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Goldschakal endgültig zur Entnahme freigegeben

Urteil des OVG Schleswig unanfechtbar
Von pm OVG
Das OVG in Schleswig wies die Beschwerde gegen den Abschuss des Goldschakals auf Sylt ab. Der Beschluss ist unanfechtbar. Foto: Imago

Das Oberverwaltungsgericht (OVG) in Schleswig hat am Donnerstag voriger Woche die Beschwerde einer anerkannten Umweltvereinigung gegen den Abschuss des Goldschakals auf der Insel Sylt zurückgewiesen. Damit ist der Abschuss wieder erlaubt.

Das Oberverwaltungsgericht hat damit einen Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 19. Juni bestätigt, der ebenfalls zu diesem Ergebnis gekommen war. Die Umweltvereinigung hatte im Beschwerdeverfahren geltend gemacht, dass das Verwaltungsgericht nicht berücksichtigt habe, dass Sylt bisher keine goldschakalabweisenden (wolfsabweisenden) Schutzzäune aufgestellt habe. Außerdem habe sich das Verwaltungsgericht mit dem Verhaltensmerkmal des sogenannten Surplus-Killing nicht auseinandergesetzt und Alternativen wie den Einsatz von Betäubungsgewehren nicht ausreichend in Erwägung gezogen.

Dem ist der Senat nicht gefolgt. Das Verwaltungsgericht sei im Ergebnis zutreffend davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen für den Abschuss des Goldschakals vorliegen. Das Bundesnaturschutzgesetz (§ 45 Absatz 7 Nummer 1) erlaubt dies unter anderem zur Abwendung ernster landwirtschaftlicher Schäden; einen solchen hat der Senat angenommen. Hierfür müsse eine Prognose angestellt werden. Diese erfolge typischerweise aufgrund der bereits erfolgten Risse, und zwar unabhängig davon, ob Herdenschutzmaßnahmen vorhanden gewesen seien oder nicht.

Keine Zweifel an Täterschaft

Auch mit dem Surplus-Killing habe sich das Verwaltungsgericht ausreichend befasst und festgestellt, dass es im Zeitraum vom 19. bis 21. Mai zu 76 Rissvorfällen an derselben Herde gekommen sei. Der Senat hatte im Eilverfahren auch keine Zweifel daran, dass die Rissvorfälle auf das Konto des Goldschakals gehen. In den Akten fänden sich entsprechende Videos und genetische Analysen. Der Befund zweier DNA-Proben laute „Goldschakal (Canis aureus)“. Eines Nachweises für jedes einzelne Schaf bedürfe es nach Auffassung des Senats nicht.

Alternativen nicht zumutbar

Schließlich sah das Gericht keine zumutbaren Alternativen zu einem Abschuss. Es sei nicht hinreichend wissenschaftlich gesichert, dass für Wölfe konzipierte Herdenschutzsysteme auch für Goldschakale im nötigen Umfang geeignet seien. Ein Fang (durch Narkotisierung) mit anschließender Umsiedlung sei nicht gleich geeignet zur Schadensabwehr. Narkosegewehre arbeiteten üblicherweise mit Druckluft und hätten eine effektive Reichweite von maximal 50 m, hingegen hätten Jagdbüchsen eine effektive Reichweite von bis zu 250 m. Daher müsste die Reichweite erheblich verkürzt werden, sodass eine Erfolg versprechende Bejagung des ohnehin schwer bejagbaren Goldschakals nicht sichergestellt wäre. Der Beschluss ist unanfechtbar.

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