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Abtransport darf nicht verhindert werden

Rechtslage bei Landung von Luftfahrzeugen auf landwirtschaftlichen Flächen
Von RA Stefan Hinners, Hamburg
Hier bei Hohenlockstedt gab es keinen Ärger: Der Ballon wurde von dem ungünstigen Landeplatz in einer Tannenschonung (hinten im Bild) auf ein besser geeignetes abgeerntetes Getreidefeld zum anschließenden Abtransport verschoben. Foto: Michael Kröger, Steinburger Agraraction

Bald beginnt im Frühjahr wieder die Saison der Heißluftballonfahrten, die vor allem zur Kieler Woche mit um die 30 Fahrten einen Höhepunkt erreicht. Wo so ein Ballon landet, ist nicht immer vorhersehbar, manchmal geschieht dies auf landwirtschaftlichen Flächen. Wie diesbezüglich die Rechtslage ist, erklärt ein Rechtsanwalt.

Normalerweise verursacht das keine Probleme, zumal sich die Ballonfahrer in der Regel umsichtig verhalten, doch nicht jeder Bauer ist begeistert. Nach der Außenlandung eines Ballons gibt es immer wieder einmal Streit mit dem Grundeigentümer des Landeplatzes. In Hamburg eskalierte dies in einem Fall so weit, dass der Landwirt die Zufahrt zum Feld mit seinem Geländewagen blockierte. Dies war Anlass für eine Überprüfung der zugrunde liegenden Rechtsverhältnisse.

Die Eigentumsrechte eines Grundstückseigentümers, die auf Artikel 14 Grundgesetz (GG) beruhen, sind gemäß § 25 Luftverkehrsgesetz (LuftVG) eingeschränkt. Der Führer eines Luftfahrzeuges, bei dem der Landeort nicht vorherbestimmt werden kann (Segelflugzeug, Ballon, Sicherheitslandung) hat das Recht zur Landung auf fremdem Boden. § 25 Absatz 2 LuftVG räumt ihm das Recht ein, einen Wiederstart durchzuführen oder das Luftfahrzeug abzutransportieren. Der Eigentümer darf den Luftfahrzeugführer weder beim Abtransport noch beim Abflug behindern oder einschränken.

Diese Regelung ist auch im Lichte von Artikel 14 GG verfassungskonform, da § 25 III LuftVG eine Schadenersatzverpflichtung beinhaltet. Der Luftfahrzeugführer ist nämlich seinerseits verpflichtet, Namen und Wohnsitz des Halters des Luftfahrzeuges, des Luftfahrzeugführers und des Versicherers bekannt zu geben.

Die Polizei ist, da es eine zivilrechtliche Auseinandersetzung wäre, nicht berechtigt, den Abtransport des Ballons durchzusetzen. Allerdings werden auf rein tatsächlicher Ebene die Polizeibeamten im Regelfall unterstützend vermitteln und einen sicheren Abtransport ermöglichen. Außerdem könnte das Verhindern des Abtransportes eine Nötigung darstellen – damit wäre die Polizei wieder zuständig.

Also: Das Recht, auf fremden Grund und Boden zu landen, ist in § 25 LuftVG normiert. Der Grundstückseigentümer erhält selbstverständlich etwaige Schäden ersetzt, kann aber weder Landung noch Abtransport des Luftfahrzeuges beeinflussen.

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