StartNachrichtenAgrarpolitikFruchtwechsel vornehmen trotz Aussetzung?

Fruchtwechsel vornehmen trotz Aussetzung?

GAP-Ausnahmen-Verordnung passiert Bundesratsausschüsse
Von Stephan Gersteuer
Betriebe mit hohem Maisanteil in der Fruchtfolge sollten laut BVSH bereits für 2023 über einen echten Fruchtwechsel nachdenken. Foto: Landpixel
Der Entwurf der Gemeinsame-Agrarpolitik (GAP)-Ausnahmen-Verordnung hat die Bundesratsausschüsse ohne inhaltliche Änderungen passiert und wird demgemäß am 16. September im Bundesratsplenum voraussichtlich unverändert angenommen. Für die Aussetzung der Stilllegung gilt dann Folgendes: 1. Die Stilllegungsverpflichtung kann im Jahr 2023 auf Flächen mit Anbau von Getreide (ohne Mais), Sonnenblumen oder Leguminosen (ohne Soja) erbracht werden (die Herausnah

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