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Die Sicherheit immer im Blick haben

Jagdrecht aktuell: Die Verantwortung des Jagdleiters bei Gesellschaftsjagden
Von Beate A. Fischer, Fachanwältin für Agrarrecht
Der Herbst ist die Ernte des Wildbräts und der Bestandsregulierung, gern im Rahmen von Gesellschaftsjagden. Fotos (3): Isa-Maria Kuhn

Das Sozialgesetzbuch VII (SGB VII) unterstellt in § 123 (1) Nummer 5 die Jagdausübung der landwirtschaftlichen Unfallversicherung und beauftragt die Landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft (LBG) in § 14 (1), „… mit allen geeigneten Mitteln für die Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren und für eine wirksame Erste Hilfe zu sorgen“.
Um diesem Auftrag gerecht zu werden, haben die Berufsgenossen­schaften Unfallverhütungsvorschriften erlassen, unter anderem die VSG 4.4 „Jagd“. Danach muss der Jagdausübungsberechtigte – also der Pächter oder Eigenjagdbesitzer – bei der Durchführung von Gesellschaftsjagden einen Jagdleiter bestimmen, wenn er nicht selbst die Aufgabe wahrnimmt.

Ein Verstoß des Jagdausübungsberechtigten gegen die Verpflichtung zur Stellung eines Jagdleiters ist eine Ordnungswidrigkeit nach § 8 VSG 4.4, die nach § 209 Absatz 3 SGB VII mit einer Geldbuße bis zu 10.000 € geahndet wird und auch die jagdrechtliche Zuverlässigkeit infrage stellen dürfte. Zudem ist ein Verstoß gegen Unfallverhütungsvorschriften bei einem Unfall auch immer ein starkes Indiz für Fahrlässigkeit im Rahmen zivil- oder gar strafrechtlicher Haftung. Wählt der Jagdausübungsberechtigte eine nicht ausreichend qualifizierte Person als Jagdleiter aus, muss er sich gegebenenfalls dieses Auswahlverschulden als Mithaftung anrechnen lassen.

Definition Gesellschaftsjagd

Das jeweilige Landesjagdgesetz definiert, ab welcher Personenzahl eine Gesellschaftsjagd vorliegt. Wenn eine landesrechtliche Regelung fehlt (so in Hamburg oder Schleswig-Holstein), wird man eine Gesellschaftsjagd dann annehmen, wenn zumindest vier Schützen gemeinsam und planmäßig in einem räumlichen und zeitlichen Zusammenwirken bei einer potenziell gefahrbringenden Dynamik jagen. Daher dürfte der gemeinsame Abendansitz auf im Revier verteilten Hochsitzen nicht als Gesellschaftsjagd zu qualifizieren sein, wohl aber das gemeinsame Durchstöbern einer Dickung mit vier oder mehr Jägern. Es kommt also bei der Abgrenzung auf das Gefahrpotenzial der Jagdausübung an. 

Wenn eine gemeinschaftliche Jagd aufgrund gemeinsamer Planung revierübergreifend stattfindet, das heißt das Treiben durch mehrere Reviere geht und die Schützen auch im Bereich der Reviergrenzen so abgestellt werden, dass die Jagd als einheitliche Veranstaltung wahrgenommen wird, muss es dafür einen Koordinator geben, auf den sich die Revierinhaber verständigen. Dies entbindet allerdings den Jagdausübungsberechtigten nicht davon, für sein Revier, einen Jagdleiter zu bestellen. 

Großes Haftungspotenzial für den Jagdleiter

Grundsätzlich muss sich jeder Jagdleiter bewusst sein, dass er für Schäden, die aufgrund mangelhafter Organisation oder gefahrbringender Anweisungen zivilrechtlich nach § 823 Bürgerliches Gesetzbuch – gegebenenfalls zusammen mit dem Jagdausübungsberechtigten – haftet, soweit diese nicht ausschließlich aufgrund individuellen Versagens eines Schützen entstanden sind. Ob die eigene Jagdhaftpflicht die Schäden abdeckt, die man als Jagdleiter in einem fremden Revier zu verantworten hat, sollte man vor der Übernahme einer solchen Funktion in Erfahrung bringen. Ein Jagdleiter muss bei allen Entscheidungen, die er trifft, und bei allen Maßnahmen, die er durchführt, immer die Sicherheit im Blickfeld haben. Seine Hauptaufgabe besteht darin, Jagdunfälle zu vermeiden. 

Damit er die Sicherheit am Jagdtag gewährleisten kann, wird er mit Gruppenführern (Anstellern) zusammenarbeiten und kann sich auch weiterer Beauftragter bedienen. Zu ihren Aufgaben gehören beispielsweise das Einweisen der Schützen und das Führen der Treiberwehr. Bei der Vorbesprechung wird ein Jagdleiter immer die Gelegenheit nutzen, um die Gruppenführer für Gefahren, die bei einer gemeinschaftlichen Jagd allgegenwärtig sind, zu sensibilisieren. 

Der Jagdleiter muss solche Teilnehmer, die während der Jagd durch rücksichtloses Verhalten auffallen, von der weiteren Teilnahme an der Jagd ausschließen. Verlangt ein Jagdausübungsberechtigter, dass solche Personen aus gesellschaftlichen Gründen erneut eingeladen werden, obwohl sie charakterlich als bekannt unzuverlässig anzusehen sind, verstößt er gegen seine eigene Pflicht. In einem solchen Fall kann der designierte Jagdleiter die Übernahme dieser Funktion ablehnen. 

Aufgaben vor Beginn der Jagd

Vor Beginn der Jagd gehören die Belehrung der Jagdteilnehmer und die Kontrolle der Jagdscheine zwingend zu den Aufgaben des Jagdleiters. Der gültige Jagdschein ist die Bestätigung für den Jagdleiter, dass ein Versicherungsschutz besteht. Durch die Versicherung sind im Ernstfall die Kosten eines Jagdunfalls erst einmal abgesichert. Des Weiteren sind Anweisungen zur Sicherheitsbekleidung, zur korrekten Trageweise von Waffen, zu etwaigen Aufbrechpausenzeiten und zum Verhalten auf dem Stand zu erteilen. Bei Standtreiben muss der Jagdleiter die Schützen in ihre jeweiligen Stände einweisen und den jeweils einzuhaltenden Schussbereich genau bezeichnen. Bei fehlender Sichtverbindung zu den Nachbarschützen hat der Jagdleiter eine Verständigung zwischen diesen sicherzustellen (zum Beispiel durch die Gewährleistung von Rufweite oder den Austausch von Handynummern). Bei Kesseltreiben bestimmt der Jagdleiter, ab wann nicht mehr in den Kessel geschossen werden darf. Bei schlechten Sichtverhältnissen, etwa bei dichtem Nebel, einsetzender Dunkelheit oder Schneetreiben, hat der Jagdleiter die Jagd einzustellen. Erfolgen diese Einweisungen nicht, haftet der Jagdleiter gegebenenfalls für die Verletzung anderer Jagdteilnehmer.

Beförderung von Jagdteilnehmern

Die Beförderung von Jagdteilnehmern ist nur auf Anhängern erlaubt, die für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke eingesetzt werden oder wie hier im Geländewagen mit geeigneten Sitzplätzen.

Die Beförderung von Jagdteilnehmern ist nur auf Anhängern erlaubt, die für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke eingesetzt werden; geeignete Sitzplätze müssen vorhanden sein. Der Fahrer muss das 18. Lebensjahr vollendet haben und die für die Zugmaschine erforderliche Fahrerlaubnis besitzen. Ein Personenbeförderungsschein ist auch beim Transport von mehr als acht Personen auf dem Anhänger nicht erforderlich. Das zulässige Gesamtgewicht in der Betriebserlaubnis ist ebenso zu beachten wie die Betriebserlaubnis, der Einsatz einer Zugmaschine mit eigenem amtlichen Kennzeichen und Kfz-Haftpflichtversicherung. Die vertraglich vereinbarte Versicherungssumme bildet die Entschädigungsgrenze der Versicherung, für darüber hinausgehende Haftpflichtansprüche muss der Schädiger aufkommen. 

Überprüfung der jagdlichen Einrichtungen

Vor der Jagd hat der Jagdleiter oder ein Beauftragter die Standfestigkeit jagdlicher Einrichtungen zu überprüfen. Stürzt ein Schütze von einem maroden Sitz, dann stellt sich die Frage nach der Verantwortung von Jagdleiter und Jagdausübungsberechtigten. 

Des Weiteren muss ein Jagdleiter beim Begutachten der Schützenstände vor dem geistigen Auge die Jagd im Ablauf vor sich sehen. Er muss sich etwa die Schussabgabe auf ein Stück Wild unter Berücksichtigung der Reaktion des Geschosses außerhalb und innerhalb des Wildkörpers vorstellen, um danach zu entscheiden, ob Sicherheit besteht oder nicht. Weiß der Jagdleiter um die Wirkung von Geschosssplittern, wird er dies bei seinen Entscheidungen mit einfließen lassen. Eine Gefährdung der Jagdteilnehmer wird verringert, wenn die Schützen auf Ansitz- oder Drückjagdkanzeln sitzen. Das Abstellen von Schützen am Boden ist zu vermeiden. 

Sicherung des Straßenverkehrs

Werden durch die Gesellschaftsjagd Dritte, insbesondere Verkehrsteilnehmer, gefährdet, müssen Verkehrssicherungsmaßnahmen (zum Beispiel von der Straße wegführen, Warnposten oder Verkehrsschilder) ergriffen werden. Das Aufstellen von Schildern muss mit der zuständigen Straßenverkehrsbehörde abgestimmt werden.

Was gilt bei Treibjagden?

Die Waffe ist außerhalb des Treibens stets ungeladen, mit geöffnetem Verschluss und mit der Mündung nach oben oder abgeknickt zu tragen. Bei besonderen Witterungsverhältnissen kann der Jagdleiter zulassen, dass Waffen geschlossen und mit der Mündung nach unten getragen werden, wenn sie entladen sind. Ausnahmen gelten für Feldstreifen und Kesseltreiben. Als Feldstreife kann nach Entscheidung des Jagdleiters auch eine Streife mit flankierenden und vorgestellten Schützen in sonstigem übersichtlichen Gelände gelten. Das heißt, bei der Niederwildjagd zum Beispiel auf Hase oder Fasan darf der Durchgehschütze im übersichtlichen Gelände (Feld und Wald) seine Flinte geladen führen und schießen, sofern sich keine Personen in gefahrbringender Nähe befinden. 

Wird beispielsweise eine Brache, Grünland, Senf, Raps oder ein Altholzbestand bejagt, bei dem alle Jagdteilnehmer untereinander Sichtkontakt haben, so können die Durchgehschützen geladene Waffen mitführen. Sobald sie sich im unübersichtlichen Gelände befinden, muss die Waffe entladen werden. Der Jagdleiter gibt den Durchgehschützen bekannt, ab wann nicht mehr in Richtung der Vorstehschützen geschossen werden darf. Ist das Gelände so unübersichtlich, dass der direkte Nachbarschütze oder Treiber nicht erkannt werden kann, so muss die Waffe des Durchgehschützen grundsätzlich entladen sein (zum Beispiel Mais, mannshohe Senfflächen, Forstanpflanzungen, Naturverjüngungen). 

Noch ist die Wildtruhe leer, aber das wird sich im Zuge der Gesellschaftsjagden bald ändern, für die die Warnschilder schon bereitstehen.

Nachsuche und weitere Bestimmungen

Auf der Nachsuche wird der Hundeführer durch den Jagdherren oder seinen Beauftragten als Jagdleiter bestimmt; er hat damit Weisungsrecht gegenüber weiteren an der Nachsuche beteiligten Personen. Der Hundeführer muss die notwendige persönliche Schutzausrüstung benutzen. Der Lauf der Waffe ist vor eindringenden Fremdkörpern zu schützen. Kinder und Jugendliche dürfen nicht an der Nachsuche teilnehmen. Der Jagdherr hat bei der Nachsuche für die Bereitstellung von Erste-Hilfe-Material zu sorgen. 

Der Genuss von Alkohol und anderen berauschenden Mitteln erhöht das Unfallrisiko und ist während der Jagd zu unterlassen. 

Das Mitführen der Schusswaffe bei der Schalenwildjagd mit entladenen Läufen (Patronenlager) ist ausnahmsweise für den Durchgeh- und Treiberschützen für den Eigenschutz, für den Fangschuss und für den Schuss auf vom Hund gestelltes Wild zulässig.

Inhaber von Jugendjagdscheinen dürfen nach dem Bundesjagdgesetz (BJG) an Gesellschaftsjagden nicht mit der Waffe teilnehmen. 

Fazit

Beim Jagdleiter liegt die Verantwortung, Unfälle zu vermeiden. Dafür hat er in der Planung und Durchführung von Gesellschaftsjagden Vorkehrungen zu treffen und diese während der Jagdausübung durchzusetzen. Sein Ziel ist es, dass alle Jagdteilnehmer unverletzt bleiben. Wir sollten denen, die diese Verantwortung zu übernehmen bereit sind, den Auftrag so leicht wie möglich machen. Waidmannsheil. 

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