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Güllebehälter zur Lagerung von Gärresten umnutzen

Wasserrechtliche Hinweise für landwirtschaftliche Betriebe
Von Heike Woyczechowski, Ministerium für Energiewende, Klimaschutz, Umwelt und Natur
Vor dem ersten Befüllen sind die Behälter instandzusetzen (hier: undichte Wände und verunreinigtes Leckageerkennungssystem aufgrund fehlender Abdeckkappe). Fotos: Volker Tams

Im Zuge des ­zunehmenden ­Einsatzes von Gülle in Biogasanlagen steigt der Bedarf an Lagerkapa­zitäten für Gärreste. Die Nutzung bestehender Güllebehälter ist grundsätzlich möglich, sofern bestimmte technische und rechtliche Anforderungen eingehalten werden.

Im Folgenden werden drei typische Anwendungsfälle aus der Praxis beschrieben:

• Fall 1: Der landwirtschaftliche Betrieb liefert eigene Gülle an eine Biogasanlage und nimmt Gärreste zurück, die im eigenen Güllebehälter gelagert werden sollen.

• Fall 2: Der landwirtschaftliche Betrieb hat keine eigene Tierhaltung, erhält aber Gärreste zur Ausbringung und möchte diese im bestehenden Güllebehälter, gegebenenfalls im Außenbereich, zwischenlagern.

• Fall: 3: Der Biogasanlagenbetrieb möchte externe Güllebehälter von Landwirten anmieten.

Vor dem ersten Befüllen mit Gärresten ist der Güllebehälter durch einen AwSV-Sachverständigen zu prüfen.
Entnahmevorrichtung mit zwei außen liegenden Schiebern, einer davon ist ein Schnellschlussschieber. Zur Sicherung gegen unbefugtes Öffnen kann zwischen beiden Schiebern ein pneumatisch gesteuerter Schieber eingebaut werden oder der Schnellschlussschieber ist durch diesen zu ersetzen.

Anforderungen für Fall 1 und 2

Die Umnutzung ist der Unteren Wasserbehörde des Kreises beziehungsweise der kreisfreien Stadt sechs Wochen im Voraus als „wesentliche Änderung“ schriftlich anzuzeigen. Für die Anzeige können das entsprechende digital ausfüllbare Formular oder die Online-Anzeige bei der Unteren Wasserbehörde des Kreises beziehungsweise der kreisfreien Stadt genutzt werden, zum Beispiel unter dem Link Zuständigkeitsfinder Schleswig-Holstein: https://t1p.de/1p3kn

Vor der Umnutzung ist von einem ­AwSV- (Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen) Sachverständigen eine Dichtheitsprüfung des Güllebehälters durchzuführen, sofern noch keine Prüfung vor Inbetriebnahme erfolgt ist. Die Mindestabstände 50 m zu Brunnen und 20 m zu Gewässern sind einzuhalten. Wird unterhalb des Flüssigkeitsspiegels befüllt oder entnommen, ist entweder die Entnahmeleitung mit einem innen liegenden mechanischen Schieber auszurüsten oder einer der beiden außen liegenden Schieber durch einen pneumatisch gesteuerten Schieber zu ersetzen oder gleichwertig dauerhaft gegen unbefugtes Öffnen zu sichern.

Zusätzliche Anforderungen für Fall 3

Es finden wiederkehrende Prüfungen durch einen AwSV-Sachverständigen alle fünf Jahre statt und eine Innenprüfung spätestens nach zehn Jahren.

Andere Regeln für Gülle als für Gärreste

Aus wasserrechtlicher Sicht können Gärreste nicht ohne Weiteres in bestehende Güllelager eingefüllt werden, weil es sich um einen Stoff handelt, der dem Bereich der Energiegewinnung und nicht dem Bereich der landwirtschaftlichen Produktion zugeordnet ist. Damit gilt für Gärrestlager ein höheres Sicherheitsniveau mit strengeren Anforderungen. Vor allem muss die Dichtheit der Behälter regelmäßig von AwSV-Sachverständigen kontrolliert werden und zum Schutz der Gewässer vor Havarien müssen die Behälter innerhalb der Rückhalteeinrichtung (Umwallung) der Biogasanlage liegen.

Warum sind die Anforderungen nötig?

Bestehende Güllebehälter sind für die Nutzung als Gärrestbehälter an deren Sicherheitsniveau anzugleichen. Dazu ist es erforderlich, dass sie zumindest einmal vor der Umnutzung von einem AwSV-Sachverständigen auf Dichtheit geprüft werden, denn häufig ist dies nach ihrer Errichtung noch nicht wieder geschehen. Die Liste der AwSV-Sachverständigenorganisationen (SVO) findet sich unter dem folgenden Link: https://t1p.de/eg9ge

Des Weiteren gilt es zu verhindern, dass Unbefugte die Schieber bedienen. Dafür ist eine redundante Sicherheit durch mindestens einen zweiten Schieber, wie oben beschrieben, vorzusehen. Zudem sind Gärreste in der Regel dünnflüssiger als Gülle. Es sind bereits Schadensfälle von undichten Schiebern bekannt geworden.

Möchte der Biogasanlagenbetreiber allerdings bestehende Güllebehälter von Landwirten (externe Güllebehälter) anmieten (Fall 3), um die gesetzlichen Anforderungen der Düngeverordnung an die Lagerkapazität für Gärreste zu erfüllen, sind an die Behälter die Anforderungen unter Fall 3 zu stellen. Damit soll eine Ungleichbehandlung gegenüber Gärrestbehältern auf Biogasanlagen vermieden werden, für die diese wiederkehrenden Prüfungen gelten.

Eine Umwallung wird in allen oben genannten Fällen nicht gefordert. Diese ist den Gärrestbehältern vorbehalten, die sich auf dem Betriebsgelände von Biogasanlagen befinden. Die sonstigen Anforderungen und Betreiberpflichten nach der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen sowie Anforderungen anderer Rechtsbereiche, unter anderem immissionsschutzrechtliche Regelungen, bleiben unberührt. Fragen können an die zuständige Wasserbehörde des Kreises oder der kreisfreien Stadt gerichtet werden.

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