Nach ihrer Bauart sind Rad- und Teleskoplader vornehmlich als selbstfahrende Arbeitsmaschinen eingestuft. Seit einigen Jahren besteht aber auch die Möglichkeit, diese Lader als Traktoren mit der Bezeichnung T1 zuzulassen. Was bedeutet dies und wo liegen die rechtlichen Unterschiede gegenüber der Zulassung als selbstfahrende Arbeitsmaschine?
Traktoren, die seit dem 1. Januar 2018 neu in den Verkehr gebracht werden, müssen die EU-Verordnung 167/2013 erfüllen. In dieser sogenannten Tractor-Moth
Lader als Traktoren – eine erweiterte Option
Worin liegen die Unterschiede zur Zulassung als selbstfahrende Arbeitsmaschine?
Von Martin Vaupel, Landwirtschaftskammer NI

Dieser Teleskopradlader ist als Traktor zugelassen und darf Anhänger zur Güterbeförderung mitführen. Fotos: Martin Vaupel
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