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Verkehrssicherungspflichten im Revier

Jagdrecht aktuell
Von Beate A. Fischer, Rechtsanwältin, Husum
Regelmäßig müssen jagdliche Einrichtungen ausgebessert oder erneuert werden – wichtig ist, dass die Jäger ein gutes Verhältnis zu den Landwirten haben und so beim Aufstellen oder Umsetzen unterstützt werden.

Verkehrssicherungspflichten treffen denjenigen, der eine Gefahrenquelle schafft oder unterhält. Er hat die Pflicht, die notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen (Sicherungsmaßnahmen) zu treffen, um Schäden anderer zu verhindern. Bekannt sind Verkehrssicherungspflichten in der Jagd insbesondere im Zusammenhang mit Bewegungsjagden. Allerdings kann auch sonst im laufenden Jagdbetrieb der Jagdausübungsberechtigte für von ihm gesetzte Gefahrenquellen haftbar gemacht werden. Der Bundesgerichtshof hatte unlängst den Fall eines Radfahrers zu entscheiden, der an einer Absperrung im Revier gestürzt war, die vom Jagdausübungsberechtigten errichtet wurde, um den Pkw-Verkehr im Revier zu reduzieren. Auch marode Ansitzeinrichtungen sind regelmäßig ein Thema der Gerichte.

„Jagdliche Einrichtungen unterliegen der Verkehrssicherungspflicht. Mit der Benutzung durch unbefugte Dritte ist zu rechnen“, warnt deshalb der Jagdverband auf seiner Homepage.

Es wird demgegenüber die Meinung vertreten: „Besteigt ein Unbefugter einen Hochsitz, haftet der Jagdausübungsberechtigte grundsätzlich nicht.“ Anscheinend ein Widerspruch, den die Rechtsprechung je nach Lage des Einzelfalles löst. Die Landesjagd- und -waldgesetze verbieten auch in Schleswig-Holstein das Betreten jagdlicher und forstlicher Einrichtungen durch Waldbesucher. Aber wer weiß das schon?

Ob ein angebrachtes Schild „Betreten verboten“ die rechtliche Situation entscheidend ändert, ist strittig. Vorgeschrieben ist ein solches Schild jedenfalls nicht. „Das Anbringen eines Verbotsschildes ist also entbehrlich. Für rechtswidrige Handlungen gibt es keinen (Schadens-)Ersatz“, hatte ein hessisches Landgericht eindeutig formuliert.

Das Oberlandesgericht Braunschweig dagegen meinte in einem ähnlichen Fall, dass der Jagdpächter verpflichtet sei, zumutbare Maßnahmen gegen ein unbefugtes Besteigen zu treffen, wenn ein Anreiz zum Besteigen gegeben sei, etwa wegen einer verlockenden Aussicht.

Schutz von Kindern und Jagdgästen

Hier ist sehr gut zu sehen, wie Leitersprossen und Geländer mit neuem Holz versehen worden sind. Einige Streben müssen noch montiert werden, dann steht dem sicheren Ansitz nichts mehr im Weg. Fotos: Jagd Fargau

Dies zeigt, dass die Rechtsprechung in vergleichbaren Fällen uneinheitlich ist, tendiert allerdings in die Richtung, dass Unbefugte keinen Schutz genießen, wenn sie fremdes Eigentum betreten. Allerdings gibt es auch Fälle, in denen die Verkehrssicherungspflicht enger gefasst wird. Das kann der Fall sein bei Hochsitzen, die ohne Absperrung und Warnung direkt am Wegesrand stehen und eventuell gar einen weiten Rundumblick versprechen. Vollkommen in der Haftung stehen Hochsitz­eigentümer, wenn Kinder den Hochsitz erklettern und ein Unfall passiert. Selbst ein Warnschild reicht hier nicht aus.

Eine strenge Verkehrssicherungspflicht besteht gegenüber Jagdgästen, die den Hochsitz benutzen. Insbesondere wenn die Jagdgäste für die Jagd bezahlen, dürfen sie sichere Ansitze erwarten. Um deren berechtigtes Betreten abzusichern, muss der Pächter den Sitz regelmäßig warten und überprüfen. Hochsitze und Kanzeln müssen nach den Unfallverhütungsvorschriften fachgerecht errichtet und mindestens einmal pro Jahr überprüft werden. Während es für die sachgerechte Errichtung konkrete Vorgaben und Hinweise gibt, werden Art und Umfang der Überprüfung in keiner Weise festgelegt.

Nach der Rechtsprechung sind sichtbare Schäden und wahrnehmbare Instabilität zu beseitigen. Des Weiteren sind zusätzlich die typischen Schwachstellen eines Hochsitzes (insbesondere die horizontal verlaufenden Hölzer und Querbalken) gezielt und mit geeignetem Werkzeug (zum Beispiel Messer, Spitzhammer) auf Festigkeit zu überprüfen. Besonderes Augenmerk sollte dabei auf die Oberseiten der Querhölzer und die Verbindungsstellen gelegt werden, da eventuelle innere Fäulnisprozesse regelmäßig von der dem Regen besonders ausgesetzten Oberseite der Hölzer ausgehen. Kontrollen müssen zu Beweiszwecken dokumentiert werden, insbesondere dann, wenn regelmäßig ortsfremde Jagdgäste diese Einrichtungen benutzen.

Die Hochsitze sind im Eigentum des Jagdausübungsberechtigten und bleiben dies auch nach dem Ende der Pachtzeit. Nach dem Ende des Pachtverhältnisses müssen die Ansitzeinrichtungen entfernt oder vom Nachfolger übernommen werden. Ansonsten bleibt die Verkehrssicherungspflicht des (früheren) Jagdausübungsberechtigten bestehen. Werden die Ansitze von dem Nachfolger weitergenutzt, dann trifft gegebenenfalls die Verkehrssicherungspflicht auch ihn.

Zusammenfassend besteht bei jagdlichen Einrichtungen wie Kanzeln und Hochsitzen immer eine Verkehrssicherungspflicht gegenüber Jagdgästen. Gegenüber Dritten ist sie durch Betretungsverbot eingeschränkt und hängt von Gegebenheiten im Einzelfall ab.

Bei Fallen unbedingt beachten

Allgemein gilt: Wer mit Fallen arbeitet, verpflichtet sich zur Einhaltung der Verkehrssicherungspflicht. Das heißt, er verpflichtet sich, alle notwendigen Vorkehrungen zu treffen, um Schäden bei Mitmenschen und Haustieren aufgrund der geschaffenen Gefahrenquelle zu verhindern. Alle Fallenarten müssen so aufgestellt werden, dass sie so selektiv wie möglich fangen. Für geschützte und zu schonende Tierarten darf keine Gefahr bestehen.

Sofern Fangeisen eingesetzt werden dürfen, müssen sie daher in einen abschließbaren Fangbunker eingebaut werden, der über eine Eingriffssicherung verfügt. Dadurch soll die Falle bei einem möglichen unberechtigten Öffnen des Deckels automatisch unschädlich gemacht werden. Allgemein gilt, dass Totfangfallen erst nach erfolgreichem Ankirren scharf gemacht werden sollen.

Wer eine Totschlagfalle aufstellen möchte, hat die erforderliche Verkehrssicherungspflicht und die jeweiligen Landesjagdgesetze zu beachten. Im Revier sollten Totschlagfallen in Fangbunker, Fallenkästen oder Fangburgen eingebaut werden. Dadurch werden sie für Unbefugte (spielende Kinder) nicht zur Gefahr und ein möglichst tierschutzgerechter Fang wird gewährleistet.

In Schleswig-Holstein dürfen nach § 3 der Fangjagdverordnung Totfangfallen nur in geschlossenen Räumen, Fanggärten, in Fangbunkern oder Fangkisten aufgestellt werden, deren Zugangsöffnung bei Bügelweiten bis zu 51 cm nicht größer als 8 cm, bei den übrigen Bügelweiten nicht größer als 25 cm sein darf. Außerdem sind sie im unmittelbaren Gefahrenbereich mit dem Hinweis auf einem wetterfesten Schild „Vorsicht Falle – Verletzungsgefahr“, verbunden mit einem zur Warnung dienenden Piktogramm, zu versehen.

Weitere Einrichtungen

Im eingangs beschriebenen Fall hatte der Jagdausübungsberechtigte im Einvernehmen mit der ebenfalls beklagten Gemeinde ein sogenanntes Ziehharmonika-Heck mit Stacheldrähten aufgestellt, an welchem das Verkehrsschild 260 – Verbot des Befahrens mit Kraftfahrzeugen – befestigt war. Ziel dieser Absperrung war die Ruhe im Revier durch den Ausschluss von Kraftfahrzeugen von dem Weg. Der Bundesgerichtshof sah in diesem Fall die im Verkehr erforderliche Sorgfalt im zivilrechtlichen Sinne des § 276 Absatz 2 Bundesgesetzbuch nicht eingehalten. Es sind diejenigen Sicherheitsvorkehrungen zu treffen, die ein verständiger, vorsichtiger, umsichtiger und gewissenhafter Mensch für erforderlich halten durfte, um andere Menschen vor Schäden zu bewahren.

Im vorliegenden Fall war der Waldweg regelmäßig von Freizeitradfahrern wie dem Kläger genutzt. Nach dem oben genannten Schild war Radfahren auf diesem Weg auch nicht untersagt. Die Absperrung mit dünnen und leicht übersehbaren Drähten setzt eine vermeidbare Gefahrenquelle. Der Jagdausübungsberechtigte wurde zu Schadensersatz und Schmerzensgeld verurteilt. 

Fazit

Wer eine Gefahrenquelle schafft oder unterhält, ist verantwortlich, wenn Dritte zu Schaden kommen. Er hat die Pflicht, die notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen (Sicherungsmaßnahmen) zu treffen, um Schäden anderer zu verhindern. Der Verantwortliche, in der Regel der Eigentümer der Anlage, sollte seine Sicherungsbemühungen gegebenenfalls vor Gericht auch beweisen können.

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