshalb mit der Deutschen Bahn in engem Austausch. Hintergrund sind regionale JKK-Hotspots entlang von Bahnstrecken. Durch die Luftverwirbelungen vorbeifahrender Züge können die Samen über weite Strecken verbreitet und in angrenzende landwirtschaftliche Nutzflächen eingetragen werden. Insbesondere dort, wo Futtergewinnungsflächen an Bahndämme grenzen, entsteht dadurch ein erheblicher Samendruck.
Größere Vorkommen rechtzeitig mitteilen
Die Deutsche Bahn hat ihre Bereitschaft bestätigt, auch künftig Bekämpfungsmaßnahmen auf betroffenen Flächen entlang der Bahngleise durchzuführen. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass entsprechende Vorkommen rechtzeitig gemeldet werden. Landwirtinnen und Landwirte sowie andere Flächenbewirtschafter werden daher gebeten, größere JKK-Bestände auf Bahngelände ihren Kreisbauernverbänden mitzuteilen. Die Meldungen sollten möglichst präzise erfolgen und neben mehreren aussagekräftigen Fotos auch Angaben zum Streckenabschnitt, zur Fahrtrichtung sowie zu den Bahnkilometern „von-bis“ enthalten. Die Kreisgeschäftsstellen sammeln die Hinweise. Im Anschluss werden sie zur Jahresplanung an die zuständigen Stellen der Deutschen Bahn weitergeleitet. Auf dieser Grundlage können Bekämpfungsmaßnahmen für die folgende Vegetationsperiode vorbereitet werden.
Maßnahmen nicht auf allen Flächen zulässig
Die Durchführung etwa von Pflanzenschutzmaßnahmen ist nicht auf allen Flächen zulässig. Im Allgemeinen davon ausgenommen sind unter anderem Flächen des Naturschutzes, der Stiftung Naturschutz Schleswig-Holstein, des Vertragsnaturschutzes und innerhalb von FFH- oder Natura-2000-Gebieten. Sollte eine JKK-Bekämpfung auf diesen Flächen beabsichtigt sein, ist eine Nachfrage im Vorwege bei den entsprechenden Institutionen (Stiftung Naturschutz, Landgesellschaft, Landesamt) sinnvoll, eventuell auch genehmigungspflichtig. Die Ausnahmemöglichkeiten reichen von einer Vorverlegung des Mulch- oder Mahdtermins bis hin zum Einsatz von chemischen Pflanzenschutzmitteln auf der betroffenen Fläche. Es handelt sich hierbei jedoch immer je nach Betroffenheit um Einzelfallentscheidungen der Institutionen.
Auf den Flächen der Stiftung Naturschutz Schleswig-Holstein sind die Pächterinnen und Pächter angehalten, insbesondere entlang sensibler Nachbarflächen Pufferstreifen von 30 bis 50 m Breite durch Ausgraben oder (Mulch-)Mahd von JKK frei zu halten. Betroffene Bewirtschafter sollten daher frühzeitig das Gespräch mit den jeweiligen Pächtern oder zuständigen Regionalbetreuern suchen, wenn von angrenzenden Flächen ein erhöhter Sameneintrag ausgeht.
Darüber hinaus treten JKK-Bestände vielerorts an Straßenrändern, Böschungen und Banketten auf. Bei einer Gefährdung angrenzender Grünlandflächen empfiehlt sich eine frühzeitige Kontaktaufnahme mit Gemeinden oder Straßenmeistereien, um mögliche Maßnahmen abzustimmen.
Intakter Bestand als beste Vorsorgestrategie
Unabhängig vom Standort gilt: Ein dichter und leistungsfähiger Grünlandbestand bleibt die beste Vorsorgestrategie gegen die Etablierung des Jakobskreuzkrautes. Eine angepasste Bewirtschaftung mit rechtzeitiger Nachsaat, Pflege und Bestandsführung reduziert die Ansiedlungsmöglichkeiten des JKK erheblich.
Wichtiger Hinweis: Das Betreten von Bahn- und Gleisanlagen ist auch zum Zweck der JKK-Bekämpfung ausdrücklich verboten und kann ordnungs- oder strafrechtliche Folgen nach sich ziehen. Beobachtete Bestände sollten daher ausschließlich dokumentiert und über die Kreisbauernverbände gemeldet werden.



