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Knickpflege richtig gemacht

Die Kammer informiert zum Start der Saison
Von Mareike Klatt, Laura Georgi, Anwärterinnen des Landes Schleswig-Holstein, derzeit Landwirtschaftskammer SH; Dr. Lars Biernat, Landwirtschaftskammer SH
Auf-den-Stock-Setzen mit Baumschere. Foto: Kerstin Ebke

Seit über 200 Jahren prägen die Knicks die Kulturlandschaft in Schleswig-Holstein. Übergeordnete Zwecke waren die Abgrenzung zu den benachbarten landwirtschaftlich genutzten Flächen und die Holzgewinnung. Die Anlage der Knicks brachte jedoch noch weitere Vorteile mit sich. Zum einen reduzierte sie die Winderosion und zum anderen schuf sie einen Lebensraum für eine vielfältige Flora und Fauna. Der Artikel beschreibt, worauf bei der Pflege zu achten ist und welche Vorschriften eingehalten werden müssen.

Die ökologische Wirkung eines Knicks erstreckt sich auf einen Umkreis von etwa 150 bis 200 m um den Knick herum. Aufgrund der regional unterschiedlichen Bedingungen in Schleswig-Holstein entstanden verschiedene Knickarten, die sich unter anderem in ihrer Artenzusammensetzung und Struktur unterscheiden. Dabei ist der vielfältige Lebensraum Knick durch seine linienhafte Anlage in der Landschaft ökologisch vernetzt. Die richtige Pflege dieses Systems berücksichtigt das sensible Zusammenspiel zwischen Erhalt der Lebensgrundlage für wild lebende Tiere, Insekten und verschiedene Pflanzenarten sowie der Bewirtschaftung der Knicks und der anliegenden Flächen.

Tiervielfalt im Knick

Die ökologische Bedeutung des Knicks ist unbestreitbar, da er etwa 7.000 Tierarten einen Lebensraum bietet. Um diese Vielfalt zu bewahren, ist eine regelmäßige Pflege notwendig, ansonsten verliert der Knick seine charakteristische Form. Dies würde sich wiederum negativ auf die Tier- und Pflanzenwelt vor Ort auswirken.

Der Knick wird auch als ein Übergangsstandort bezeichnet, da sowohl Waldtiere als auch Tiere, die die offene Fläche zum Leben benötigen, hier Schutz finden. Neben ihrer Netzwerkfunktion ergibt sich hieraus die große ökologische Relevanz der Knicks. Besonders Vögel, kleine Säugetiere wie Haselmäuse und wirbellose Tierarten profitieren vom Knick als Lebensraum.

Was ist ein Knick?

Ein Knick, auch Wallhecke genannt, besteht zumeist aus einem aufgeschütteten Erdwall, der zirka 0,8 bis 1 m hoch ist. Dieser befestigte Erdwall ist mit heimischen buschartigen Gehölzen und Bäumen bewachsen und bildet so einen außergewöhnlichen Lebensraum, welcher sich auf mehrere Ebenen verteilt (Knickfuß, Wurzelwerk, Krautschicht, Stamm, Geäst, Baumkrone). Auch ebenerdige linienhafte Anpflanzungen unterliegen dem Knickschutz.

Die Gehölzartenzusammensetzung im Knick ist das Ergebnis einer langen Nutzungsgeschichte. Durch regelmäßiges „Knicken“ wurden Arten selektiert, die eine besonders gute Fähigkeit zum Stockausschlag besitzen, zum Beispiel Hainbuche, Hasel und Esche. Die schleswig-holsteinischen Knicks nehmen etwa 1 % der Landesfläche ein. Insgesamt erstreckt sich die Länge der Knicks in Schleswig-Holstein auf etwa 55.000 km.

Auf-den-Stock-Setzen

Die Knickpflegesaison beginnt am 1. Oktober und dauert bis einschließlich des letzten Tages im Februar. Die Knickpflege wird im Landesnaturschutzgesetz des Landes Schleswig-Holstein sowie im Bundesnaturschutzgesetz geregelt. Knicks, die sich am Waldrand befinden, werden vom Landeswaldgesetz abgedeckt.

Der Knick sollte möglichst alle zehn bis 15 Jahre auf den Stock gesetzt werden. Knicken nach weniger als zehn Jahren ist nicht erlaubt.

Beim Auf-den-Stock-Setzen muss alle 40 bis 60 m ein Überhälter stehen gelassen werden. Ein Überhälter ist ein Baum, der in 1 m Stammhöhe einen Umfang von mindestens 1 m besitzt. Weitere Bäume, die 1 bis 2 m Stammumfang haben und innerhalb der genannten 40 bis 60 m stehen, dürfen gefällt werden. Das gilt auch für Bäume, die einen geringeren Umfang als 1 m besitzen. Nur Bäume, die einen Stammumfang von über 2 m in 1 m Stammhöhe besitzen, dürfen generell nicht gefällt werden und sind dauerhaft geschützt. Das gilt auch, wenn diese in unmittelbarer Nähe zum nächsten Überhälter stehen.

Zusätzlich zu beachten ist der Sachverhalt der Mehrstämmigkeit solcher Überhälter. Sollte aus anderen Gründen, zum Beispiel der Verkehrssicherheit, ein Fällen vonnöten sein, so muss vorher eine Genehmigung der entsprechenden Behörde eingeholt werden. Zum Überhältermanagement siehe auch den Artikel des Ministeriums für Energiewende, Klimaschutz, Umwelt und Natur (MEKUN) in Bauernblatt-Ausgabe 38 vom 23. September 2023, Seite 16-17.

Nach der Knickpflege beziehungsweise nachdem der Knick auf den Stock gesetzt wurde, darf das Schnittgut nicht auf dem Knick verbleiben. Um großräumige Kahlschläge innerhalb einer Gemarkung zu vermeiden, empfiehlt sich ein abschnittsweises Knicken.

Seitliches Einkürzen

Für das seitliche Einkürzen gilt, dass dieses nur noch in der klassischen Knicksaison von Oktober bis einschließlich Februar vorgenommen werden darf. Das seitliche Einkürzen darf frühestens drei Jahre nach dem vorigen Auf-den-Stock-Setzen beziehungsweise drei Jahre nach dem vorigen Seitenschnitt durchgeführt werden. Dabei ist unbedingt zu beachten, dass ein Abstand von 1 m zum Knickwallfuß einzuhalten ist. Auch zu beachten ist, dass das seitliche Einkürzen nur bis zu einer Höhe von 4 m durchgeführt werden darf. Sollte sich der Knick auf Bodenhöhe befinden, so ist der Abstand ab dem äußeren Wurzelwerk zu wählen.

Während der Vegetationszeit darf nur der diesjährige Zuwachs zurückgeschnitten werden. Dabei sind die Belange des Artenschutzes zwingend zu beachten. Beim Vorhandensein von Vogel- und Haselmausnestern oder weiteren Fortpflanzungsstätten ist der Rückschnitt zu unterlassen. Nach der Rücknahme des diesjährigen Zuwachses ist wiederum ein dreijähriger Ruhezeitraum einzuhalten, sodass netto mehr seitlicher Zuwachs am Knick entstehen wird. Das händische Freischneiden von Ein- und Durchfahrten oder die Herausnahme einzelner Äste bleibt zulässig.

Generell ist zu beachten, dass bei Ackerflächen ein 50 cm breiter Schutzstreifen zwischen Wallfuß und Bewirtschaftung einzuhalten ist. In diesem dürfen keine Ackerfrüchte angebaut werden. Auch ist die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln und Düngemitteln jeglicher Art untersagt. Des Weiteren sind die Bepflanzung des Knicks und auch des Schutzstreifens mit nicht heimischen Gehölzen und Pflanzen oder die gärtnerische Nutzung nicht zulässig.

Zu beachten ist, dass der Knick als gesetzlich geschütztes Biotop nicht in seiner Funktion beeinträchtigt oder gar zerstört werden darf. Somit ist auch eine Nutzung als Ablageort nicht erlaubt. Eine Lagerung von zum Beispiel Silorundballen oder anderen Gütern muss 1 m Abstand vom Knickfuß einhalten.

Für Beratung steht der Fachbereich Umwelt- und Gewässerschutz unter der Adresse knick@lksh.de zur Verfügung.

Fazit

Die Kulturlandschaft Schleswig-Holsteins ist in weiten Teilen geprägt von Knicks. Diese bieten einen wichtigen Lebensraum für verschiedene Tier- und Pflanzenarten. Der Knick ist somit ein einzigartiger Übergangs- und Verbindungsstandort. Seine Erhaltung und auch Pflege sind elementar, damit die Biodiversität erhalten und gefördert werden kann. Der Knick ist nach dem Landesnaturschutzgesetz Schleswig-Holsteins ein gesetzlich geschütztes Biotop. Dies bedeutet, dass in Verbindung mit dem Bundesnaturschutzgesetz jegliche Handlungen, die das Biotop in seiner Funktion beeinträchtigen oder es gar zerstören, verboten sind und somit eine Ordnungswidrigkeit darstellen, welche wiederum ein Bußgeldverfahren zur Folge hat. Zusätzlich wichtig ist für Sammelantragssteller, dass der Knick konditionalitätenrelevant ist. So werden alle nicht ordnungsgemäßen Handlungen an diesem Landschaftselement sanktioniert (Glöz 8). Zudem kann die erhebliche Beeinträchtigung des Biotops Knick einen sanktionsfähigen Verstoß gegen GAB 3 darstellen.


Das Wichtigste in Kürze:

Knickpflege nur in der gesetzlich vorgeschriebenen Frist vom 1. Oktober bis einschließlich des letzten Tages im Monat Februar

Einkürzen der Knickgehölze eine Handbreit über dem Boden oder dem Stockausschlag

wo möglich: Ausbessern des Knickwalles („Aufsetzen“) nach dem Knicken

einzelne Bäume als Überhälter stehen lassen, vorgeschriebener Abstand der Überhälter zirka 40 bis 60 m

Ein Überhälter ist ein Baum mit über 1 m Stammumfang, gemessen in 1 m Höhe. Überhälter mit einem Umfang von mehr als 2 m, gemessen in 1 m Höhe, dürfen nicht gefällt werden.

möglichst sofortiges Entfernen des Buschholzes, bevor sich Vögel oder andere Tiere einnisten können

keine Ablage von Reisig auf dem Knickwall

kein Abschneiden der Sträucher auf halber Höhe oder mehrere Dezimeter über dem Wurzelhals

keine Beweidung der Knicks

kein Anbringen von Drahtzäunen auf dem Knickwall oder gar an den Knickgehölzen

keine Bearbeitung mit dem Schlegler, nur scharf schneidende oder sägende Werkzeuge nutzen

kein Anpflügen des Knickwalles; 50 cm Schutzstreifen beachten

keine Schädigung des Knicks durch Pflanzenbehandlungs- oder Düngemittel

kein Nachpflanzen mit nicht heimischen Gehölzen

keine Nutzung als Ablageort für anderweitige Gegenstände


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