Nach der Ernte rückt die Aussaat der Ackerkulturen und damit auch die Herbstdüngung wieder in den Fokus. Liegt ein Düngebedarf der Kulturart vor, ist gemäß Düngeverordnung (DÜV) eine vereinfachte Düngebedarfsermittlung auf Grundlage des aktuellen Herbstrahmenschemas 2025 zu erstellen und jede Düngemaßnahme schriftlich zu dokumentieren.
Für Düngemittel mit einem wesentlichen Gehalt an N (mehr als 1,5 % N in der TS) wie Mineraldünger oder Wirtschaftsdünger (unter anderem Gülle, Biogasanlagengärrückstände oder die meisten Klärschlämme) gelten feste Sperrfristen. Sie beginnen in der Regel mit Ernte der Hauptfrucht und enden mit Ablauf des 31. Januars im Folgejahr. In dieser Zeit ist eine Ausbringung der vorgenannten Düngemittel nicht erlaubt. Zulässig ist eine Düngung vor der Sperrfrist bis zum 1. Oktober zu folgenden Kulturen: Winterraps, Feldfutter, Zwischenfrüchte sowie Wintergerste nach einer Getreidevorfrucht – maximal 60 kg Gesamt-N/ha oder 30 kg NH4- N/ha. Die Aussaat von Winterraps, Feldfutter und Zwischenfrüchten muss jedoch bis zum 15. September erfolgt sein. Eine Wintergerste hat nur bei Aussaat bis zum 1. Oktober einen Düngebedarf nach DÜV im Herbst.
Wann keine Düngung erfolgen darf
Ein Düngebedarf im Herbst besteht nicht für Winterweizen, Winterroggen, Wintertriticale sowie Zwischenfrüchte mit einem wesentlichen Anteil an Leguminosen (mehr als 50 % Gewichtsanteil der Leguminosen am Saatgut laut Sackanhänger). Die Standzeit von Zwischenfrüchten muss mindestens sechs Wochen betragen. Zudem ist die Vorfrucht für einen N-Düngebedarf bei Herbstaussaaten zu beachten. So darf etwa Wintergerste nur nach einer Getreidevorfrucht gedüngt werden. Eine Düngung zu Wintergerste nach Kulturen wie Winterraps, Ackerbohnen oder Ackergras ist nicht erlaubt. Zu Mais (auch bei Winterbegrünung), Kohlarten, Körnerleguminosen sowie Leguminosengemengen besteht kein N-Düngebedarf. Auch Kleegras mit über 50 % Leguminosenanteil oder Dauergrünland als Vorkultur führen dazu, dass kein N-Düngebedarf im Herbst besteht (siehe Tabelle). Ein weiteres Kriterium, das eine Düngung im Herbst ausschließen kann, ist das N-Nachlieferungspotenzial aus dem Bodenvorrat. Im Fall einer langjährigen organischen Düngung liegt kein N-Düngebedarf für die Folgekultur (ausgenommen Feldfutter unter 50 % Leguminosenanteil) vor. Eine Fläche gilt per Definition als „langjährig organisch gedüngt“, wenn für den Schlag eine P-Versorgung von mindestens 36 mg P2O5/100 g Boden (DL-Methode) ermittelt wurde.
Begrenzung der Düngung vor Sperrzeit
Die Düngung mit flüssigen Wirtschaftsdüngern auf Ackerflächen mit mehrjährigem Feldfutter (Aussaat bis 15. Mai) sowie Grünland ist im Zeitraum vom 1. September bis Sperrfristbeginn auf 80 kg Gesamt-N/ha begrenzt. Diese Regelung dient dem Grundwasserschutz und der Reduzierung potenzieller Nährstoffverluste.
Anrechnung organischer N-Düngemittel
Die Ableitung der Wirtschaftsdüngermenge im Herbst orientiert sich bei organischen und organisch-mineralischen Düngemitteln am Gesamt-N oder NH4-N-Gehalt: 60 kg Gesamt-N/ha oder 30 kg NH4-N/ha. Bei einem Gärrest mit 4 kg Gesamt-N/m3 und 2,3 kg NH4-N/m3 dürfen maximal 13 m3 aufgebracht werden – der NH4-Wert limitiert in diesem Fall.
Einarbeitungszeit verkürzt auf eine Stunde
Bei erhöhten Temperaturen, Wind und Sonneneinstrahlung zur Aufbringung im Herbst sollte aus Sicht der N-Effizienz beziehungsweise zur Vermeidung von NH3-Verlusten immer eine unverzügliche Einarbeitung direkt nach der Aufbringung erfolgen. Laut DÜV sind organische oder organisch-mineralische Düngemittel mit wesentlichem Gehalt an verfügbarem N (über 1,5 % N in der TS) auf unbestelltem Ackerland seit dem 1. Februar 2025 unverzüglich, jedoch spätestens innerhalb einer Stunde nach Beginn des Aufbringens einzuarbeiten. Diese Regelung umfasst neben Gülle beispielsweise auch Klärschlämme oder feste Gärrückstände, sofern sie einen wesentlichen Gehalt an verfügbarem N und einen TS-Gehalt von mehr als 2 % aufweisen. Die Einarbeitungspflicht gilt nicht für Kompost sowie für Festmist von Huf- oder Klauentieren, die Einarbeitung sollte jedoch mit Blick auf die Nährstoffeffizienz auch hier zügig erfolgen.
Festmist von Huf- oder Klauentieren
Festmist von Huf- oder Klauentieren sowie Kompost dürfen bis zum Beginn der Sperrfrist am 1. Dezember gedüngt werden, sofern im Folgejahr eine Kulturart mit einem N-Düngebedarf geplant ist. Die tatsächlich aufgebrachten Nährstoffmengen müssen allerdings spätestens nach vierzehn Tagen schlaggenau aufgezeichnet und in der Frühjahrsbedarfsermittlung berücksichtigt werden (zum Beispiel Rinderfestmist mit einer Mindestausnutzung in Höhe von 35 %).
Sperrfrist für Phosphatdünger
Für phosphathaltige Düngemittel (über 0,5 % Phosphat in der TS) gilt nach DÜV eine Sperrfrist vom 1. Dezember bis einschließlich 15. Januar des Folgejahres. Eine Phosphatdüngung im Herbst ist bei der Bemessung der organischen oder mineralischen Düngermenge insbesondere am P-Versorgungszustand des Bodens auszurichten.
Dokumentation der Herbstdüngung
Der abgeleitete Herbstdüngebedarf ist für Schläge, auf denen eine Düngung erfolgen soll, nach Maßgabe des Rahmenschemas für die N-Bedarfsermittlung auf Ackerland nach der Hauptfruchternte zu dokumentieren. Die Formblätter müssen vor der Düngung vollständig ausgefüllt und in digitaler Form oder als Ausdruck im Rahmen einer Prüfung vorgelegt werden können. Ableitung und Dokumentation der Herbstdüngung können auch über das Düngeplanungsprogramm der Landwirtschaftskammer erfolgen. Ein ausgefülltes Rahmenschema für die Herbstdüngung ersetzt jedoch nicht die nach DÜV geforderte Dokumentation der tatsächlichen Düngung. Diese muss zusätzlich spätestens vierzehn Tage nach erfolgter Düngung schlaggenau vorliegen. Die geforderten Unterlagen sind, wie auch die Düngebedarfsermittlung und die Düngedokumentation, sieben Jahre aufzubewahren.
Ein übersichtlicher Sperrfristenkalender ist online verfügbar unter:
https://www.lksh.de/fileadmin/PDFs/Landwirtschaft/Duengung/Sperrfristen_neu__2021.pdf
Wann kann Herbstdüngung notwendig sein?
Bei eingeschränkter Stickstoffnachlieferung aus dem Bodenvorrat – etwa bei Verbleib größerer Mengen von Getreidestroh der Vorfrucht auf der Fläche – kann eine Stickstoffdüngung im Herbst zu Wintergerste, Winterraps oder Zwischenfrüchten mit bis zu 30 kg verfügbarem N/ ha fachlich gerechtfertigt sein. Dabei ist zwingend zu beachten, dass die Menge an verfügbarem Stickstoff, die ab dem Zeitpunkt der Ernte der letzten Hauptkultur bis einschließlich 1. Oktober ausgebracht wurde, im Rahmen der N-Bedarfsermittlung im Frühjahr vollständig vom ermittelten N-Bedarf abzuziehen ist. Infolgedessen reduziert sich die im Frühjahr zur Verfügung stehende N-Düngemenge zur bedarfsgerechten Versorgung von Winterraps und Wintergerste. Dieser Zusammenhang ist bei der Bemessung einer möglichen Herbstgabe zu beachten. Wird auf eine N-Gabe im Herbst verzichtet, ist jedoch eine Grundversorgung mit Phosphor, Kalium und Schwefel sowie gegebenenfalls Mikronährstoffen sicherzustellen. Besonders ist auf eine ausreichende Versorgung mit Mangan bei Wintergerste sowie Bor bei Winterraps zu achten, um eine zügige und stabile Vorwinterentwicklung der Bestände zu gewährleisten.
Fazit
Der Stickstoffdüngebedarf ist im Herbst vor der Düngemaßnahme schriftlich zu ermitteln. Die Ableitung erfolgt auf Grundlage der gültigen Entscheidungskriterien zur Herbstdüngung. Die aufgebrachte Düngegabe ist spätestens 14 Tage nach Ausbringung zu dokumentieren. Sowohl die Einhaltung des ermittelten N-Bedarfs einschließlich der vollständigen Düngedokumentation als auch die Beachtung der Sperrfristen unterliegen der Kontrolle. Verstöße können bußgeldbewehrt sein und haben zudem Auswirkungen auf die Direktzahlungen. Für eine rechtssichere und bedarfsgerechte Düngeplanung stehen das Düngeplanungsprogramm https://tinyurl.com/37m7hfy2 der Landwirtschaftskammer sowie die Fachberatung zur Verfügung.