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Reine Ackerbaubetriebe nun auch bilanzpflichtig

Stoffstrombilanz mit aktuellem Düngejahr verpflichtend für weitere Betriebe
Von Anja Reimers, Landwirtschaftskammer SH
Seit Beginn des Jahres sind nicht mehr nur die Vieh haltenden Betriebe und Betreiber einer Biogasanlage zur Stoffstrom­bilanz verpflichtet, auch die meisten Marktfruchtbetriebe müssen nun eine Bilanz erstellen. Foto: Dr. Lars Biernat

Die ­Stoffstrombilanzverordnung (StoffBilV) wurde mit dem Ziel, Nährstoffflüsse in landwirtschaftlichen Betrieben transparenter zu machen, im Jahr 2017 eingeführt. Bislang waren viehintensive Betriebe, Betriebe, die Wirtschaftsdünger aufnehmen, sowie Betreiber von Biogasanlagen in der Regel verpflichtet, eine Stoffstrombilanz zu erstellen. Seit dem neuen Jahr sind nun auch die meisten Ackerbaubetriebe bilanzpflichtig.

Angelehnt an die bekannte Hoftorbilanz werden in der Stoffstrombilanz dem Betrieb zugeführte Mengen an Stickstoff und Phosphat den abgegebenen Nährstoffmengen gegenübergestellt und schlussfolgernd ein Betriebssaldo gebildet. Für Stickstoff darf dieser Saldo derzeit noch einen maximalen N-Überschuss von 175 kg N/ ha (brutto) im dreijährigen Mittel aufweisen. Für Phosphat ist in der bestehenden Verordnung bislang kein rechtlich bindender Überschusssaldo definiert.

Änderungen seit Januar 2023

Seit dem 1. Januar 2023 haben sich die Schwellenwerte für die verpflichtende Stoffstrombilanz verschoben. Nun sind Betriebe bereits ab einer Größe von mehr als 20 ha und ab einem Viehbesatz von über 50 GVE (Großvieheinheiten) je Betrieb zur Stoffstrombilanz verpflichtet. Auch Betriebe, die Wirtschaftsdünger aufnehmen oder eine Biogasanlage betreiben, über die Wirtschaftsdünger aufgenommen oder abgeben werden, sind bilanzpflichtig. Dementsprechend sind seit Beginn des Jahres auch die meisten Ackerbaubetriebe von dieser Regelung erfasst (siehe Abbildung 1).

Was ist zu dokumentieren?

Die aufzeichnungspflichtigen Betriebe sind gemäß StoffBilV verpflichtet, innerhalb von drei Monaten nach Aufnahme und Abgabe der Nährstoffe diese zu dokumentieren. Dies bedeutet also, dass alle Nährstoffimporte über beispielsweise Futtermittel, Düngemittel, Viehzukauf, Saatgut und auch die N-Bindung über Leguminosen auf Betriebsebene erfasst werden. Ebenso werden die Verkäufe pflanzlicher und tierischer Erzeugnisse wie beispielsweise Getreide, Raps, Silage, Vieh- und Milchverkauf dokumentiert. Dies ist über Belege, insbesondere Lieferscheine oder Rechnungen, für die Nährstoffe N und P festzuhalten.

Für die Bilanzierung werden die Importe den Exporten auf Betriebsebene gegenübergestellt und anschließend auf die Fläche bezogen. Das Ergebnis dessen darf im dreijährigen Schnitt 175 kg N/ ha nicht überschreiten. Es besteht derzeit die Möglichkeit, auf Basis des Kalender- oder Wirtschaftsjahres zu bilanzieren. Grundsätzlich ist die jährliche Bilanzierung sechs Monate nach Ablauf des gewählten Bezugsjahres vorzulegen. Dies bedeutet, dass bei der Wahl des Kalenderjahres die Bilanzierung nach jetzigem Stand erstmals am 30. Juni 2024 für das Kalenderjahr 2023 vorliegen muss. Für das Wirtschaftsjahr 2023/24 ist die Bilanz spätestens am 31. Dezember 2024 zu erstellen. Diese berechnete Bilanz sowie die zugrunde liegenden Belege sind sieben Jahre aufzubewahren und der zuständigen Stelle auf Verlangen vorzuzeigen.

Da für eine Vielzahl der Ackerbaubetriebe die Stoffstrombilanz jetzt erstmalig zu erstellen ist, ist es ratsam, bereits zu Beginn des Jahres die Nachweise für die Stoffstrombilanz zu sammeln und zu dokumentieren. Die Landwirtschaftskammer hat auf der Internetseite https://t1p.de/0z2on ein EDV-Tool bereitgestellt, welches zur Bilanzierung genutzt werden kann.

Verordnung wird umfassend novelliert

Die aktuell gültige Stoffstrombilanzverordnung von 2017 befindet sich derzeit in der Überarbeitung. In diesem Zusammenhang hat bereits Ende 2021 eine Bund-Länder-Arbeitsgruppe einen umfassenden Evaluierungsbericht vorgelegt, der eine Orientierungsgröße für die neue Verordnung bilden wird. Dieser Bericht verdeutlicht, dass künftig nicht nur mit einem veränderten N-Bilanzsaldo zu rechnen ist, sondern auch wieder mit einem P-Bilanzsaldo. Demnach werden die Brutto-Bilanzsalden im Bereich Stickstoff künftig auf deutlich niedrigerem Niveau liegen als dem von zuletzt 175 kg N/ha brutto. Somit wird auch klar, dass ein optimales Nährstoffmanagement und eine auf die Tierleistung abgestimmte Fütterung noch wichtiger werden. Mit einer novellierten Fassung wird im Laufe dieses Jahres gerechnet.

Fazit

Die Stoffstrombilanz ist seit 1. Januar 2023 von nun fast allen landwirtschaftlichen Betrieben und Betrieben, die eine Biogasanlage betreiben, zu erstellen. Grundsätzlich ist mit einer novellierten Stoffstrombilanzverordnung im Laufe des Jahres zu rechnen.

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