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Düngebedarfsermittlung erforderlich

Auflagen der Düngeverordnung im Blick behalten
Von Hanna Makowski, Landwirtschaftskammer SH
Wird nach der Ernte einer frühräumenden ersten Hauptkultur eine zweite Hauptkultur wie Feldfutter angebaut, ist eine schriftliche Düngebedarfsermittlung für Stickstoff (N) und Phosphor (P) verpflichtend vorzunehmen. Foto: Hanna Makowski

Wird nach der Ernte einer früh räumenden ersten Hauptkultur – zum Beispiel Ganzpflanzen­silage (GPS) oder früh geerntetem Getreide – eine zweite Hauptkultur wie Feldfutter, etwa Ackergras, angebaut, ist eine schriftliche Düngebedarfsermittlung für Stickstoff (N) und ­Phosphat (P) verpflichtend ­durchzuführen.

Die Grundlage dieser Ermittlung bildet wie üblich der durchschnittliche Ertrag der vergangenen fünf Jahre.

Wird die zweite Hauptkultur nach dem 1. Juni des laufenden Anbaujahres etabliert, ist bei der Berechnung des Stickstoffbedarfs ein pauschaler Abschlag von 25 kg N/ha vorzunehmen. Dieser berücksichtigt die Nachlieferung von Stickstoff aus organischer Düngung des Vorjahres, dem aktuellen Nmin-Gehalt sowie dem Beitrag des Bodens aus der Humus­mineralisation.

Wichtig: Eine Düngung nach der letzten Ernte der zweiten Hauptkultur ist nicht zulässig. Die Regelung ist daher ausschließlich für Fälle gedacht, in denen die zweite Hauptkultur noch im selben Kalenderjahr geerntet wird. Erfolgt keine Ernte mehr im laufenden Jahr, greift stattdessen die bekannte Herbstregelung, wonach maximal 30 kg NH4-N beziehungsweise 60 kg Gesamtstickstoff je Hekt­ar aufgebracht werden dürfen. In der Ausgabe 29 wird zum Thema Herbstdüngung ausführlich informiert.

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